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   VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118   

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VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118 (https://dejure.org/2006,18689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2006 - 11 CS 06.118 (https://dejure.org/2006,18689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2006 - 11 CS 06.118 (https://dejure.org/2006,18689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Voraussetzungen einer Fahrerlaubnisentziehung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118
    Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV und den Maßstäben, die der Rechtsprechung des erkennenden Senats zufolge anzulegen sind (vgl. etwa BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff.), war die Feststellung der Fahreignung zwar an sich nicht allein auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens vom 10. Oktober 2001 zu treffen.

    Der Antragstellerbevollmächtigte weist im Übrigen noch darauf hin, dass von einer Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch dann auszugehen ist, wenn zwar keine strikte Abstinenz, nachgewiesenermaßen aber ein Konsumverhalten geübt wird, welches mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, d.h. das Gebot, zwischen Konsum und Fahren zu trennen, beachtet wird (vgl. auch BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.).

    Das Vorbringen hierzu könnte erst in einem Wiedererteilungsverfahren unter dem Blickwinkel von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.) Beachtung finden.

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 407) ist für den Verlust der Fahreignung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht.

    Maßgeblich für diese Sichtweise sei der Umstand, dass mit dem Begriff der "Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums in der Fahrerlaubnisverordnung ebenso wie in der hierzu ergangene Anlage 4 eine Abgrenzung zum experimentellen Probierkonsum geschaffen werden sollte (vgl. auch dazu BayVGH vom 25.1.2006 a.a.O.).

    Eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Vorlage von Drogenscreenings auf die Dauer von maximal zwölf Monaten schien unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, a.a.O. zu den Vorgaben für die Begutachtung).

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118
    Der Senat orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.6.2005 DAR 2005, 581 f).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118
    Bezogen auf den neuerlichen aktenkundigen Konsum vom 8. Februar 2005 liegt damit "Gelegentlichkeit" i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist dies grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (BayVGH vom 25. Januar 2006, DAR 2006, 349 ff.).
  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118
    Dem folgend hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 14. September 2006 (Az. 11 CS 06.1475) zur Frage der Berechtigung einer Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV entschieden, dass jedenfalls ein Abstand von etwa einem Jahr zwischen zwei Konsumakten nicht ausreicht, um eine Zäsur zu schaffen, die eine Verwertung des zeitlich zurückliegenden Cannabiskonsums für die Beurteilung der "Gelegentlichkeit" unzulässig erscheinen lassen würde.
  • VGH Bayern, 27.02.2007 - 11 CS 06.3132

    Straßenverkehrsrecht: Rechtswidrigkeit der der Gutachtensanforderung wegen zu

    Sich an dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierend, hat der Senat keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 11 CS 06.118).
  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 11 CS 08.1545

    Fahrerlaubnisentziehung; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Das könne mit Blick auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschlüsse vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118, vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475, vom 25.1.2006 ZfS 2006, 294) zwar nicht aus dem Eingeständnis des Antragstellers gefolgert werden, weil nicht klar sei, ob zwischen den einzelnen Konsumakten mehr als ein Jahr liege.

    Den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. Januar 2006 (Az. 11 CS. 05.1453, a.a.O.), vom 14. September 2006 (a.a.O) und vom 20. November 2006 (Az. 11 CS 06.118) ist nicht zu entnehmen, dass der sichere Schluss auf Fahrungeeignetheit generell nur dann zulässig wäre, wenn zwischen den einzelnen Konsumakten höchstens ein Jahr liegt:.

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. September 2006 (a.a.O., dort ging es um den Fall einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 11 Abs. 8 FeV bei zweimaliger Straßenverkehrsteilnahme mit jeweils deutlich weniger als 2, 0 ng/ml im Abstand von circa einem Jahr) ausdrücklich klargestellt (vgl. BA S. 10 und 11): In seinem Beschluss vom 20. November 2006 (Az. 11 CS 06.118) schließlich hat der Senat ausdrücklich sogar einen nahezu fünfjährigen Abstand zwischen zwei Konsumakten noch für die Annahme von Gelegentlichkeit genügen lassen.

