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   VGH Bayern, 05.04.2006 - 11 CS 05.2853   

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https://dejure.org/2006,24749
VGH Bayern, 05.04.2006 - 11 CS 05.2853 (https://dejure.org/2006,24749)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.2006 - 11 CS 05.2853 (https://dejure.org/2006,24749)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 2006 - 11 CS 05.2853 (https://dejure.org/2006,24749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Anordnung zur Erstellung eines medizinisch psychologischen Gutachtens bei gleichzeitiger Auferlegung eines Bußgeldes und Verhängung eines Fahrverbotes; Aussagekraft der THC-Konzentration für die "Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums; Vorrang von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 16.08.2006 - 11 CS 05.3394

    Begriff des einmaligen Konsums

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 5. April 2006 (Az. 11 CS 05.2853) ausgeführt hat, die Präsenz von THC im Blut bewege sich drei bis vier Stunden nach dem Rauchvorgang gegen Null, kann an dieser Aussage angesichts des dem Senat erst später bekannt gewordenen Gutachtens vom 1. Februar 2006 nicht mehr festgehalten werden.
  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 11 ZB 13.523

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Nachweis eines zweiten Konsumakts; Rückschluss von

    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zitiert nach Juris) gehen daher davon aus, dass ein "normaler" (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis in der Regel nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann.

    Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter - wie hier der Fall - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

  • VG München, 08.12.2008 - M 1 S 08.5654

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Fehlendes Trennvermögen

    Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich die Zeit der Nachweisbarkeit auf bis mehr als 24 Stunden verlängert; allerdings ist in diesen Fällen gerade von einem chronischen Cannabiskonsum auszugehen (BayVGH v. 5.4.2006 Az.: 11 CS 05.2853, v. 20.9.2007 Az.. 11 CS 07.1589; v. 10.9.2007 Az.: 11 CS 07.46).

    Bei lediglich einmaligen Konsum hingegen ist die Nachweisdauer relativ begrenzt auf wenige Stunden (maximal 8 Stunden), im Übrigen sind nach einer längeren Zeitdauer nur geringe Werte im Bereich der analytischen Nachweisgrenze zu verzeichnen (BayVGH v. 5.4.2006 a.a.O.).

    Sollte der Antragsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache behaupten, es handle sich bei der gegenüber der Polizei abgegebenen Erklärung um eine bloße Schutzbehauptung, so müsste berücksichtigt werden, dass das gesamte Vorbringen den Schluss zulässt, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (vgl. auch BayVGH v. 5.4.2006 a.a.O.).

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