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   VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N   

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VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N (https://dejure.org/2010,3997)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.02.2010 - 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N (https://dejure.org/2010,3997)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N (https://dejure.org/2010,3997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 BNatSchG 2002, § 34 BNatSchG 2002, Art 28 Abs 2 GG, § 25 Abs 2 PlanG HE 2002, § 20 PlanG HE 2002

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach § 8 Abs. 7 Hessisches Landungsplanungsgesetz (HLPG) vom 22. Juni 2007; Verstoß der in § 28 Abs. 2 ROG n.F. angeordneten Anwendung der Planerhaltungsvorschriften des § 12 Abs. 1 - 4 Raumordnungsgesetz (ROG) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach § 8 Abs. 7 Hessisches Landungsplanungsgesetz (HLPG) vom 22. Juni 2007; Verstoß der in § 28 Abs. 2 ROG n.F. angeordneten Anwendung der Planerhaltungsvorschriften des § 12 Abs. 1 - 4 Raumordnungsgesetz ( ROG ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Neuer Ausbauplan ist zulässig

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Raumordnerische Standortplanung zur Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main (Prof. Reinhard Hendler; LKRZ 2010, 281-286)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 661 (Ls.)
  • DVBl 2010, 523
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Zum Gegenstand des Verfahrens wurden im Übrigen gemacht die Gerichtsakten der Verfahren der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, 11 C 227/08.T (zu 11 C 2715/07.N) , 11 C 312/08.T (zu 11 C 2691/07.N), 11 C 321/08.T (zu 11 C 1549/08.T), 11 C 322/08.T (zu 11 C 259/08.N) und 11 C 336/08.T (zu 11 C 38/08.N), die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (787 Ordner) und das Urteil des Senats in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. gegen das Land Hessen vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -.

    Der Antragstellerin zu 6. ist das zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ergangene Senatsurteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) Anfang Dezember 2009 zugestellt worden.

    Auch der Beweisantrag b) zum Einfluss der Planung auf die Ausübung ihrer Funktion als Oberzentrum, den die Antragstellerin zu 2. bereits im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 (11 C 227/08.T) als Beweisantrag 7 gestellt hatte, muss als unerheblich angesehen werden.

    Ferner handelt es sich bei der Frage, ob die Antragstellerin die ihr zugewiesenen Aufgaben als Oberzentrum "immer weniger" bzw. in absehbarer Zeit "gar nicht mehr" erfüllen kann, um eine Wertung, die - soweit rechtserheblich - durch das Gericht vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 110).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 231 f., verwiesen.

    Vielfach, zuletzt im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 46, hat der Senat entschieden, dass der gegenwärtige Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt Main in vollem Umfang durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt ist.

    Soweit die Antragstellerin zu 6. sich auf Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T bezieht und diese auch im vorliegenden Verfahren stellt, nimmt auch der Senat Bezug auf die Bescheidung dieser Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T. Die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. Hendler zur Erläuterung seines schriftlichen Rechtsgutachtens stellt keinen zulässigen Beweisantrag dar.

    Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Bescheidung des entsprechenden Beweisantrags im Planfeststellungsverfahren (Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T - S. 64 zu Beweisantrag II.1).

    Im Übrigen ist dieser Beweisantrag auch im Verfahren 11 C 321/08.T gestellt und beschieden worden.

    Insoweit nimmt der Senat auf Seite 65 des Urteilsabdrucks (11 C 227/08.T u.a.) Bezug.

    Dass für die Flughafenerweiterung im Übrigen ein Bedarf streitet, der den Annahmen des Planungsträgers im LEP-Änderungsverfahren entspricht, hat der Senat im Urteil vom 21. August 2009 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - 11 C 227/08.T u. a. - ,S. 49 ff., festgestellt.

    Im Übrigen hat der Senat im vorgenannten Urteil festgestellt, dass das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen durch den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main nicht erheblich im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beeinträchtigt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 341).

    Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebiet die Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllt (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 47 bis 78).

    Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T - u.a., S. 120 ff. Dort wird im Einzelnen begründet, dass insbesondere die sog. Nullvariante (Kapazitätserweiterung durch Optimierung des bestehenden Bahnsystems, Kooperation mit anderen Flughäfen, Verlagerung auf die Schiene) keine zumutbare Planungsalternative darstellt.

