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   VGH Bayern, 14.04.2009 - 11 CS 08.3428   

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VGH Bayern, 14.04.2009 - 11 CS 08.3428 (https://dejure.org/2009,20157)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2009 - 11 CS 08.3428 (https://dejure.org/2009,20157)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2009 - 11 CS 08.3428 (https://dejure.org/2009,20157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • bayern.de PDF

    § 13 FeV
    Straßenverkehrsrecht: Alkoholkonsum und Fahrradbenutzung

  • openjur.de

    Einmalige Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Alkoholgewöhnung; Unfähigkeit zur Einschätzung des Grades der Alkoholisierung; Persönlichkeitsbild; Kontrollverlust; Vermeidungsstrategie; Missachtung der behördlichen Fragestellung durch die Begutachtungsstelle; inhaltliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kein Führerscheinentzug bei bewusster Trennung von Alkoholkonsum und Pkw-Nutzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrunken auf dem Fahrrad – Andauernder übermäßiger Alkoholkonsum muss nicht zwingend zum Entzug des PKW-Führerscheins führen - Kein zwingender Führerscheinentzug bei bewusster Trennung von Alkoholkonsum und Nutzung des Kraftfahrzeugs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2009 - 11 CS 08.3428
    Wenn das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung des Gutachtens damit vermisse, dass ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bisher nicht nachgewiesenermaßen stattgefunden habe, so verkenne es die Sach- und Rechtslage und beachte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dessen Entscheidungen vom 24. Januar 1989 (BayVBl 1989, 666) und vom 21. Mai 2008 (BVerwGE 131, 163) - nicht.

    Grundsätzlich zu Recht beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde allerdings auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 (a.a.O.).

    Andererseits hat das Gutachten vom 8. Februar 2008, das auch im Übrigen nicht frei von Mängeln ist, wesentliche Aspekte unerörtert gelassen, die u. U. zu Gunsten des Antragstellers sprechen und denen gerade im Lichte des Urteils vom 21. Mai 2008 (a.a.O.) Bedeutung zukommt.

    Anders als das dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Mai 2008 (a.a.O., S. 171, RdNr. 27) möglich war, kann die Verlässlichkeit des vorliegend zu bewertenden Gutachtens deshalb nicht mit dem Argument bejaht werden, es sei kein Verstoß gegen die sich aus der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Grundsätze ersichtlich.

    2.2 Gerade im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 (a.a.O.) kann es gegenwärtig jedoch nicht als feststehend angesehen werden, ob vom Antragsteller wirklich eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens verlangt werden darf.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Urteil vom 21. Mai 2008 (a.a.O., S. 168, RdNr. 19) davon aus, dass ein chronischer Alkoholkonsum und eine dadurch hervorgerufene Alkoholgewöhnung selbst dann, wenn der Betroffene zu einer zutreffenden Einschätzung des Ausmaßes seines konkreten Alkoholisierung nicht in der Lage ist, nur "regelmäßig" die Notwendigkeit einer Änderung des Trinkverhaltens nach sich zieht.

  • VG Potsdam, 08.07.2005 - 10 L 279/05
    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2009 - 11 CS 08.3428
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005 (NJW 2006, 2793) vertrat das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung, gerade die Tatsache, dass der Betroffene ein Fahrrad benutzt habe, könne Ausdruck des Bemühens sein, das Führen von Kraftfahrzeugen im angetrunkenen Zustand zu vermeiden.
  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87

    Verwaltungsakt - Mangelnde Anhörung - Ermessensentscheidung -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2009 - 11 CS 08.3428
    Wenn das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung des Gutachtens damit vermisse, dass ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bisher nicht nachgewiesenermaßen stattgefunden habe, so verkenne es die Sach- und Rechtslage und beachte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dessen Entscheidungen vom 24. Januar 1989 (BayVBl 1989, 666) und vom 21. Mai 2008 (BVerwGE 131, 163) - nicht.
  • VG Ansbach, 12.07.2011 - AN 10 S 11.01125

    Entzug der Fahrerlaubnis; Führen eines Fahrrads mit 2,4 Promille; Anforderungen

    Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung grundsätzlich zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BVerwG vom 21.5.2008, 3 C 32/07; BayVGH vom 14.4.2009, 11 CS 08.3428).

    Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O.).

    Dieser Prüfungsmaßstab gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht bei einer Person, die bereits wegen eines Verstoßes gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsverbot in Erscheinung getreten ist (BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 14.03.2011 - AN 10 S 11.00533

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier

    Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BVerwG vom 21.5.2008, 3 C 32/07; BayVGH vom 14.4.2009, 11 CS 08.3428).

    Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O.).

    Ist nach erfolgter Vergewisserung über die Erfüllung dieser Kriterien vom Betroffenen die Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 18.02.2010 - AN 10 S 10.00131

    Entzug der Fahrerlaubnis; Führen eines Fahrrads mit 2,0 Promille; Anforderungen

    Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BVerwG vom 21.5.2008, 3 C 32/07; BayVGH vom 14.4.2009, 11 CS 08.3428).

    Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O.).

    Ist nach erfolgter Vergewisserung über die Erfüllung dieser Kriterien vom Betroffenen die Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O).

  • VG Ansbach, 28.05.2009 - AN 10 S 09.00608

    Entzug der Fahrerlaubnis; Führen eines Fahrrads mit 2,4 Promille; Anforderungen

    Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BVerwG vom 21.5.2008, 3 C 32/07; BayVGH vom 14.4.2009, 11 CS 08.3428).

    Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O.).

    Ist nach erfolgter Vergewisserung über die Erfüllung dieser Kriterien vom Betroffenen die Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.; BayVGH vom 14.4.2009, a.a.O).

  • VG Würzburg, 07.04.2021 - W 6 S 21.343

    Eilverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verbot des Führens von

    Nur wenn diese Kriterien festgestellt sind, kann vom Betroffenen die Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden, die auch hinreichend stabil sein muss (BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 11 CS 08.3428 - juris; B.v. 19.8.2009 - 11 CS 09.1411 - juris; NdsOVG, B.v. 16.10.2011 - 12 ME/11 - juris).

    Es muss lediglich gewährleistet sein, dass er so lange zuverlässig von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr Abstand nimmt, als die Aufnahme dieses Rauschmittels Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zeitigen kann, und dass der Alkoholkonsum bei ihm zu keinen Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat (BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 11 CS 08.3428 - juris).

  • VG Augsburg, 13.07.2012 - Au 7 S 12.890

    Alkoholmissbrauch; Fahrradfahrt mit 2,79 Promille BAK; Anforderungen an

    (1) Um zu klären, ob bei einer Person, die als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 20; BayVGH vom 14.4.2009 Az. 11 CS 08.3428 RdNr. 27).

    Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (BVwerG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 20; BayVGH vom 14.4.2009 a.a.O. RdNr. 27).

  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 11 CS 11.1963

    Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; unzureichendes Gutachten; Interessenabwägung

    Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BayVGH vom 14.4.2009 Az. 11 CS 08.3428).
  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 1 S 12.136

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Az. 3 C 32/07; BayVGH vom 14.4.2009 Az. 11 CS 08.3428).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 12 ME 181/11

    Anforderungen an die Fragestellung an einen Gutachter bei beabsichtigten Entzug

    Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass sich das Gutachten der M. GmbH (auch in seiner mit Schreiben vom 15. März 2011 korrigierten Fassung) auch mangels einer entsprechenden Fragestellung des Antragsgegners nicht in der nach der zitierten Nr. 1 Buchst. f der Anlage 15 gebotenen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, juris Rdn. 19 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19.8.2009 - 11 CS 09.1411 - und vom 14.4.2009 - 11 CS 08.3428 -, jew. zitiert nach juris) Weise ausdrücklich mit der Frage befasst, ob zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird.
  • VGH Bayern, 19.08.2009 - 11 CS 09.1411

    Entzug der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer BAK von

    Werden ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum, eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung des Eigenalkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung einer Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus (BayVGH vom 14.4.2009 SVR 2009, 275 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O.).
  • VG München, 23.06.2021 - M 19 K 21.982

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier

  • VG Köln, 14.04.2020 - 9 L 477/20
  • VG Ansbach, 13.04.2011 - AN 10 K 11.00495

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Negatives medizinisch-psychologisches Gutachten;

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