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   BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92   

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https://dejure.org/1994,343
BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92 (https://dejure.org/1994,343)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1994 - 11 C 48.92 (https://dejure.org/1994,343)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 (https://dejure.org/1994,343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1095
  • NZV 1994, 374
  • VBlBW 1995, 53
  • DVBl 1994, 1191
  • SpuRt 1994, 206
 
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Wird zitiert von ... (98)

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Unter diesen Voraussetzungen ist das Revisionsgericht auch durch die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO, wonach im Falle der Versagung von rechtlichem Gehör die Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, nicht daran gehindert, das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis richtig zu bestätigen (vgl. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    b) Durch die den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371 ; zur Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 = juris Rn. 26 und vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154 ).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG unter den einzelnen Buchstaben genannten Regelungsgegenstände sind nach dem Wortlaut der Bestimmung ("unter anderem") beispielhaft zu verstehen, so dass auch andere, dort nicht explizit aufgeführte Regelungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung getroffen werden können (vgl. BVerfGE 26, 259 ; 40, 371 ; auch BVerwGE 59, 221 ; BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, NZV 1994, S. 374 ).
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