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   VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662   

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VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662 (https://dejure.org/2005,34025)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.08.2005 - 11 CS 05.662 (https://dejure.org/2005,34025)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. August 2005 - 11 CS 05.662 (https://dejure.org/2005,34025)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 VwGO), bei dem es sich um einen fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses (BVerfG vom 19.6.1973 BVerfGE 35, 263/272) und um eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie handelt (Schoch in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 zu § 80), zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 84 zu § 80).
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung (d.h. hier: des nach Aktenlage noch ausstehenden Widerspruchsbescheids) ankommt (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), der Betroffene deshalb (auch) in diesem Zeitpunkt fahrungeeignet sein muss (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526), darf bei einer etwaigen erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller behauptet, er enthalte sich seit dem Vorfall am 1. Juli 2004 des Konsums von Betäubungsmitteln.
  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 11 CS 04.2968
    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Denn insoweit liegt es auf der Hand, dass die Teilnahme eines als ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und ein solcher Kraftfahrer deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; BayVGH vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; BayVGH vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968).
  • VGH Bayern, 04.01.2005 - 11 CS 04.2838
    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Denn insoweit liegt es auf der Hand, dass die Teilnahme eines als ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und ein solcher Kraftfahrer deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; BayVGH vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; BayVGH vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung (d.h. hier: des nach Aktenlage noch ausstehenden Widerspruchsbescheids) ankommt (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), der Betroffene deshalb (auch) in diesem Zeitpunkt fahrungeeignet sein muss (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526), darf bei einer etwaigen erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller behauptet, er enthalte sich seit dem Vorfall am 1. Juli 2004 des Konsums von Betäubungsmitteln.
  • VGH Bayern, 18.05.2004 - 11 CS 04.819
    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Denn insoweit liegt es auf der Hand, dass die Teilnahme eines als ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und ein solcher Kraftfahrer deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; BayVGH vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; BayVGH vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968).
  • VGH Bayern, 12.03.1996 - 14 CS 95.3873

    Die formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Obwohl der Antragsteller damit eine etwas weniger günstige Rechtsstellung erreicht, als er sie errungen hätte, hätte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs aufgrund einer eigenen Interessenabwägung wiederhergestellt oder angeordnet, liegt in einem Ausspruch der hier vorgenommenen Art kein teilweises Unterliegen, das es erfordern würde, die Beschwerde "im Übrigen" zurückzuweisen und dem Antragsteller (sofern nicht ohnehin nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorzugehen wäre) einen Teil der Verfahrenskosten zu überbürden (vgl. ausführlich zur fehlenden Beschwer des Antragstellers bei einer Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs und zur Fehlerhaftigkeit einer Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO "im Übrigen" in einer derartigen prozessualen Konstellation BayVGH vom 12.3.1996 BayVBl 1996, 633).
  • VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der ständigen Rechtspre chung des Senats darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interes senlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH vom 27.10.2005 Az. 11 CS 05.1967, vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662).
  • VGH Bayern, 27.05.2015 - 11 CS 15.645

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 11 CS 16.879

    Fehlende Fahreignung nach Amphetaminfund

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 11.03.2016 - 11 CS 16.204

    Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 23.05.2013 - 11 CS 13.785

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums vom Amphetamin

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
  • VG München, 27.07.2016 - M 26 S 16.2187

    Keine deutsche Fahrberechtigung nach tschechischer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines - hier wegen fehlender Fahrberechtigung - für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648).
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