  • VGH Bayern, 03.11.2021 - 11 CS 21.1000

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der "Gelegentlichkeit" insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch nach innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 - 11 CS 21.730 = juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 - 11 CS 20.1234 - juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 - 11 CS 06.118 - juris Rn. 20 f.; VGH BW, U.v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VRS 124, 168 = juris Rn. 28; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 - juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 11.4.2017 - 16 E 132/16 - juris Rn. 8 ff.).
  • VG Augsburg, 28.07.2008 - Au 3 S 08.882

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Konsum; gravierende zeitliche Zäsur

    Es kommt damit unter Beachtung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2006 (11 CS 06.118) nicht darauf an, ob zwischen dem amtsgerichtlich festgestellten Cannabiskonsum aus dem Jahr 2005 oder der - ohnehin wahrheitswidrig - behaupteten und weit darüber hinausgehenden Drogenabstinenz bereits seit dem Jahr 2000 und dem Vorfall am 1. Februar 2008 ein solch extrem langer zeitlicher Zwischenraum mit entsprechender Zäsurwirkung zwischen den jeweiligen Konsumakten liegt, dass hieraus kein Konsummuster der "Gelegentlichkeit" mehr geschlossen werden könnte.

    Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20.11.2006, a.a.O.) selbst ein Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten zwischen den Konsumakten noch nicht für eine so gravierende zeitliche Zäsur gehalten wurde, dass die früheren Konsumakte für die Gelegentlichkeit nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen (an dieser Rechtsprechung festhaltend vgl. BayVGH vom 13.06.2008, 11 CS 08.633).

    Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde zwar zunächst zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Fahreignung des Antragstellers ausging, wodurch der davor liegende Cannabiskonsum als relativiert angesehen werden könnte, so dass die nunmehr erfolgte Fahrerlaubnisentziehung unter Beachtung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht ohne weitere Sachaufklärung hätte erfolgen dürfen (vgl. hierzu BayVGH vom 20.11.2006, 11 CS 06.118).

  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine regelmäßige Cannabis-Einnahme bei drei- bis

    Die Zahl von acht Urintests, deren Beibringung der Verwaltungsgerichtshof jüngst von einem Rechtsschutzsuchenden verlangt hat, dessen Fahreignung unter dem Blickwinkel des Cannabiskonsums klärungsbedürftig war (BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118), kann insoweit auch als Obergrenze für die Bandbreite des behördlichen Ermessens gelten.
  • VG Augsburg, 25.10.2010 - Au 7 K 10.644

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bislang offen gelassen, wie sich die Rechtslage bei extrem langen zeitlichen Zwischenräumen zwischen den Konsumakten darstellt und auch keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt (BayVGH vom 20.11.2006 - 11 CS 06.118; so auch NdsOVG vom 4.12.2008 - 12 ME 298/08).

    Die Berücksichtigungsfähigkeit von Konsumakten in der Vergangenheit ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (BayVGH vom 20.11.2006 - a.a.O.).

    Hier handelt es sich jedenfalls nicht um eine so gravierende zeitliche Zäsur, dass die zurückliegenden tatsächlichen Konsumakte nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürften (BayVGH vom 20.11.2006 - a.a.O. zu einem zeitlichen Abstand von 4 Jahren und 10 Monaten).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2008 - 1 M 12/08

    Beweisverwertungsverbote im Fahrerlaubnisrecht

    In der Rechtsprechung wird zutreffend auch ein annähernd fünfjähriger Zeitraum noch nicht als derart gravierende zeitliche Zäsur angesehen, dass die zurückliegenden Konsumakte nicht mehr in einem Zusammenhang gesehen werden könnten (vgl. Bay VGH, 20.11.2006 - 11 CS 06.118 -, juris).
  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 11 CS 22.860

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Eine schematische Festlegung von Zeiträumen - wie sie der Antragsteller hier mit einer Grenze von einem Jahr in den Raum stellt - verbietet sich dabei (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - DAR 2005, 581 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 - 11 CS 21.730 - juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 - 11 CS 20.1234 - juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 - 11 CS 06.118 - juris Rn. 20 f.; B.v. 15.9.2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VRS 124, 168 = juris Rn. 28; B.v. 8.7.2021 - 13 S 1800/21 - ZfSch 2021, 534 = juris Rn. 15; B.v. 3.12.2021 - 13 S 3408/21 - DAR 2022, 166 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 - juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - SVR 2012, 437 = juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; gelegentlicher Konsum; unbewusste

    Der Senat hat selbst einen Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten zwischen den Konsumakten noch nicht für eine so gravierende zeitliche Zäsur gehalten, dass die früheren Konsumakte für die Frage der Gelegentlichkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118).

