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   VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 CS 11.301, 11 C 11.302   

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VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 CS 11.301, 11 C 11.302 (https://dejure.org/2011,66655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2011 - 11 CS 11.301, 11 C 11.302 (https://dejure.org/2011,66655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 11 CS 11.301, 11 C 11.302 (https://dejure.org/2011,66655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 28.10.2010 - 11 CS 10.1930

    Wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund von

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 CS 11.301
    Die Behörde muss also vor dem Schluss auf die Nichteignung nur prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vorliegen; ist dies - wie hier - der Fall, ist der Schluss auf die Nichteignung zu ziehen (BayVGH vom 28.10.2010 Az. 11 CS 10.1930).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 1.97

    Folgen einer unrechtmäßigen Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 CS 11.301
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers, er habe aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Beibringungsaufforderung nicht Folge leisten können, unbeachtlich ist, weil nach der Rechtsprechung fehlende finanzielle Mittel des Betroffenen die Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung unberührt lassen, da Maßnahmen, die im Sinne der Verkehrssicherheit getroffen werden, hiervon nicht abhängig gemacht werden können (vgl. etwa VGH Kassel vom 6.10.2010 BA 2010, 436) und der Antragsteller nicht unzweifelhaft, ausreichend belegt und nachvollziehbar dargelegt hat, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG vom 13.11.1997 BayVBl 1998, 634).
  • VG München, 11.01.2010 - M 1 S 10.5985

    Einstweiliger Rechtsschutz; Prozesskostenhilfe; erstmalige Fahrradfahrt unter

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 CS 11.301
    Hiergegen ließ der Antragsteller am 13. Dezember 2010 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, die unter dem Aktenzeichen M 1 K 10.5984 anhängig ist.
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 11 BV 12.771

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,9 ‰), wobei der Fahrer nicht Inhaber einer

    Den Streitwert eines Klageverfahrens, das das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, zum Gegenstand hat, nimmt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vergl. z.B. BayVGH vom 28.12.2010 Az. 11 CS 10.2095 ; vom 10.1.2011 Az. 11 CS 10.2404 ; vom 9.5.2011 Az. 11 CS 11.301/11 C 11.302 , vom 10. Mai 2012 Az. 11 CS 12.822 ) mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG an.
  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 11 CS 11.2349

    Verdacht der Alkoholabhängigkeit; Anforderung eines ärztlichen

    Liegen solche Hinderungsgründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen; sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist, und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (so ausdrücklich BayVGH vom 28.10.2010 Az. 11 CS 10.1930 RdNr. 24; vom 15.11.2010 Az. 11 C 10.2329 RdNr. 40; vgl. zu dem der Behörde beim Vollzug des § 11 Abs. 8 FeV nicht zustehenden Ermessen auch BayVGH vom 9.5.2011 Az. 11 CS 11.301/11 C 11.302 RdNr. 10; zu den Auswirkungen, die sich aus dem zwingenden Charakter des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auf die Handhabung des § 11 Abs. 8 FeV ergeben, ferner BayVGH vom 22.7.2011 Az. 11 ZB 11.162 RdNr. 5).
  • VG Regensburg, 15.01.2016 - RN 8 S 15.2232

    Ermessensreduktion auf Null wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

    Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 - 11 CS 11.301 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 11 C 09.2200 - juris Rn. 12).

    Es spielt auch keine Rolle, ob der Antragsteller tatsächlich unabweisbar auf das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr angewiesen ist oder nicht, da nach der Rechtsprechung wirtschaftliche Nachteile bis hin zur existenziellen Bedrohung, die der Betroffene infolge der Untersagung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erleidet, außer Betracht bleiben müssen, weil insoweit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Vorrang zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 - 11 CS 11.301 - juris Rn. 12).

  • VG Regensburg, 13.01.2016 - RN 8 S 15.2172

    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt

    Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 - 11 CS 11.301 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 11 C 09.2200 - juris Rn. 12).

    Es spielt auch keine Rolle, ob die Antragstellerin tatsächlich unabweisbar auf das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr angewiesen ist oder nicht, da nach der Rechtsprechung wirtschaftliche Nachteile bis hin zur existenziellen Bedrohung, die der Betroffene infolge der Untersagung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erleidet, außer Betracht bleiben müssen, weil insoweit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Vorrang zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 - 11 CS 11.301 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 10.05.2012 - 11 CS 12.822

    Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss (BAK mindestens 1,66

    Für die Klassen B und C1 wären in einem Hauptsacheverfahren nach den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.3 bzw. II.46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) jeweils 5.000,-- EUR anzusetzen; dieser Betrag erhöht sich nach dem Abschnitt II.46.8 des Streitwertkatalogs um 2.500,-- EUR für die Klasse E. Den Streitwert eines Klageverfahrens, das das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, zum Gegenstand hat, nimmt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH vom 28.12.2010 Az. 11 CS 10.2095 ; vom 10.1.2011 Az. 11 CS 10.2404 ; vom 9.5.2011 Az. 11 CS 11.301/11 C 11.302 ) ebenfalls mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG an.
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