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   VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350   

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https://dejure.org/2006,8983
VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 (https://dejure.org/2006,8983)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 (https://dejure.org/2006,8983)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 11 CS 06.1350 (https://dejure.org/2006,8983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Fahreignung bei vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum (Cannabis) unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Verlust der Fahreignung bei regelmäßigem Betäubungsmittelkonsum; Qualifizierung einer Betäubungsmitteleinnahme als "regelmäßig"; ...

  • archive.org
  • Judicialis

    FeV § 14 Abs. 1 Satz 4; ; Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 4 Nr. 9.2.1; ; Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 4 Nr. 9.2.2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Drogenscreening

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Regelmäßiger Cannabiskonsum

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Täglicher Cannabiskonsum und Straßenverkehr

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Regelmäßiger Cannabiskonsum

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Besteht in anderen Fallgestaltungen, in denen Fahreignungszweifel aus dem Konsum von Cannabis herrühren, Aufklärungsbedarf im Hinblick auf den Fortbestand der Fahreignung, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu unterscheiden: Behauptet der Betroffene, er werde Haschisch bzw. Marihuana künftig nur noch in einer Weise konsumieren, die nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung steht, so ist für die Forderung nach einem körperlichen Nachweis der Cannabisabstinenz naturgemäß kein Raum (BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475/11 C 06.1476, S. 16 f. des Beschlussumdrucks).

    Anders verhält es sich, wenn der Pflichtige selbst vorträgt, er habe vom Gebrauch dieses Rauschmittels gänzlich Abstand genommen: In solchen Fällen ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Richtigkeit der Abstinenzbehauptung mit den dafür in Betracht kommenden medizinischen und psychologischen Methoden überprüft und, wenn sie sich nicht als zutreffend erweist, dem Betroffenen entgegengehalten wird, ihm könne angesichts seiner insoweit unwahren Einlassung auch nicht geglaubt werden, dass er zwischen dem Konsum dieses Rauschmittels und dem Fahren in der gebotenen Weise trennen werde (BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., S. 18 des Beschlussumdrucks).

  • VGH Bayern, 29.08.2002 - 11 CS 02.1606
    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Der Verwaltungsgerichtshof sieht das in dieser Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" dann als erfüllt an, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (BayVGH vom 29.8.2002 Az. 11 CS 02.1606; BayVGH vom 3.9.2002 ZfSch 2003, 429/431).

    Eine regelmäßige Cannabiseinnahme hat der Verwaltungsgerichtshof sogar dann verneint, wenn ein Rechtsschutzsuchender eigenen Angaben zufolge ca. fünf bis zehn Gramm Haschisch pro Monat verbraucht hat, wobei auf den einzelnen Joint ungefähr ein halbes Gramm entfallen sei (vgl. BayVGH vom 29.8.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass der Antragsgegner gleichwohl aus der Zwangsgeldandrohung vollstrecken will, ergibt sich aus der Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheids seit der Ablieferung des Führerscheins am 1. März 2006 keine Beschwer für den Antragsteller mehr (vgl. zur Erledigung eines Zwangsmittels, wenn das damit verfolgte Ziel erreicht wurde, BVerwG vom 9.2.1967 BVerwGE 26, 161/163; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 88 zu § 113).
  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 11 CS 02.1082

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Der Verwaltungsgerichtshof sieht das in dieser Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" dann als erfüllt an, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (BayVGH vom 29.8.2002 Az. 11 CS 02.1606; BayVGH vom 3.9.2002 ZfSch 2003, 429/431).
  • BVerfG, 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Dahinstehen kann, ob dem Vorschlag von Daldrup (referiert auf Seite 2 des von Berghaus in den Verfahren 1 BvR 2062 und 1 BvR 1143/98 für das Bundesverfassungsgericht erstatteten Gutachtens) zu folgen ist, ein regelmäßiger Cannabiskonsum sei dann zu bejahen, wenn es zu mehr als 200 Einnahmen dieses Betäubungsmittels pro Jahr komme.
  • VGH Bayern, 08.03.2006 - 11 CS 05.1572

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ecstasykonsum ohne

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Da sich Betäubungsmittel auch im Harn rasch abbauen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 179, Tabelle 2), ist das Ergebnis von Urinuntersuchungen u. a. nur dann forensisch gesichert, wenn zwischen der Einbestellung des Probanden und der Urinabgabe maximal 48 Stunden liegen (vgl. BayVGH vom 8.3.2006 Az. 11 CS 05.1572; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 180).
  • VGH Bayern, 20.11.2006 - 11 CS 06.118

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums bei

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Die Zahl von acht Urintests, deren Beibringung der Verwaltungsgerichtshof jüngst von einem Rechtsschutzsuchenden verlangt hat, dessen Fahreignung unter dem Blickwinkel des Cannabiskonsums klärungsbedürftig war (BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118), kann insoweit auch als Obergrenze für die Bandbreite des behördlichen Ermessens gelten.
  • VGH Bayern, 13.12.2005 - 11 CS 05.1350

    behauptete Vertauschung von Blutproben; behaupteter unbewusster Konsum von

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Angesichts der Wertung des Verordnungsgebers, wonach die Einnahme von Cannabis unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Fahreignung mit dem Konsum sonstiger ("harter") Betäubungsmittel nicht vollauf gleichgestellt werden darf, muss die Häufigkeit der Laboruntersuchungen, die in derartigen Fällen gefordert werden, allerdings deutlich hinter der Zahl von zwölf Drogenscreenings zurückbleiben, die nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350) von Konsumenten harter Betäubungsmittel verlangt werden dürfen.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Denn der Antragsteller ist bzw. war nicht nur, wie das diese Bestimmung voraussetzt, gelegentlicher Konsument von Cannabis; in seiner Person liegen auch, wie aus den Ausführungen in Abschnitt II.1.b dieses Beschlusses folgt, zahlreiche weitere Tatsachen vor, die - auch wenn sie gegenwärtig nicht ausreichen, um die Fahreignung des Antragstellers bereits zu verneinen - es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass aus seiner motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultieren könnte, die u. U. deutlich über dem Sicherheitsrisiko liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr einhergeht (vgl. BVerfG vom 20.6.2002 BayVBl 2002, 667/669).
  • VGH Bayern, 18.10.1999 - 11 CS 99.617
    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350
    Kannheiser (a.a.O., S. 60) hat darauf hingewiesen, dass - je nach diagnostischer Schärfe der eingesetzten Verfahren - chronische, auf den Gebrauch von Cannabis zurückzuführende Veränderungen teilweise erst nach einer Konsumdauer von zehn bis 15 Jahren, mit sensitiveren Verfahren nach einer Konsumdauer von fünf Jahren entdeckt werden; in seinem am 26. März 1999 für den beschließenden Senat erstatteten Gutachten hat er darüber hinaus ausgeführt, die kürzeste Konsumdauer, bei der in klinischen Studien von kognitiven Verschlechterungen bei Konsumenten berichtet worden sei, habe mehr als ein Jahr betragen (referiert in BayVGH vom 18.10.1999 Az. 11 CS 99.617).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Nach den vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Gutachten (Berghaus, Gutachten in den Verfahren des BVerfG - 1 BvR 2062/98 und 1 BvR 1143/98 - Kannheiser, Gutachten v. 26.03.1999 im Verfahren BayVGH - 11 B 98.1093 - ders., NZV 2000, 57 ff.; Bundesanstalt für Straßenwesen, Expertengespräch vom 18.03.1998 zum Thema "Fahreignung bei chronischem Cannabiskonsum", Protokoll über das Expertengespräch, Bundesanstalt für Straßenwesen, S. 9) hat der Cannabiskonsum nur dann diese Folgen, wenn er täglich oder nahezu täglich erfolgt (Senatsbeschl. v. 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -, DAR 2003, 481 = VBlBW 2003, 397; v. 16.06.2003 - 10 S 430/03 -, NJW 2003, 3004; Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170; BayVGH, Beschl. v. 03.09.2002 - 11 CS 02.1082 -, Blutalkohol 2004, 97; Beschl. v. 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, juris, Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187, 188).

    Auf den Cannabiskonsum zurückzuführende Langzeitschäden körperlicher oder psychischer Art (z. B? amotivationales Syndrom) treten nach dem Gutachten von Kannheiser bei regelmäßigen Konsumenten frühestens bei einer Konsumdauer von einem Jahr auf (NVwZ 2000, 57, 60 ff.; zusammengefasst auch in BayVGH, Beschl. v. 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 - und v. 18.10.1999 - 11 CS 99.617 - Beeinträchtigung der kognitiven Eigenschaften eines Konsumenten).

  • VGH Bayern, 08.02.2008 - 11 CS 07.3017

    Regelmäßiger Cannabiskonsum; behauptete Wiedererlangung der Fahreignung;

    Um diese Rechtsfolge aus der regelmäßigen Einnahme von Cannabis herleiten zu können, bedürfe es nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (Az. 11 CS 06.1350) eines nahezu täglichen Konsums.

    Im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (a.a.O.) habe der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, obgleich die Angaben des dortigen Antragstellers hochgradig ungesichert gewesen seien und er außer einem Drogen- auch ein Alkoholproblem gehabt habe; das sei vorliegend nicht der Fall.

    Allen erkennbaren Umständen nach muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bzw. sein anwaltlicher Bevollmächtigter durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (a.a.O.) aufmerksam gemacht wurden (er wird auf Seite 8 unten der erstinstanzlichen Entscheidung unter Angabe des Aktenzeichens zitiert).

  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 11 CS 08.2591

    Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Rechtswidrigkeit der

    Den Belangen der Verkehrssicherheit kann entweder dadurch Rechnung getragen werden, dass zunächst ein von der Behörde überwachtes Drogenscreening angeordnet wird und anschließend noch die erforderliche psychologische Begutachtung oder die Behörde die medizinisch-psychologische Begutachtung mit längerer Fristsetzung anordnet und Vorlagefristen für die medizinischen Nachweise - ggf. nach Absprache mit der Untersuchungsstelle - vorsieht (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O., vom 7.12.2006 11 CS 06.1350, vom 27.2.2007 a.a.O.).
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