Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,10751
BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94 (https://dejure.org/1995,10751)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1995 - 11 C 30.94 (https://dejure.org/1995,10751)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1995 - 11 C 30.94 (https://dejure.org/1995,10751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,10751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Ausnahmeregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - Anspruch auf Studienfinanzierung von Fachhochschülern - Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) - Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 967
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 60.73

    Abhängigkeit des erhöhten Bedarfs für Schüler von Fachoberschulklassen von der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94
    Daß es bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG entscheidend darauf ankommt, daß die fragliche Fachoberschulklasse sich nach objektiven Merkmalen von solchen Klassen unterscheidet, die Aufsteigern aus der Klassenstufe 11 zugänglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Bedarfsregelung in seinen Urteilenvom 30. Oktober 1975 - BVerwG 5 C 60.73 - (Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 2) und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - (Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4) entschieden.
  • BVerfG, 27.04.1978 - 1 BvR 285/77
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94
    Für die Bedarfsfestsetzung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. April 1978 - 1 BvR 285/77 - (FamRZ 1978 S. 446) bereits festgestellt, daß die förderungsrechtliche Differenzierung in § 12 Abs. 1 BAföG zwischen Schülern in Fachoberschulklassen danach, ob der Besuch der Klasse eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder nicht, nicht gegen Art. 3 GG verstößt (kritisch dazu Wilts in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand Februar 1994, § 12 BAföG Rn. 12).
  • BVerwG, 16.12.1976 - 5 C 48.75
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94
    Daß es bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG entscheidend darauf ankommt, daß die fragliche Fachoberschulklasse sich nach objektiven Merkmalen von solchen Klassen unterscheidet, die Aufsteigern aus der Klassenstufe 11 zugänglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Bedarfsregelung in seinen Urteilenvom 30. Oktober 1975 - BVerwG 5 C 60.73 - (Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 2) und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - (Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4) entschieden.
  • Drs-Bund, 08.07.1993 - BT-Drs 12/5397
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94
    Vielmehr hat die Bundesregierung in ihrem Bericht zu den Förderungsvoraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler der Fachoberschulklassen 12 (BTDrucks 12/5397) ihre Auffassung bekräftigt, daß es bei der nach dem geltenden Recht vorgesehenen differenzierten Betrachtung von Fachoberschulklassen der Klassenstufe 12 bleiben solle.
  • SG Aachen, 28.01.2019 - S 14 AS 1103/18

    Übernahme von Mietrückständen durch ein Darlehen zur Sicherung der Unterkunft

    Soweit an die Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung eine einschlägige Berufstätigkeit im Bereich Wirtschaft und Verwaltung treten kann (siehe: https://www.pjr-bk.de/bildungsangebot/bildungsangebot-kategorie-1/voraussetzungen), ändert dies nichts an der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG und führt schon nicht zum Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Buchst. a BAföG (BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 30/94 -, Rn. 14, juris).

    Denn ob eine Fachoberschule mit der Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung i. S. d. BAföG vorliegt richtet sich danach, ob sich die fragliche Fachoberschulklasse nach objektiven Merkmalen von solchen Klassen unterscheidet, die Aufsteigern aus der Klassenstufe 11 zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - V C 48.75 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 30/94 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Sachsen, 09.11.2022 - 5 A 495/20

    Ausbildungsförderung; Ergänzungsschule; Gleichwertigkeit; Bildungsgang

    Dies entspricht dem System des BAföG, das die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nicht von einer ins Belieben des Auszubildenden gestellten Tätigkeit zum Erwerb eines Bildungsabschlusses, sondern vom Besuch bestimmter Ausbildungsstätten abhängig macht (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967, 968).

    In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird gerade auf die (Berufs-)Fachschulklassen abgestellt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967, 968).

    Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse würde indes einen unbefriedigenden Zustand darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -).

  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94

    Versicherungspflicht von Berufsfachschülern

    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 4 LB 179/14

    Grundanspruch; Hochschulzugangsberechtigung; weitere Ausbildung; Zugangsprüfung;

    Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse würde indes einen "unbefriedigenden Zustand" darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 4 LA 16/14

    Verkürzung der tatsächlichen Dauer einer Ausbildung aufgrund der Anrechnung

    Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse würde indes einen "unbefriedigenden Zustand" darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2000 - 16 A 3330/99

    Anspruch eines dreißigjährigen Antragsstellers auf eine Ausbildungsförderung nach

    Ergibt sich daraus, dass alle an der Gesetzgebung beteiligten Organe des Bundes für die Interpretation des geltenden Bundesaubildungsförderungsrechts davon ausgehen, dass es bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt", entscheidend darauf ankommt, dass die jeweilige Klasse nur Auszubildenden mit abgeschlossener Berufsausbildung und nicht auch solchen offen steht, die aus der Klasse 11 aufsteigen, - so zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 22 - gilt diese Einschränkung auch für die Zuordnung des Oberstufen-Kollegs.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2021 - 15 A 2649/20

    Ablehnung der Ausbildungsförderung einer Schülerin am Berufskolleg die bei ihren

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 - V C 60.73 -, juris Rn. 15, und vom 16. Dezember 1976- V C 57.74 -, juris Rn. 18, - V C 48.75 -, juris Rn. 15; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, juris Rn. 13.
  • OVG Sachsen, 15.03.2015 - 1 A 101/14

    Förderungsfähige Ausbildung, Hotelfachmann, staatliche Ersatzschule

    Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse würde indes einen unbefriedigenden Zustand darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -).
  • VG Frankfurt/Main, 19.01.2018 - 3 K 1878/16

    Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule.

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 30.10.1975 - VC 60.73 - BVerwGE 49, 275; Urteil vom 16.12.1976 - VC 57.74 - Juris; Urteil vom 22.03.1995 - 11 C 30/94 - FamRZ 1995, 967f.) ist anerkannt, dass die Förderungsfähigkeit eine Ausbildung nicht von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auszubildenden, sondern von dem Besuch bestimmter Ausbildungsstätten abhängig ist.
  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 2782/96

    BAföG; Grundbedarf für Schüler

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -), ist der für einen höheren Bedarf in Anspruch genommene Ausbildungsstättentyp nach objektiven Merkmalen zu bestimmen und ausschließlich dann gegeben, wenn nur Auszubildende mit abgeschlossener Berufsausbildung die Fachschule hätten besuchen können, was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht