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   VGH Bayern, 20.06.2005 - 11 CS 05.43   

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VGH Bayern, 20.06.2005 - 11 CS 05.43 (https://dejure.org/2005,33461)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2005 - 11 CS 05.43 (https://dejure.org/2005,33461)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2005 - 11 CS 05.43 (https://dejure.org/2005,33461)
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Wird zitiert von ... (17)

  • VG München, 30.01.2006 - M 6b S 05.6172

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

    Hiervon ist im hier zu entscheidenden Eilverfahren auszugehen, weil der Antragsteller jedenfalls nach summarischer Prüfung am ... März 2005 seine Fahreignung verloren hatte [im Folgenden a)], weil er seinerzeit - als Unterfall eines sog. charakterlich-sittlichen Mangels (BayVGH v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43) - als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis-Produkten aufgrund seiner damaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis die Besorgnis begründet hatte, auch künftig nicht zwischen (zumindest gelegentlichem) Cannabiskonsum und Fahren trennen zu können (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ; vgl. BayVGH v. 28.1.2005, Az.: 11 CS 04.3241) und für das Gericht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit seine Fahreignung wiedererlangt hat [unten b)].

    Entscheidend ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Frage, ob der Betroffene in so erheblicher Menge bzw. in so großer zeitlicher Nähe zur Verkehrsteilnahme Cannabis konsumiert hat, dass zumindest eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit spricht (BayVGH v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43).

    Während als Relevanzschwelle z.T. auf den im Rahmen von § 24 a Abs. 2 StVG herangezogenen Grenzwert von 1, 0 ng/ml abgestellt wird (OVG Lüneburg v. 11.7.2003, NVwZ-RR 2003, 899 f.; so nunmehr auch VG München v. 31.5.2005, Az.: M 6a S 05.1551), sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an das Gutachten von Prof. Dr. K., das in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeholt wurde (vgl. BVerfG v. 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff.), den Nachweis für ein unterbliebenes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls dann als erbracht an, wenn im Blut eines Kraftfahrers eine THC-Konzentration von mehr als 2 ng/ml festgestellt wurde (z.B. BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526; v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43, jeweils m.w.N.).

    Die Annahme fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft, die Einnahme von Cannabis und das Fahren zu trennen, setzt allenfalls voraus, dass dem Betroffenen bewusst war, dieses Betäubungsmittel kurze Zeit vor der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert zu haben (BayVGH v. 14.7.2004, Az.: 11 CS 04.1513; v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43).

    "Gefährlich" ist aber bereits ein Kraftfahrer, dem bewusst sein muss, dass er Cannabis innerhalb einer Zeitspanne vor der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr eingenommen hat, bei der auch nur die Möglichkeit fortdauernder fahreignungsrelevanter Auswirkungen dieses Betäubungsmittels besteht (BayVGH v. 20.6.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 20. Juni 2005 (Az. 11 CS 05.43) die Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten als gerechtfertigt angesehen habe, treffe das im konkreten Fall nicht zu, da nunmehr wissenschaftlich gesichert sei, dass bei THC-Konzentrationen bis zu 1, 0 ng/ml keine verkehrsrelevante Leistungsbeeinträchtigung angenommen werden könne.
  • VGH Bayern, 12.11.2021 - 11 CS 21.2536

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Zum andern ist der Gesetzgeber anerkanntermaßen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 51 f.; BVerfG, B.v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 a.a.O. Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.6.2005 - 11 CS 05.43 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 11 CS 20.2067

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachten

    Zum andern ist der Gesetzgeber anerkanntermaßen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 51 f.; BVerfG, B.v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 a.a.O. Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.6.2005 - 11 CS 05.43 - juris Rn. 24).
  • VG München, 22.09.2005 - M 6b S 05.2748
    Ist demgegenüber - wie im vorliegenden Fall (die Fahrt nach Cannabiskonsum war bereits am 12. August 2003, die Widerspruchsentscheidung erfolgte am 1. Februar 2005) - die Jahresfrist seit dem letzten nachgewiesenen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Drogenkonsum noch im behördlichen Verfahren (d.h. vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens) verstrichen, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526; v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43), der sich die Kammer anschließt, wegen Art. 24 BayVwVfG, §§ 2 Abs. 7, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wie folgt zu differenzieren:.
  • VG München, 06.11.2006 - M 6a S 06.3333

