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   VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614   

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VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614 (https://dejure.org/2009,45389)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2009 - 11 CE 09.1614 (https://dejure.org/2009,45389)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2009 - 11 CE 09.1614 (https://dejure.org/2009,45389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein; vorangegangene Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis; behördlicher Hinweis auf die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland; fehlende örtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Da die Behörden und die Gerichte in Deutschland bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008, 459) davon ausgegangen seien, dass § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV auf Fallgestaltungen der inmitten stehenden Art unanwendbar sei, und der Antragsteller während der letzten Jahre deshalb von seiner tschechischen Fahrerlaubnis wohl unbehelligt im Inland habe Gebrauch machen können, erscheine es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes angängig, die begehrte Feststellung im Verfahren nach § 123 VwGO zu treffen.

    Der Antrag sei jedoch unbegründet, da nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) feststehe, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen dürfe.

    Soweit sich § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. damit begnügte, dass der Sache nach gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, ohne zusätzlich zu fordern, dass sich dieser Umstand aus dem ausländischen EU-Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt (vgl. z.B. EuGH vom 26.6.2008, Az. C - 329/06 und C - 343/06, a.a.O., RdNr. 73), ist diese Bestimmung gemeinschaftsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass ihre Voraussetzungen nur erfüllt sind, wenn die Missachtung dieses Erfordernisses unmittelbar aufgrund eigener Verlautbarungen des Ausstellermitgliedstaates feststeht.

    e) Wenn der Europäische Gerichtshof es im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bezeichnet hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Fahrberechtigung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer gewissen Zeit aussetzt, so lässt sich daraus nicht mit der für die Zuerkennung des behaupteten Anordnungsanspruchs erforderlichen Sicherheit herleiten, dass solche Fahrerlaubnisse kraft Gemeinschaftsrechts im Aufnahmestaat so lange als gültig angesehen werden müssen, bis ihre Wirksamkeit durch administrative Einzelfallentscheidung beseitigt wurde.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die in Umsetzung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ggf. erlassenen nationalen Normen ihrerseits ebenfalls als Ermessensvorschriften auszugestalten, besteht nicht (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315, RdNr. 36).

    Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008, a.a.O., RdNr. 23).

  • BVerwG, 09.05.1957 - I C 31.54
    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Zwar darf eine Person, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, sich wegen eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften strafbar gemacht oder sich ordnungswidrig verhalten zu haben, nicht darauf verwiesen werden, die Klärung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Fragen im straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren - d.h. in der Rolle des Angeklagten oder Betroffenen - zu betreiben (vgl. z.B. BVerwG vom 9.5.1957 BVerwGE 4, 363/364).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Bei gegen den Staat gerichteten Klagen ist hierbei auf den Sitz der Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll (BVerwG vom 18.4.1985 BVerwGE 71, 183/188).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Im Rahmen des vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 12. Juli 2005 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen RN 5 K 06.959 anhängig gemachten Klageverfahrens wies das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Juni 2006 darauf hin, dass dieses Rechtsschutzbegehren voraussichtlich Erfolg haben werde, da dem Antragsteller nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498) auch dann nicht das Recht aberkannt werden dürfe, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn ihm in Deutschland eine Fahrerlaubnis nicht oder nur nach Vorlage eines Fahreignungsgutachtens erteilt werden dürfe.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.1994 - 10 S 405/94

    Rechtmäßigkeit der Schließung eines Postamts

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Eine solche Entscheidung wäre dem Verwaltungsgerichtshof dann von vornherein verschlossen, falls das sich aus § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO für Rechtsmittelgerichte ergebende Verbot, die Frage der örtlichen Zuständigkeit erneut zu prüfen, wenn sich die Vorinstanz (sei es auch nur stillschweigend) als örtlich zuständig angesehen hat, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls gilt (bejahend z.B. VGH BW vom 6.4.1994 NJW 1994, 2372; HessVGH vom 18.7.1995 NJW 1995, 474/475; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu § 17 GVG und RdNr. 42 zu § 17a GVG).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Da die Behörden und die Gerichte in Deutschland bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008, 459) davon ausgegangen seien, dass § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV auf Fallgestaltungen der inmitten stehenden Art unanwendbar sei, und der Antragsteller während der letzten Jahre deshalb von seiner tschechischen Fahrerlaubnis wohl unbehelligt im Inland habe Gebrauch machen können, erscheine es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes angängig, die begehrte Feststellung im Verfahren nach § 123 VwGO zu treffen.
  • VGH Hessen, 20.10.1994 - 11 TH 273/94

    Schließung eines Postamtes - keine Rechte des Postbenutzers auf Beibehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Verweisung der Streitsache an ein anderes erstinstanzliches Gericht wären aber auch dann nicht veranlasst, falls § 17a Abs. 5 GVG in Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80 a und § 123 VwGO unanwendbar sein sollte (so z.B. OVG RhPf vom 1.9.1992 NVwZ 1993, 381 f.; HessVGH vom 20.10.1994 NJW 1995, 1170/1171; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 41, RdNr. 2a).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.1992 - 7 E 11459/92