    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen auf Seiten 134 f. des Urteils vom 21. August 2008 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. betreffend die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a -, S. 43 ausgeführt hat, könnte sich aus dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 nur dann ein Planungshindernis ergeben, wenn er eine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen begründet hätte.

    Er hat dem Gebot der Konfliktbewältigung dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er den Grundsatz zum Nachtlärmschutz weitreichend mit der Tendenz zu einem Verbot planmäßiger Flüge von 23.00 bis 05.00 Uhr konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T- u. a.).

    Diese Aspekte hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., S. 151 ff. dargelegt.

    Auch diese Aspekte sind in dem Senatsurteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a., S. 201 ff.) im Einzelnen dargelegt worden.

    Insoweit wird auf das Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08 .T -, S. 269 ff. verwiesen.

    Ebenso wie die Planfeststellung (siehe dazu Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, III.3.3.3.2) ist auch die Landesplanung nicht verpflichtet, noch weiter in die Zukunft gerichtete und damit unsichere Entwicklungen zu prognostizieren und zu berücksichtigen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 327 ff., verwiesen.

    Der Senat hat die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Flughafen Frankfurt Main durch die Errichtung einer Landebahn Nordwest, eines neuen Terminals auf den südöstlichen Flughafengelände und eines neu strukturierten Fracht- und Wartungszentrums im Süden des Flughafens auszubauen, in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Zum Gegenstand des Verfahrens wurden im Übrigen gemacht die Gerichtsakten der Verfahren der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, 11 C 227/08.T (zu 11 C 2715/07.N) , 11 C 312/08.T (zu 11 C 2691/07.N), 11 C 321/08.T (zu 11 C 1549/08.T), 11 C 322/08.T (zu 11 C 259/08.N) und 11 C 336/08.T (zu 11 C 38/08.N), die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (787 Ordner) und das Urteil des Senats in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. gegen das Land Hessen vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -.

    Dass - ungeachtet der von einigen Antragstellerinnen geäußerten Kritik an der im landesplanerischen Verfahren durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung (Entwurf für den Umweltbericht zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, Mai 2005, S. 118 ff. [Bestandsbeschreibung und Bewertung], 350 ff. [Auswirkungsprognose], 482 f. [Alternativenprüfung] - artenschutzrechtliche Verbote eine Flughafenerweiterung im Vorranggebiet nicht hindern, ergibt sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 614 ff., betreffend die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 getroffen hat und auf die hier im Einzelnen Bezug genommen werden kann.

    Die im Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 vorgenommene FFH-Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung hat der Überprüfung durch den Senat standgehalten (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08 -, juris, Rdnrn. 84 bis 431).

    Im Übrigen wird auch hier darauf hingewiesen, dass sich die vom Träger der Landesplanung getroffene Verträglichkeitsprognose im Planfeststellungsverfahren, in dem eine detaillierte Untersuchung angestellt wurde, als zutreffend bestätigt hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 185 ff.).

    Jedenfalls musste sich die Verträglichkeitsprüfung bereits deshalb nicht auf den Lebensraumtyp *6230 beziehen, weil er in dem maßgeblichen Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als Erhaltungsziel aufgeführt und im Übrigen auch nicht in der Anlage 3a der später erlassenen Natura-2000-VO als Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald genannt wird (Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - juris, Rdnrn. 98 bis 100).

    Bei der Fläche, die der behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald einnimmt, handelt es sich auch nicht - in Bezug auf diesen Lebensraumtyp - um ein potenzielles FFH-Gebiet, mit der Folge, dass eine Verträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL hätte durchgeführt werden müssen (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnrn. 101 bis 109).

    Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt, weil es auf den entsprechenden Flächen an der kontinuierlichen Zusammensetzung der für diesen Lebensraum typbildenden Pflanzenarten und somit am zu fordernden Artenreichtum des Borstgrasrasens fehlt (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O, Rdnr. 110).

    Vielmehr tendiert der Senat zu der Auffassung, dass zu den Voraussetzungen einer Abweichungsentscheidung im Falle der Vorhabenzulassung auch zählt, dass die zur Sicherung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorgesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 552).

    Mit dieser Bekanntgabe ist die Entscheidung wirksam geworden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 28.).