    Bei einer solchen Sachgestaltung hat der Senat eine weitere Sachaufklärung nur ausnahmsweise dann für geboten erachtet, wenn zu einem größeren zeitlichen Abstand der einzelnen Konsumakte weitere konkrete Anhaltspunkte dafür traten, dass eine Abweichung von den für den Regelfall unbedingte Geltung beanspruchenden Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, namentlich Anzeichen für eine Kompensation des die Fahreignung negativ beeinflussenden Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gegeben sind (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118).

  • VG München, 25.11.2008 - M 1 S 08.5367

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes Trennvermögen

    In einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (v. 20.11.2006 Az.: 11 CS 06.118) wurde ein Zeitraum von vier Jahren und 10 Monaten als nicht ausreichend anerkannt.

    In seiner Begründung verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof treffend darauf hin, dass der Begriff der "Gelegentlichkeit" eine Abgrenzung zum bloßen experimentellen Probierkonsum schaffen wollte (BayVGH v. 20.11.2006 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2008 - 12 ME 298/08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • VGH Bayern, 04.03.2013 - 11 CS 13.43

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

  • VG Ansbach, 20.06.2012 - AN 10 S 12.00679

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentliche Einnahme von Cannabis; gelegentliche

  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 7 S 10.97

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum; gelegentlicher Konsum

  • VGH Bayern, 24.09.2020 - 11 CS 20.1234

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines

  • VGH Bayern, 23.09.2008 - 11 CS 08.1622

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; festgestellter THC-COOH-Wert von 134,2 ng/ml; kein

  • VG München, 25.07.2018 - M 6 S 18.2698

    Unterlassene Beibringung eines angeordneten Gutachtens bei gelegentlichem Konsum

  • VG Gelsenkirchen, 25.07.2014 - 7 L 1029/14

    Fahrerlaubnis; Entziehung

  • VG Würzburg, 14.12.2012 - W 6 S 12.1004

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konzentration von 2,8 ng/ml THC und 61,9 ng/ml

  • VG Würzburg, 28.06.2010 - W 6 S 10.522

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse M; Ablehnung der Erteilung der

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 11 CS 09.2751
  • VG Oldenburg, 03.08.2010 - 7 A 997/10

    Cannabis; Konsum; Fahrerlaubnis; gelegentlich

  • VG München, 03.01.2008 - M 1 S 07.5378

    Regelmäßiger Cannabiskonsum; Abstinenz; Wiedererlangung der Fahreignung; MPU

  • VG Ansbach, 06.08.2015 - AN 10 S 15.00999

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentliche Einnahme von Cannabis; Nachweis durch

  • VG Augsburg, 27.09.2010 - Au 7 K 10.809

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; fehlendes Trennvermögen bei 2,4 ng/ml

  • VG Augsburg, 13.09.2010 - Au 7 K 10.455

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das Trennungsgebot; Beweiswert

  • VG Augsburg, 04.02.2010 - Au 7 S 10.98

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; Fehlendes Trennvermögen bei 8,0 ng/ml

  • VG Augsburg, 08.09.2009 - Au 7 S 09.1224

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum; Überschreiten des

  • VGH Bayern, 02.04.2009 - 11 CS 09.372

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

  • VGH Bayern, 24.11.2008 - 11 CS 08.2882

    Unzureichende Beschwerdebegründung

  • VG Augsburg, 21.05.2008 - Au 3 S 08.514

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; gelegentlicher Cannabiskonsum;

  • VG Ansbach, 15.11.2012 - AN 10 S 12.01623

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • VG Augsburg, 20.07.2009 - Au 7 S 09.802

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; mangelndes

  • VG München, 01.08.2008 - M 1 K 08.169

    Regelmäßiger Cannabiskonsum; behauptete Abstinenz; MPU

  • VG München, 21.06.2011 - M 1 K 11.1734

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums;

  • VG Bremen, 22.03.2010 - 5 V 316/10

    Cannabiskonsum - Fahrerlaubnisentziehung

  • VG Würzburg, 13.11.2009 - W 6 K 09.268

    Fahrerlaubnisentzug; Cannabis; gelegentlicher Konsum

  • VG Augsburg, 02.02.2009 - Au 7 S 08.1767

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; Streitig, ob einmaliger oder

  • VG Ansbach, 17.07.2008 - AN 10 S 08.01009

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Einnahme von Cannabis (THC 3,5 ng/ml; THC-COOH 76

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