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   VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934   

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VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 (https://dejure.org/2010,29471)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 (https://dejure.org/2010,29471)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 11 CS 09.1934 (https://dejure.org/2010,29471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung vor dem 19. Januar 2009; Anmeldung am Ausstellungsort drei Tage vor Fahrerlaubniserteilung; "ordentlicher Wohnsitz" im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Aus den Ausführungen unter den Randnummern 55 und 56 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; ZfS 2008, 473/477) gehe hervor, dass es sich bei den in jener Entscheidung erwähnten "unbestreitbaren Informationen" nur um solche handeln könne, die der Ausstellerstaat von sich aus an den Aufnahmestaat weitergeleitet habe.

    Das Recht des Mitgliedstaates, in dem es zu einer Entziehungs- oder verwandten Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gekommen ist, die Gültigkeit einer dem Betroffenen durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, hängt - von anderen, hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen abgesehen - nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O.; Az. C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459) vielmehr davon ab, dass auf der Grundlage von Angaben im Führerschein des Betroffenen oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins, wenn ihm gegenüber im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis ergriffen worden war, im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O., RdNr. 73; vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, a.a.O., RdNr. 70).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-236/97

    Codan

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Denn da die englische, französische, italienische, niederländische, rumänische und spanische Fassung aller drei Richtlinien eine einheitliche Ausdrucksweise verwenden ("normal residence", "résidence normale", "residenza normale", "gewone verblijfplaats", "domiciliu stabil", "residencia normal"), sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der divergierende Sprachgebrauch z.B. der deutschen und der portugiesischen Fassungen der aus dem Jahr 1983 stammenden Richtlinien einerseits und der Richtlinie 91/439/EWG andererseits bei der Rechtsanwendung u. U. außer Betracht bleiben müssen (vgl. zur Erforderlichkeit des Vergleichs der verschiedenen sprachlichen Fassungen bei der Auslegung einer europarechtlichen Bestimmung z.B. EuGH vom 6.10.1982 Slg 1982, I-3415, RdNr. 18; vom 17.12.1998 Slg 1998 I-8679, RdNr. 25).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    d) Dahinstehen kann, ob den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1991 (Slg 1991 I-1943), vom 12. Juli 2001 (Slg 2001 I-5547) und vom 26. April 2007 (Slg 2007 I-3505), in denen sich dieses Gericht zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl L 105 vom 23.4.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl L 105 vom 23.4.1983, S. 64) geäußert hat, Bedeutung auch für die Interpretation des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG zukommt.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    d) Dahinstehen kann, ob den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1991 (Slg 1991 I-1943), vom 12. Juli 2001 (Slg 2001 I-5547) und vom 26. April 2007 (Slg 2007 I-3505), in denen sich dieses Gericht zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl L 105 vom 23.4.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl L 105 vom 23.4.1983, S. 64) geäußert hat, Bedeutung auch für die Interpretation des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG zukommt.
  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 11 CS 03.2433

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 µg/L ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten (BayVGH vom 1.10.2003 Az. 11 ZB 03.2205, S. 4 AU; vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433, S. 5 f. AU; vom 27.7.2005 Az. 11 CS 05.801, S. 7 AU, jeweils unter Bezugnahme auf Daldrup/Käferstein/ Köhler/Maier/Musshoff, Blutalkohol Bd. 37 [2000], S. 39/44).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    d) Dahinstehen kann, ob den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1991 (Slg 1991 I-1943), vom 12. Juli 2001 (Slg 2001 I-5547) und vom 26. April 2007 (Slg 2007 I-3505), in denen sich dieses Gericht zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl L 105 vom 23.4.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl L 105 vom 23.4.1983, S. 64) geäußert hat, Bedeutung auch für die Interpretation des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG zukommt.
  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 11 CS 05.801

