Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40150
VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 (https://dejure.org/2014,40150)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 (https://dejure.org/2014,40150)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2014 - 11 CS 14.1090 (https://dejure.org/2014,40150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des Sofortvollzugs der Aberkennung des Rechts des Gebrauchs einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland; Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat alsVoraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und für die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des Sofortvollzugs der Aberkennung des Rechts des Gebrauchs einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland; Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat alsVoraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090
    Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090
    Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090
    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (zuletzt BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090
    Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 5. Oktober 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG anwendbar ist (so BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - NJW 2014, 2214), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.
  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B.v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 30).
  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 74 f.; BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B. v. 3.5.2012, a. a. O. Rn. 30).
  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 1 K 15.1014

    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitznachweis

    Dabei kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 01.03.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 3 C 18.12 - Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - B.v. 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 - Rn. 30; B.v. 20.05.2015 - 11 CS 15.685 -, alle juris).
  • VG Würzburg, 01.04.2015 - W 6 K 14.590

    Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß

    Dort ist auch die einschlägige Rechtsprechung aufgeführt (vgl. ergänzend BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - juris; B.v. 17.11.2014 - 11 CS 14.2112- juris; siehe auch Koehl, NZV 2015, 7 und Blum, NZV 2014, 557).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht