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   VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405   

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https://dejure.org/2010,33046
VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405 (https://dejure.org/2010,33046)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2010 - 11 CE 09.2405 (https://dejure.org/2010,33046)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - 11 CE 09.2405 (https://dejure.org/2010,33046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren;Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnsitz in Deutschland;Umtausch dieses Dokuments in einen ungarischen Führerschein;Eintragung zusätzlicher Fahrerlaubnisklassen und abweichender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter" (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie "Wiedemann" und "Zerche" (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).
  • VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987

    Abgrenzung zwischen Teilentscheidung, "subjektiver Vollendentscheidung" und sonst

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats sind in Beschwerdeverfahren, die den Bestimmungen des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallen, Antragserweiterungen dann zulässig, wenn hinsichtlich des neu hinzugekommenen Rechtsschutzbegehrens die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse gewahrt wurden (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109 [2005], 141/148 f. vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987, S. 18 f. AU).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Mit Schreiben vom 19. November 2008 wies das Landratsamt Ansbach den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, ZfS 2008, 473, "Wiedemann"; Az. C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459, "Zerche") darauf hin, dass er wegen der Eintragung eines deutschen Wohnortes oder Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei.
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter" (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie "Wiedemann" und "Zerche" (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Gestützt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (ZfS 2009, 298) hat es ferner ausgeführt, anerkannt werden müsse eine neue Fahrerlaubnis nur dann, wenn ihrer Erteilung eine Eignungsüberprüfung gemäß Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorausgegangen sei.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter" (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie "Wiedemann" und "Zerche" (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
    Mit Schreiben vom 19. November 2008 wies das Landratsamt Ansbach den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, ZfS 2008, 473, "Wiedemann"; Az. C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459, "Zerche") darauf hin, dass er wegen der Eintragung eines deutschen Wohnortes oder Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei.
  • VG München, 30.03.2010 - M 1 K 10.416

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im

    Die Richtlinie 91/439/EWG unterscheidet jedoch zwischen der vor allem in den Artikeln 1 sowie 5 bis 7 geregelten "Ausstellung", dem in Art. 8 Abs. 1, 3 und 6 behandelten "Umtausch" und der in Art. 8 Abs. 5 erwähnten "Ersetzung" eines Führerscheins (vgl. BayVGH vom 8.2.2010 Az. 11 CE 09.2405).

    Wurde dieser durch einen anderen Staat ausgestellt, ist - wiederum abgetrennt durch einen Punkt - das einschlägige ECE-Symbol anzufügen (BayVGH vom 8.2.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

    Den letztgenannten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. September 2009 ab, mit Beschluss vom 8. Februar 2010 wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen ( 11 CE 09.2405 ).
  • VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855

    Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein;

    Den genannten Eintragungen der ungarischen Behörde kommt für die Frage, ob es sich um eine mit einer Eignungs- (und/oder Befähigungs-) Überprüfung verbundene Neuerteilung oder um einen bloßen Umtausch eines Führerscheins handelt, entscheidende Bedeutung zu (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.2.2010 Az. 11 CE 09.2405 - Juris).
  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Neues Führerscheindokument

    Danach müssten nur solche neuen Fahrerlaubnisse anerkannt werden, denen eine Eignungsprüfung vorausgegangen sei, wie sie Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorsehe (BayVGH vom 8.2.2010 Az. 11 CE 09.2405).
  • VG Ansbach, 11.02.2013 - AN 10 S 12.02112

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

    Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Umtausch zur Folge hat, dass der Inhaber des neuen Dokuments eine Fahrerlaubnis des Staates besitzt, der den umgetauschten Führerschein ausgestellt hat (vgl. in diesem Sinne BayVGH vom 28.10.2011, 11 BV 10.987 und BVerwG vom 27.9.2012, 3 C 34/11), so ergäbe sich hieraus nicht die Verpflichtung der deutschen Behörden, diese Fahrerlaubnis im Inland als gültig anzuerkennen (vgl. BayVGH vom 8.2.2010, 11 CE 09.2405).
  • VG Ansbach, 18.03.2010 - AN 10 K 09.01419

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2010 - 11 CE 09.2405 zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 11 CS 12.1998

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein

    Zur Anerkennung der streitgegenständlichen ungarischen Fahrerlaubnis sei Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliege, die auf einer richtlinienkonforme Eignungsprüfung beruhe (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 Az. 3 C 31/07, RdNr. 19; BayVGH vom 8.2.2010 Az. 11 CE 09.2405, RdNr. 24).
  • VG Augsburg, 23.10.2012 - Au 7 K 12.788

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten (russischen) Führerscheins in

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010 (11 CE 09.2405) folgendes aus:.
  • VG München, 01.03.2012 - M 1 K 12.510

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im

    Wurde dieser durch einen anderen Staat ausgestellt, ist - wiederum abgetrennt durch einen Punkt - das einschlägige ECE-Symbol anzufügen (BayVGH vom 8.2.2010, Az. 11 CE 09.2405).
  • VG Ansbach, 24.01.2011 - AN 10 S 11.00005

    Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klassen

    2.1 Zur Anerkennung der streitgegenständlichen österreichischen Erlaubnis ist die Bundesrepublik Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliegt, welche auf einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung beruht (siehe BVerwG vom 29.1.2009 - Az.: 3 C 31/07 , insbesondere RdNr. 19; BayVGH vom 8.2.2010 - Az.: 11 CE 09.2405 , insbesondere RdNr. 24).
  • VG Regensburg, 15.10.2012 - RO 8 K 12.1248

    Bestandskräftiger Feststellungsbescheid betreffend die fehlende Berechtigung, von

  • VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756

    Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klasse

  • VG Augsburg, 08.07.2010 - Au 7 E 10.801

    Erwerb tschechischer Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen Wohnsitzprinzip

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