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   VGH Bayern, 05.11.2002 - 11 CS 02.1343   

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VGH Bayern, 05.11.2002 - 11 CS 02.1343 (https://dejure.org/2002,61501)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.11.2002 - 11 CS 02.1343 (https://dejure.org/2002,61501)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. November 2002 - 11 CS 02.1343 (https://dejure.org/2002,61501)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung

    Im Beschluss vom 5. November 2002 (Az. 11 CS 02.1343) hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, ein die Fahreignung wieder bejahendes Gutachten bewirke eine Zäsur, die die vor diesem Zeitpunkt liegenden Vorkommnisse als "verbraucht" erscheinen lasse.
  • VGH Bayern, 16.11.2010 - 11 CS 10.2031

    Verzicht auf die Fahrerlaubnis wegen einmaliger Einnahme von Amphetamin

    "Im Beschluss vom 5. November 2002 (Az. 11 CS 02.1343) hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, ein die Fahreignung wieder bejahendes Gutachten bewirke eine Zäsur, die die vor diesem Zeitpunkt liegenden Vorkommnisse als 'verbraucht' erscheinen lasse.
  • VG München, 25.11.2008 - M 1 S 08.5367

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes Trennvermögen

    Die Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht dazu, dass das frühere Fehlverhalten gegenstandslos wird und einem Rückgriffsverbot unterliegt (BayVGH v. 6.5.2008 Az. 11 CS 05.551 unter Aufgabe der Rechtsprechung v. 5.11.2002 Az. 11 CS 02.1343).
  • VG München, 18.11.2008 - M 1 K 08.4688

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

    Diese in der Entscheidung vom 5.11.2002 (Az. 11 CS 02.1343 - juris) vertretene Ansicht hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht.
  • VG Augsburg, 29.07.2008 - Au 3 S 08.960

    Alkohol; wiederholte Zuwiderhandlungen; vor Wiedererteilung

    Nach der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 5.11.2002 - 11 CS 02.1343) stellte allerdings ein positives Fahreignungsgutachten eine Zäsur dar, auf Grund derer die vor der Begutachtung liegenden Ereignisse als "verbraucht" anzusehen waren.
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