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   VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079   

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VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 (https://dejure.org/2010,72253)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 (https://dejure.org/2010,72253)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - 11 CS 09.2079 (https://dejure.org/2010,72253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Im Jahr 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis;Nachweis des damaligen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis durch eine Auskunft des tschechischen Staates gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt;Ausstellung eines tschechischen Führerscheins ab dem 19. Januar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Davon sei auch das Bundesverwaltungsgericht in den beiden Urteilen vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 26.07 BVerwGE 132, 315; Az. 3 C 38.07 ZfS 2009, 233) ausgegangen, da in diesen Entscheidungen von einem "Zugriffsrecht" auf die ausländische EU-Fahrerlaubnis sowie davon gesprochen worden sei, vom Inhaber einer solchen Berechtigung könne eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt werden.

    Auch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) ergibt sich diese Rechtsfolge nicht.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnisse der Kläger im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/318, RdNr. 23; vom 11.12.2008 ZfS 2009, 233/234, RdNr. 20).

    Das "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, von dem das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/321, RdNr. 31; vom 11.12.2008 ZfS 2009, 233/235, RdNr. 28) spricht, kann nicht nur durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern auch in der Weise ausgeübt werden, dass der Aufnahmestaat eine Rechtsnorm erlässt, durch die bestimmten fremden Hoheitsakten mit unmittelbarer Wirkung Gültigkeit innerhalb des eigenen Territoriums abgesprochen wird.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 ZfS 2008, 473 ["Wiedemann"]; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459 ["Zerche"]) sei zudem ein Jahr vergangen, ehe das Landratsamt tätig geworden sei.

    An der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift hätten die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und die im Anschluss daran ergangenen Entscheidungen nichts geändert.

    Aus dem zweiten Leitsatz des in der Sache "Wiedemann" ergangenen Urteils vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) lasse sich zudem entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof von der Wirksamkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis ausgehe, bis das Gegenteil endgültig festgestellt worden sei, da es andernfalls einer vorläufigen Aussetzung der Gültigkeit nicht bedurft hätte.

    Unter dieser Voraussetzung aber sind andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) jedenfalls dann, wenn sie gegen den Inhaber einer solchen ausländischen EU-Fahrerlaubnis zuvor eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben, berechtigt, diese Fahrerlaubnis in ihrem Hoheitsgebiet als ungültig zu behandeln.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Wurde dem Adressaten einer Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG später in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt, dem keine neu erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein Dokument handelt, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist, so sind die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 ["Kapper"]) und vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498 ["Halbritter"]) über die grundsätzlich voraussetzungslose Pflicht zur Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse von vornherein nicht einschlägig (BVerwG vom 29.1.2009 ZfS 2009, 298/299, RdNr. 17).

    Anerkannt werden muss vielmehr nur eine neue Fahrerlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung vorausgegangen ist, wie sie Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorsieht (BVerwG vom 29.1.2009, a.a.O., S. 300, RdNr. 19).

    Denn eine solche Prüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird (BVerwG vom 29.1.2009, a.a.O., S. 301, RdNr. 20).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Davon sei auch das Bundesverwaltungsgericht in den beiden Urteilen vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 26.07 BVerwGE 132, 315; Az. 3 C 38.07 ZfS 2009, 233) ausgegangen, da in diesen Entscheidungen von einem "Zugriffsrecht" auf die ausländische EU-Fahrerlaubnis sowie davon gesprochen worden sei, vom Inhaber einer solchen Berechtigung könne eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnisse der Kläger im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/318, RdNr. 23; vom 11.12.2008 ZfS 2009, 233/234, RdNr. 20).

