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   VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139   

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https://dejure.org/2010,25948
VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 (https://dejure.org/2010,25948)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 (https://dejure.org/2010,25948)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 (https://dejure.org/2010,25948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Alkoholabhängigkeit;Umfang der sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e, zweite Alternative FeV ergebenden Befugnis zur Gutachtensanforderung;Behauptung von Trennungsvermögen trotz Alkoholabhängigkeit;Rechtsgrundlage zur Aufklärung einer solchen Behauptung;Angabe einer ...

  • verkehrslexikon.de

    Anordnung eines Facharztgutachtens bei Anhaltspunkten für Alkoholabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (191)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 -, juris) ist dagegen der Auffassung, die Behörde könne sich nicht auf § 11 Abs. 8 FeV berufen, wenn sie in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage angebe.
  • BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 9.21

    Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch

    Waren - wie gezeigt - die Voraussetzungen des in der Gutachtensanforderung als Rechtsgrundlage angeführten § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt, kann offen bleiben, ob zu den Anforderungen, die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV an die Begründung einer Gutachtensanforderung zu stellen sind, auch die Angabe der dafür in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage gehört (offengelassen u. a. vom VGH München, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.11 39 - SVR 2011, 275 und vom VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2014 - 3 A 254/13 - juris Rn. 22) und ob jedenfalls dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine Rechtsgrundlage angibt, diese Angabe auch zutreffen muss (so die überwiegende Rechtsprechung der Instanzgerichte, vgl. etwa VGH München, Beschlüsse vom 24. August 2010 - 11 CS 10.11 39 - SVR 2011, 275 und vom 16. August 2012 - 11 CS 12.16 24 - Blutalkohol 49 , 340 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2019 - 12 ME 141/19 - Blutalkohol 56 , 414 ; offengelassen vom VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 - NJW 2014, 1833 , anders noch Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 - VRS 103, 224 ; ebenso die Mehrheitsmeinung in der Literatur, vgl. etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 44; Scheidler, DAR 2014, 685 ).
  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit

    Kein Sonderfall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung allein wegen Nichtteilnahme des Alkoholabhängigen als Fahrzeugführer am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand (Abgrenzung zu BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139);.

    Durch das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein trotz nachgewiesener Alkoholabhängigkeit bestehendes Trennungsvermögen unterscheide sich der vorliegende Fall von der Sachverhaltsgestaltung, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2010 (Az. 11 CS 10.1139 ) zugrunde gelegen habe.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der Konstellation, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2010 (a.a.O.) zugrunde lag.

    Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung ergab sich in dem vom beschließenden Senat am 24. August 2010 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren aus dem Umstand, dass der dortige Antragsteller trotz eines erkennbar ausgeprägten Verlangens nach Alkohol (er war, nachdem er das von ihm gelenkte Fahrzeug abgestellt hatte, auf dem Weg zu seiner Wohnung bei bestehendem akutem Alkoholentzugssyndrom zusammengebrochen, wobei er eine mit vollen Bierflaschen gefüllte Tasche mit sich führte) während der vorangegangenen Fahrt vollständig nüchtern gewesen war (seine Atemluft wies ca. 50 Minuten nach dem Kollaps einen Alkoholgehalt von 0, 0 mg/l auf).

    In der Tatsache, dass der Antragsteller des durch den Beschluss von 24. August 2010 (a.a.O.) beendeten Verfahrens nie betrunken im Straßenverkehr in Erscheinung getreten war, obwohl er allen erkennbaren Umständen nach berufsbedingt in erheblichem Umfang als Kraftfahrer unterwegs gewesen war (er war als Messebauer tätig), sah der Senat lediglich ein weiteres, nachrangiges Indiz für die potentielle Richtigkeit der auch damals aufgestellten Behauptung, er verfüge trotz eingetretener Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNr. 53).

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