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   VGH Bayern, 19.01.2010 - 11 CS 09.2898   

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https://dejure.org/2010,72232
VGH Bayern, 19.01.2010 - 11 CS 09.2898 (https://dejure.org/2010,72232)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 CS 09.2898 (https://dejure.org/2010,72232)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 (https://dejure.org/2010,72232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens; Fragestellung in der Beibringungsanordnung; keine Anhaltspunkte für fehlende körperliche Eignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 02.01.2008 - 11 C 07.2870

    Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis; Straftaten, bei denen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2010 - 11 CS 09.2898
    Auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2008 (Az. 11 C 07.2870) werde verwiesen.

    Soweit die Antragsgegnerin schließlich auf die Entscheidung des Senats vom 2. Januar 2008 (Az. 11 C 07.2870) verweist, ergibt sich hieraus nichts für die Begründetheit ihrer Beschwerde.

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2010 - 11 CS 09.2898
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers über den Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hinaus voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG vom 9.6.2005 BayVBl 2006, 118 = DVBl 2005, 1333; st. Rspr. des Senats, z.B. BayVGH vom 4.1.2010 Az. 11 CS 09.2608).
  • VGH Bayern, 04.01.2010 - 11 CS 09.2608

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines psychologischen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2010 - 11 CS 09.2898
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers über den Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hinaus voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG vom 9.6.2005 BayVBl 2006, 118 = DVBl 2005, 1333; st. Rspr. des Senats, z.B. BayVGH vom 4.1.2010 Az. 11 CS 09.2608).
  • VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Charaktermängeln aufgrund strafrechtlicher

    Anders als der Antragsteller meint, bietet § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV hiernach auch bei Straftaten, die zwar für die Fahreignung von Bedeutung sein können, jedoch - wie vorliegend - nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, eine Rechtsgrundlage, was bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmung und etwa § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV ("erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht") folgt (soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898, v. 08. Oktober 2009 - 11 CS 09.1891, 11 C 09.1888 und 11 CS 09.1896, 11 C 09.1895 - jeweils juris; VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.59 - juris, Rn. 19).

    Mit Blick auf eine (mögliche) Wechselbeziehung zwischen der geistigen und der charakterlichen Eignung (vgl. Mahlberg in Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010 Rn. 50, der dafür plädiert, die Kriterien der charakterlichen Eignung "kurzerhand dem im Gesetz ausdrücklich genannten Begriff der geistigen Eignung zu subsumieren" und unter Rn. 166 bei charakterlichen Eignungsmängeln eine der Frage des Antragsgegners vergleichbare "Standard-Fragestellung" vorschlägt; so auch im Kommentar zu Ziffer 2.4 der Begutachtungsleitlinien) lässt die Kammer diese Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings offen (vgl. aber VG München, Beschluss vom 17. März 2009 - M 1 S 09.555 - juris, Rn. 23 ff. und Geiger in Buschbell, Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155, es sei unzulässig bei einem möglichen charakterlichen Fahreignungsmangel danach zu fragen, ob Bedenken gegen die "körperliche oder geistige Eignung" des Betreffenden bestehen; in diesem Sinn auch: VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.5988 - juris; offen gelassen hingegen von Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 - juris).

    Die von dem Antragsgegner formulierte Frage ist jedenfalls insoweit nicht anlassbezogen, als sie bei Verdacht charakterlicher Mängel eine - zudem umfassende - Klärung auch der "körperlichen Anforderungen" an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges für erforderlich erachtet (zu einem vergleichbaren Fall: Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 - juris, Rn. 34).

  • VG Freiburg, 16.02.2011 - 3 K 1089/10

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt und anderen Straftaten

    Damit ist grundsätzlich die charakterliche Eignung betroffen, die - wie sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ergibt - neben die körperliche und geistige Eignung tritt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVG RdNr. 8 ff.; VG München, Beschl. v. 03.11.2009 - M 1 S 09.4435 - juris, sowie nachgehend Bayer. VGH, Beschl. v. 19.01.2010 - 11 CS 09.2898 -, juris).
  • VG Cottbus, 24.07.2013 - 1 L 150/13

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Anders als der Antragsteller meint, bietet § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV hiernach auch bei einer Straftat, die zwar für die Fahreignung von Bedeutung sein kann, jedoch - wie vorliegend - nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang steht, eine Rechtsgrundlage, was bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmung und etwa § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV ("erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht") folgt (soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898, v. 08. Oktober 2009 - 11 CS 09.1891, 11 C 09.1888 und 11 CS 09.1896, 11 C 09.1895 - jeweils juris; VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.59 - juris Rn. 19; Beschl. der Kammer v. 13. Juli 2010 - VG 1 L 139/10 - zu § 11 Abs. 3 S. 1 Nr.: 7 FeV; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08. März 2013 - 10 S 54/13 - juris).
  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 1 K 1008/09

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die von dem Beklagten formulierte Frage ist zudem jedenfalls insoweit nicht anlassbezogen, als sie zur Klärung des Verdachts charakterlicher Mängel eine - zudem umfassende - Klärung auch der körperlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges für erforderlich erachtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Juli 2011 - 10 S 2785/10 - , juris, Rn. 10 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 -, juris, Rn. 34; VG München, Beschl. v. 21. Mai 2008 - M 1 S 08.1666-, juris Rn. 25 und Beschl. der Kammer v. 13. Juli 2010 - VG 1 L 139/10 -, Beschlussabdruck S. 10 und juris ).
  • VG München, 16.01.2013 - M 6a S 12.5881

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier

    Dieser Schluss setzt jedoch über den Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV hinaus noch voraus, dass die Anordnung eines Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BayVGH, B.v. 19.1.2010 - 11 CS 09.2898 - juris RdNr. 31).
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