    Mit dem Einwand, dass westlich des Vorranggebiets liegende Vogelschutzgebiet Untermainschleusen sei durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Untermainschleusen" vom 28. März 2006 (StAnz. S. 910) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 2006 (StAnz. S. 2324) - LSchVO Untermainschleusen - nicht wirksam unter Schutz gestellt, hat sich der Senat bereits in seinem am 21. August 2009 verkündeten Urteil in dem Verfahren 11 C 318/08.T (juris, Rdnr. 38 ff.) befasst.

    Dies hat zur Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wurde (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnrn. 38 bis 46).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Bei der FFH Verträglichkeitsprüfung ist - ebenso wie bei der Lärmprognose (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428) und der Prognose von Luftschadstoffen (Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 78) die Verkehrsmenge maßgeblich, die realistischerweise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, Rdnr. 428).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat an der Wirksamkeit einer vergleichbaren Regelung im Brandenburgischen Naturschutzgesetz keine Zweifel geäußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 547).

    Soweit die Landesentwicklungsplanung konfliktsteuernde Festlegungen trifft, hat sie sich auf den Einsatz von Mitteln zu beschränken, die ihr das Raumordnungsrecht zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04, juris, Rdnr. 155).

    2.3.1 Nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen auch in der Landesplanung ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 98).

    (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 98).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 48 ff., zu der inhaltlichen Tragweite der Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung der Länder Berlin und Brandenburg vom 28. Oktober 2003 (LEP FS 2003) zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Darüber hinaus wird aber zusätzlich (als Z 1) die zielförmige Festlegung getroffen, dass zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen weiter zu entwickeln ist und mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 54).

    Das gilt insbesondere für die gebietsscharfe Ausweisung von Infrastrukturvorhaben, die - wie ein internationaler Verkehrsflughafen - Lärmbelastungen, Luftverunreinigungen, eine Zunahme der Belastungen des bestehenden Verkehrsnetzes und Eingriffe in Natur und Landschaft befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr 70, zum landesplanerischen Standortvergleich).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 174) selbst für eine gebietsscharfe, im Planfeststellungsverfahren verbindliche landesplanerische Standortzuweisung.

    Der Träger der Landesplanung hat die negativen Auswirkungen, die die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main auf die Siedlungsentwicklung der betroffenen Gemeinden haben wird, auf dasjenige Maß beschränkt, das unabdingbar ist, um gesunde Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen zu sichern und künftige Lärmkonflikte möglichst zu vermeiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 176).

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02

    Auswirkung des Landesentwicklungsplans auf Gemeinden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Es wird auch ohne ausdrückliche Neubekanntmachung des gesamten LEP 2000 genügend deutlich, dass die mit der Änderung getroffenen Festlegungen als Ergänzung der Nr. 7.4 des LEP 2000 zuzuordnen sind (so ausdrücklich Begründung des Plans, a.a.O., GVBl. I 2007 S. 408 linke Spalte) und dass ferner die übrigen Festlegungen aus Nr. 7.4 LEP 2000 fortgelten sollen, soweit sie nicht in der Normenkontrollentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2002 (Az.: 4 N 455/02) für nichtig erklärt worden sind.

    handelt es sich entgegen der ursprünglichen Auffassung des Plangebers um kein Ziel, sondern ebenfalls lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung (Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02, Urteilsabdruck S. 16).

    Auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat es bei der gerichtlichen Überprüfung des Landesentwicklungsplans 2000 nicht beanstandet, dass die Festlegung der Siedlungsbeschränkungsgebiete der Regionalplanung überlassen wurde (Hess. VGH, Urteil vom 15. August 2002 - 4 N 455/02).

    Der Antragstellerin zu 6. ist auch zuzugestehen, dass es sich bei der im LEP 2000 unter Nr. 7.4 (GVBl. I 2001 S. 31) als Ziel bezeichneten Festlegung, wonach bei der Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist, inhaltlich nicht um ein Ziel der Raumordnung handelt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 -, juris Rdnr. 53).