    Verpflichtung zur "gestuften" Durchführung des Begutachtungsverfahrens nach

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 µg/L ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten (BayVGH vom 1.10.2003 Az. 11 ZB 03.2205, S. 4 AU; vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433, S. 5 f. AU; vom 27.7.2005 Az. 11 CS 05.801, S. 7 AU, jeweils unter Bezugnahme auf Daldrup/Käferstein/ Köhler/Maier/Musshoff, Blutalkohol Bd. 37 [2000], S. 39/44).
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Sofern die handelnde Behörde nicht zu erkennen gibt, dass sie das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl beitreiben will, oder sie aus der Androhung sonst Rechtsfolgen zum Nachteil des Betroffenen herleitet, besitzt dieser ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Erledigung kein Rechtsschutzbedürfnis für einen sich auf die Zwangsgeldandrohung beziehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mehr (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats seit der Entscheidung vom 20.1.2006 Az. 11 CS 05.1584).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Das Recht des Mitgliedstaates, in dem es zu einer Entziehungs- oder verwandten Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gekommen ist, die Gültigkeit einer dem Betroffenen durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, hängt - von anderen, hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen abgesehen - nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O.; Az. C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459) vielmehr davon ab, dass auf der Grundlage von Angaben im Führerschein des Betroffenen oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins, wenn ihm gegenüber im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis ergriffen worden war, im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O., RdNr. 73; vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, a.a.O., RdNr. 70).
  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 11 CS 09.1791

    Gebrauchmachen von slowakischer Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
    Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar zur Ablehnung der Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine, die Personen ausgestellt wurden, denen gegenüber der Aufnahmestaat eine Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausstellerstaat gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat (vgl. BayVGH vom 10.11.2009 NZV 2010, 48; vom 21.12.2009 DAR 2010, 103/104 f.).
  • VGH Bayern, 01.10.2003 - 11 ZB 03.2205
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09

    Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht

    Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift erst ab dem Tag besteht, von dem an eine Person an 185 Tagen an einem Ort gewohnt und sie hierbei die in Art. 9 Satz 1 der Richtlinie aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllt hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris).

    Die englische, französische, italienische, niederländische, rumänische und spanische Fassung aller drei Richtlinien verwenden hingegen eine einheitliche Ausdrucksweise ("normal residence", "résidence normale", "residenza normale", "gewone verblijfplaats, "domiciliu stabil", "residencia normal"), was dafür spricht, dass der teilweise divergierende Sprachgebrauch außer Betracht zu bleiben hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 22.02.2010, a. a. O.).

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 07.01.2011 - 3 A 700/08 -, juris) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.02.2012 - 16 A 1456/08 -, juris) einerseits sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris) andererseits vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Ebenfalls zu Recht hat es den zu Gunsten des Antragstellers so ausgelegten Antrag hinsichtlich der gemäß Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angesichts des bereits angebrachten Sperrvermerks als unzulässig angesehen, weil sich dieser behördliche Ausspruch schon vor Klageerhebung durch die Vorlage des Führerscheins erledigt hatte und der Antragsteller deshalb insoweit von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis besaß (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 21-23).

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende - wie hier - erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende - wie hier - erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2015 - 16 B 50/15

    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis

    Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 11 CS 09.1934 -, juris, Rn. 39, m.w.N.
  • VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis mit Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes vor

    Dagegen ist die Richtlinie 2006/126 EG vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie), der nach Auffassung des BayVGH die Mitgliedstaaten zur Ablehnung der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse berechtigt, die Personen ausgestellt wurden, denen gegenüber der Aufnahmestaat eine Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausstellerstaat gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat (vgl. BayVGH vom 10.11.2009, NZV 2010, 48), nicht anwendbar, da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 EG im Hinblick auf Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie erst auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse anwendbar ist, die ab dem 19.1.2009 erteilt wurden (vgl. dazu auch BayVGH vom 22.2.2010, Az. 11 CS 09.1934 und auch BVerwG v.11.12.2008 Rz.16).

    Hätte der Richtliniengeber festlegen wollen, dass ein ordentlicher Wohnsitz erst dann besteht, wenn ein Führerscheininhaber sich an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr im Ort der persönlichen (und beruflichen) Bindungen aufgehalten hat, hätte es nahegelegen, das Verb "wohnen" im Perfekt zu gebrauchen ("an dem ein Führerscheininhaber ... gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, gewohnt hat"), so BayVGH vom 22.2.2010, Az. 11 CS 09.1934, Rz. 29 bis 32).

  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1126

    Erfolglose Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2018 - 4 S 34.18

    Polizeidienstfähigkeit nach regelmäßigem Betäubungsmittelkonsum

  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 11 CS 10.2311

    Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland wegen vorsätzlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12

    Fahrerlaubnis - Voraussetzungen des § 28 IV 1 Nr. 2 FeV

  • VG Regensburg, 26.11.2013 - RN 8 S 13.1824

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Anforderung eines ärztlichen Gutachtens; Besitz von

  • VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

  • VG Augsburg, 19.07.2010 - Au 7 K 09.93

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 23.03.2010 - M 1 K 09.5978

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das

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