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem

    Während als Relevanzschwelle z.T. auf den im Rahmen von § 24 a Abs. 2 StVG herangezogenen Grenzwert von 1, 0 µg/L abgestellt wird (OVG Lüneburg v. 11.7.2003, NVwZ-RR 2003, 899 f.; so bislang auch VG München v. 31.5.2005, Az.: M 6a S 05.1551, v. 13.9.2005, Az.: M 6a S 05.3096), sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an das Gutachten von Prof. Dr. K., das in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeholt wurde (vgl. BVerfG v. 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff.), den Nachweis für ein unterbliebenes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls dann als erbracht an, wenn im Blut eines Kraftfahrers eine THC-Konzentration von mehr als 2 µg/L festgestellte wurde (z.B. BayVGH v. 25.1.2006, Az.: 11 CS 05.1711; v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526; v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 15.02.2012 - M 6a S 11.5790

    Cannabiskonsum; tschechische Fahrerlaubnis; angeblicher Studienaufenthalt in der

    Die wegen (zumindest) offener Erfolgsprognose vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung (s. o.) fällt nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 9.5.2005, Az: 11 CS 04.2526 sowie v. 20.6.2005, Az. 11 CS 05.43) zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zulasten des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus.
  • VG München, 17.05.2011 - M 1 K 11.1120

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; fehlendes

    Während als Relevanzschwelle zum Teil auf den im Rahmen von § 24 a Abs. 2 StVG herangezogenen Grenzwert von 1, 0 ng/ml abgestellt wird, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Nachweis für ein unterbliebenes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls dann als erbracht an, wenn im Blut eines Kraftfahrers eine THC-Konzentration ab 2, 0 ng/ml festgestellt wurde (z.B. BayVGH vom 25.1.2006, Az.: 11 CS 05.1711; vom 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526; vom 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43; vom 2.3.2010, Az. 11 CS 09.2558, alle Juris).
  • VG München, 10.12.2008 - M 6b K 08.4227

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

    Ist demgegenüber - wie im vorliegenden Fall (die Fahrt unter der Wirkung von THC war am ... Juli 2007) - die Jahresfrist seit dem letzten nachgewiesenen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Drogenkonsum noch im behördlichen Verfahren verstrichen, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts (siehe dazu auch BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526; v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43) wegen Art. 24 BayVwVfG, §§ 2 Abs. 7, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wie folgt zu differenzieren:.
  • VG München, 27.10.2008 - M 6b S 08.4228

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

    Ist demgegenüber - wie im vorliegenden Fall (die Fahrt unter der Wirkung von THC war am ... Juli 2007) - die Jahresfrist seit dem letzten nachgewiesenen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Drogenkonsum noch im behördlichen Verfahren verstrichen, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts (siehe dazu auch BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526; v. 20.6.2005, Az.: 11 CS 05.43) wegen Art. 24 BayVwVfG, §§ 2 Abs. 7, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wie folgt zu differenzieren:.
  • VG Augsburg, 11.08.2011 - Au 7 S 11.1062

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

  • VG München, 07.02.2006 - M 6a S 06.442

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegenlichem

  • VG München, 14.04.2011 - M 1 S 11.1121

    Einstweiliger Rechtsschutz; Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis;

  • VG München, 29.07.2010 - M 1 S 10.3205

    Einstweiliger Rechtsschutz; Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher

  • VG Augsburg, 18.10.2005 - Au 3 K 05.787

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

  • VG München, 21.07.2005 - M 6b S 05.2251
  • VG München, 21.07.2005 - M 6b S 05.2303
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