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Verweisung der Streitsache an ein anderes erstinstanzliches Gericht wären aber auch dann nicht veranlasst, falls § 17a Abs. 5 GVG in Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80 a und § 123 VwGO unanwendbar sein sollte (so z.B. OVG RhPf vom 1.9.1992 NVwZ 1993, 381 f.; HessVGH vom 20.10.1994 NJW 1995, 1170/1171; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 41, RdNr. 2a).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 7 PKH 9.94

    Enteignung - Besatzungshoheitliche Grundlage - Enteignete Grundstück -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
    Eine solche Entscheidung wäre dem Verwaltungsgerichtshof dann von vornherein verschlossen, falls das sich aus § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO für Rechtsmittelgerichte ergebende Verbot, die Frage der örtlichen Zuständigkeit erneut zu prüfen, wenn sich die Vorinstanz (sei es auch nur stillschweigend) als örtlich zuständig angesehen hat, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls gilt (bejahend z.B. VGH BW vom 6.4.1994 NJW 1994, 2372; HessVGH vom 18.7.1995 NJW 1995, 474/475; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu § 17 GVG und RdNr. 42 zu § 17a GVG).
  • VG Bayreuth, 12.01.2010 - B 1 K 09.469
    Der Kläger ist auch ohne ausdrückliche Entziehung bzw. Aberkennung durch Bescheid nicht berechtigt, mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07 in NJW 2009, 1689 und Az. 3 C 38.07 in BayVBl 2009, 374; BayVGH vom 20.1.2010 Az. 11 CE 09.2078, vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 12.1.2010 Az. 11 CS 09.1967 zu VG Bayreuth vom 21.7.2009 Az. B 1 S 09.490, vom 28.12.2009 Az. 11 CS 09.1698, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 19.11.2009 Az. 11 ZB 09.1358, vom 12.11.2009 Az. 11 CS 09.2460, vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614, vom 29.10.2009 Az. 11 CS 09.2036, vom 27.10.2009 Az. 11 CS 09.1037, vom 26.10.2009 Az. 11 ZB 09.1634, vom 13.8.2009 Az. 11 CS 09.1379, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1579, vom 9.7.2009 Az. 11 CE 09.1425, vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 und vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 Az. 10 B 10450/09 in DVBl 2009, 1118; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08 in NZV 2009, 359 = VRS 116, 288).

    Dass er seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis mit dieser im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge geführt hat und die Aberkennung dieses Rechts aufgrund der seinerzeit bekannten EuGH-Entscheidungen wieder aufgehoben wurde, kann nicht als positive Anerkennung, etwa nach § 28 Abs. 5 FeV, gewertet werden und gibt ihm keine Rechtsposition, aufgrund der er die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik und hier die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beanspruchen könnte (vgl. zu mit dem Fall des Klägers fast identischen Sachlagen der Aufhebung eines früheren Aberkennungsbescheides insbesondere BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 19.11.2009 Az. 11 ZB 09.1358, vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614, vom 19.10.2009 Az. 11 CS 09.1249, vom 3.9.2009 Az. 11 CS 09.1789 zu VG Bayreuth vom 30.6.2009 Az. B 1 S 09.376, vom 18.8.2009 Az. 11 CS 09.1062, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273, vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 zu VG Bayreuth vom 6.11.2008 Az. B 1 E 08.865 und vom 16.12.2008 Az. 11 CE 08.3104).

  • VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen

    Das erkennende Gericht vermag in dieser Frage ebenso wenig wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (statt vieler: BayVGH vom 9.11.2009, Az.: 11 CE 09.1614) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsstandpunkte der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. OVG Münster vom 12.1.2009 DAR 2009, 159) zum Fragenkreis "Gültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse in Deutschland" nicht beizutreten.
  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 11 CE 09.2916

    Tschechische Fahrerlaubnis; eingetragener deutscher Wohnsitz, fehlende

    Vielmehr hat sie, wie sich aus dem Bescheid ergibt, den Aberkennungsbescheid nur aufgehoben, weil sie sich im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu verpflichtet fühlte (vgl. BayVGH vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622).
  • VGH Bayern, 31.10.2011 - 11 ZB 11.2032

    Tschechische Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; fehlende Berechtigung, mit dieser

    Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob eine derartige Rücknahme des Abhilfebescheids zulässig wäre, stellt sich damit nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614).
  • VG München, 14.04.2010 - M 6b K 09.2148

    Tschechische Fahrerlaubnis; deutscher Wohnsitz im tschechischen Führerschein;

    Das erkennende Gericht vermag in dieser Frage ebenso wenig wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (statt vieler: BayVGH vom 9.11.2009, Az.: 11 CE 09.1614) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsstandpunkte der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. OVG Münster vom 12.1.2009 DAR 2009, 159) zum Fragenkreis "Gültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse in Deutschland" nicht beizutreten.
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