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Andernfalls könnte ein Eingriff insbesondere in die kommunale Planungshoheit nicht gerechtfertigt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, NVwZ 2003, 1263).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, juris, Rdnr. 52).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Für die luftrechtliche Planfeststellung ist in Anwendung der §§ 8, 10 LuftVG - ebenso wie für fernstraßenrechtliche und eisenbahnrechtliche Planfeststellungen nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) bzw. §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, 2396, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008, BGBl. I S. 215) - in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass die Lärmauswirkungen eines Vorhabens auf der Grundlage der bis zum Prognosezeitraum wahrscheinlich zu erwartenden Verkehrsbelastung und nicht nach Maßgabe der entsprechend der Kapazität möglichen vollen Auslastung zu ermitteln sind (siehe BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 359; für das Luftverkehrsrecht folgt dies im Übrigen nunmehr auch unmittelbar aus § 3 Abs. 1 FLärmSchG).

    Derartige Festlegungen in der Form eines raumordnerischen Ziels mit der Rechtsfolge der unbedingten Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 HLPG könnten im Gegenteil als Eingriff in den Kompetenzbereich der Fachplanung rechtlich unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 155).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange - wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert - kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets nach Auffassung des Trägers der Landesentwicklungsplanung vollziehen soll (vgl. insoweit zur gemeindlichen Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Die Aufgaben des Umweltschutzes sind den staatlichen Behörden und nicht den Kommunen zugeordnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, juris, Rdnr. 17).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
    Ferner setzt die Planrechtfertigung voraus, dass der zukünftigen Umsetzung eines Ziels auf absehbare Zeit weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 4 BN1.05 -, NVwZ 2005, 584).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 S 25.07

    Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 4 N 177/05

    Regionalplan; Genehmigung;  geänderte tatsächliche Verhältnisses

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 N 1.81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit "rückwirkender" Heilung von gegen § 8 Abs.

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 2 N 05.3358

    Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan; Entscheidung ohne

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14

    Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten

    Folglich ist eine mögliche Rechtsverletzung durch die Zielfestlegung Z 3 b) der LEP-Änderung 2013 derart konkret absehbar, dass sie bereits der LEP-Änderung 2013 zuzuordnen ist (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N u. a. -, juris , zur zielförmigen Festlegung eines Siedlungsstrukturkonzepts im Umland eines Flughafens im Landesentwicklungsplan als Vorgabe für die Regionalplanung).

    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets nach Auffassung des Trägers der Landesplanung vollziehen soll (vgl. insoweit Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N, u. a. -, juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 - 10 A 8.10

    Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) - ROG 2008 -, das für die Raumordnung in den Ländern am 30. Juni 2009 in Kraft getreten ist, werden nämlich Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen in den Ländern, wozu Landesentwicklungspläne gehören (vgl. Art. 7 Abs. 4 LPlV), die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N u.a. -, ESVGH 60, 253, juris Rn. 31).
  • VG Darmstadt, 22.12.2015 - 7 K 1452/13

    Entscheidungsvorbehalt im bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets nach Auffassung des Trägers der Raumordnung vollziehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.02.2010 - 11 C 2691/07.N u. a. -NVwZ 2010, 661 Leitsatz und Beschl. v. 23.09.2015 - 4 C 358/14.N - ZNER 2015, 580, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105/66 - BRS 22 Nr. 4).

    Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifischen fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren vorbehalten, in der dem Träger des Vorhabens auch die erforderlichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind (Hess. VGH, Beschl. v. 05.02.2010, a. a. O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 - und Urt. v. 15.05.2003 - 4 CN 9/01 -).

  • VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15

    Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler

    Zielfestlegungen in einem Raumordnungsplan sind nur dann in diesem Sinne gerechtfertigt, wenn sie aus überörtlichem Raumordnungsinteresse erforderlich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N u.a. -, juris Rdnr. 64 ).

    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Region nach Auffassung der Regionalversammlung vollziehen soll (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris Rdnr. 41 , Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N , u. a. -, juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

  • VG Gelsenkirchen, 27.09.2016 - 9 K 2271/14

    Aufhebung der gegenüber dem Regionalverband Ruhr ergangenen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, juris, Rn 52; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010- 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N -, juris, Rn 123.
  • VG Gelsenkirchen, 27.09.2016 - 9 K 4438/14

    Aufhebung der gegenüber dem Regionalverband Ruhr ergangenen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, juris, Rn 52; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010- 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N -, juris, Rn 123.
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