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   VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407   

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VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407 (https://dejure.org/2013,7101)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2013 - 11 CS 13.407 (https://dejure.org/2013,7101)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2013 - 11 CS 13.407 (https://dejure.org/2013,7101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Wohnsitzprinzip und die 185-Tage-Regel beim EU-Führerschein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stehe auch im Widerspruch zu den Vorgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - DAR 2012, 319).

    Im Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O, Rn. 90) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der RdNr. 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) geschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

    Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des EuGH in der RdNr. 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der RdNr. 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der RdNr. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der RdNr. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • EuGH, 21.05.2010 - C-167/10

    Palomba

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 - DAR 2012, 192, RdNr. 72).

    Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können es die nationalen Gerichte insbesondere berücksichtigen, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH v. 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75 Satz 2).

    Dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde, ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 71) unschädlich.

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, so spricht viel dafür, dass sie schon von dem Augenblick an, ab dem die mit den erforderlichen engen Bindungen einhergehende Aufenthaltnahme begonnen hat, einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben könnte (B. v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der EuGH ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 - DAR 2012, 192, RdNr. 72).
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O., RdNr. 75) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, kann nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - zfs 2012, 416).
  • VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob derartige Bescheinigungen als Nachweis eines Wohnsitzes i.S.d. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG geeignet sind, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat bestätigen (vgl. U. des Senats v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697).
  • VGH Bayern, 04.03.2013 - 11 CS 13.43

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
    Hierzu wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in RdNr. 31 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43) übereinstimmen.
  • VG Augsburg, 03.05.2013 - Au 7 K 13.12

    Tschechischer Führerschein; Wohnsitzverstoß

    Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2013 (Az.: 11 CS 13.407) zurück.

    Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 19. März 2013 - 11 CS 13.407 - RdNr. 42) aus: " Denn der Antragsteller wollte sich in Tschechien nach seinen eigenen Angaben nur vorübergehend zum Erwerb des Führerscheins und zur Durchführung eines Studiums der "Ökonomik und Unternehmung" an der Privaten Handelsakademie ... aufhalten, an dem er seit dem 2. Januar 2007 teilgenommen haben will.

    Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im o.g. Beschluss vom 19. März 2013 (11 CS 13.407, RdNr. 43 bis 46) ausgeführt: "Soweit der Antragsteller vorbringt, dass er bereits ab Mitte November 2006 bis 15. Mai 2007 in ... (Tschechische Republik) seinen Hauptwohnsitz gehabt habe, ist diese Behauptung von ihm nicht glaubhaft gemacht worden.

    Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 27. Januar 2013 (Az.: Au 7 S 13.13) sowie auf die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 19. März 2013 - 11 CS 13.407) verwiesen.

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 10. März 2008 entsprechend § 7 Abs. Satz 2 FeV noch keine 185 Tage in Tschechien gewohnt hat, ist unschädlich, da die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraussetzt, dass die 185-Tage-Frist bereits bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis verstrichen sein muss (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 Rn. 29-36).
  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 11 C 16.2607

    Durchsuchungsbeschluss zur Sicherstellung eines tschechischen Führerscheins und

    Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben.
  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1126

    Erfolglose Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

    Zwar setzt die Rechtsprechung nicht voraus, dass für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes die 185-Tage-Frist bereits bei Ausstellung des Führerscheins verstrichen sein muss, allerdings müssen Anhaltspunkte gegeben sein, dass sich der Betroffene an diesem Ort, an dem er über persönliche und ggfs. berufliche Bindungen verfügt, auf eine Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lassen, dass er dort an 185 Tagen wohnen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-3).
  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

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