    Das "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, von dem das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/321, RdNr. 31; vom 11.12.2008 ZfS 2009, 233/235, RdNr. 28) spricht, kann nicht nur durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern auch in der Weise ausgeübt werden, dass der Aufnahmestaat eine Rechtsnorm erlässt, durch die bestimmten fremden Hoheitsakten mit unmittelbarer Wirkung Gültigkeit innerhalb des eigenen Territoriums abgesprochen wird.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Wurde dem Adressaten einer Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG später in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt, dem keine neu erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein Dokument handelt, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist, so sind die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 ["Kapper"]) und vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498 ["Halbritter"]) über die grundsätzlich voraussetzungslose Pflicht zur Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse von vornherein nicht einschlägig (BVerwG vom 29.1.2009 ZfS 2009, 298/299, RdNr. 17).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Wurde dem Adressaten einer Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG später in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt, dem keine neu erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein Dokument handelt, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist, so sind die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 ["Kapper"]) und vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498 ["Halbritter"]) über die grundsätzlich voraussetzungslose Pflicht zur Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse von vornherein nicht einschlägig (BVerwG vom 29.1.2009 ZfS 2009, 298/299, RdNr. 17).
  • VGH Bayern, 10.11.2009 - 11 CS 09.2082

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ab dem 19. Januar 2009 trotz

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Auf die Frage, ob bei der Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, kommt es im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht an (BayVGH vom 10.11.2009 Az. 11 CS 09.2082; vom 21.12.2009 Az. 11 CS 09.1791).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 ZfS 2008, 473 ["Wiedemann"]; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459 ["Zerche"]) sei zudem ein Jahr vergangen, ehe das Landratsamt tätig geworden sei.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Denn bei dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, dem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der danach keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Kraftfahreignung unterzogen wurde, ist nicht der Beweis dafür erbracht, dass er entsprechend den Eignungsanforderungen, die sich aus der Richtlinie 91/439/EWG ergeben, zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist (EuGH vom 19.2.2009 DAR 2009, 191/195, RdNr. 95).
  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 11 CS 09.1791

    Gebrauchmachen von slowakischer Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
    Auf die Frage, ob bei der Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, kommt es im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht an (BayVGH vom 10.11.2009 Az. 11 CS 09.2082; vom 21.12.2009 Az. 11 CS 09.1791).
  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (u. a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = zfs 2009, 298 und BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = zfs 2012, 597 ff.).

    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = ZfS 2009, 298).

    31 cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Wohnsitzverstoß vorliegt, ist aber auf die Eintragung im Führerschein vom 29.09.2004 abzustellen und nicht auf den am 06.02.2006 ausgestellten weiteren Führerschein, weil dieser auf den Führerschein vom 29.09.2004 Bezug nimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

    f) Durch den Führerschein vom 29.09.2004 kann die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich aus diesem Führerschein selbst ergibt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

  • VG Bayreuth, 09.02.2010 - B 1 S 09.949

    Weitergehende Nichtanerkennungsbefugnis nach der Richtlinie 2006/126/EG

    Der im polnischen Führerschein des Antragstellers eingetragene Sperrvermerk beinhaltet somit keine Rechtswirkung nach Außen im Sinne von Art. 35 BayVwVfG, sondern stellt lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage dar (so ausdrücklich BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079; ebenso BayVGH vom 18.8.2009 Az. 11 CS 09.1062 zum - fehlenden - Verwaltungsaktcharakter eines Ersatzführerscheins).

    Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar, dass die dem Antragsteller in Polen erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt (vgl. u.a. BVerwG vom 11.12.2008 a.a.O.; BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 21.12.2009 Az. 11 CS 09.1791, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 13.8.2009 Az. 11 CS 09.1379, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1579, vom 9.7.2009 Az. 11 CE 09.1425, vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 und vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350; VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009 in DAR 2010, 38 und vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08 in NZV 2009, 359 = VRS 116, 288; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 Az. 10 B 10450/09 in DVBl 2009, 1118).

    Insbesondere ist nach der aktuellen Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht erforderlich, um die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen (vgl. BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 21.12.2009 Az. 11 CS 09.1791 und vom 10.11.2009 Az. 11 CS 09.2082, Ls. in SVR 2010, 36; VGH Baden-Württemberg vom 21.1.2010 Az. 10 S 2391/09; OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2010 Az. 16 B 814/09).

  • VGH Bayern, 19.11.2012 - 11 BV 12.21

    Tschechische Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt Tschechiens zur EU erteilt wurde

    Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH vom 18.1.2010, Az. 11 CS 09.2079).
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