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   VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200   

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https://dejure.org/2015,6403
VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200 (https://dejure.org/2015,6403)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2015 - 11 CS 14.2200 (https://dejure.org/2015,6403)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2015 - 11 CS 14.2200 (https://dejure.org/2015,6403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennungsvermögen; Risikogrenzwert; zusätzlicher Alkoholkonsum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums

  • rewis.io

    Fahrerlaubnis, Streitwertfestsetzung, THC-Konzentration, Gutachten, Antragstellers, Verwaltungsgerichte, Beschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1
    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200
    Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2013 am 2. November 2013 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1, 0 ng/ml, nämlich 1, 1 ng/ml, geführt hat, ist er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33), auf die der Senat im Vorfeld hingewiesen hat und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage zu stellen ist, fahrungeeignet.

    Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein "Sicherheitsabschlag" vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Leitsatz 3).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200
    Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann.

    Insoweit ist ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 a.a.O. Rn. 27).

  • VGH Bayern, 03.04.2012 - 11 CS 12.480

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes Trennungsvermögen; Interessenabwägung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200
    Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht; dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2012 - 11 CS 12.480 - juris Rn. 11); hinzu kommen etwaige Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens.
  • VGH Bayern, 04.03.2013 - 11 CS 13.43

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200
    Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - VRS 110, 236 ff.).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200
    Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - VRS 110, 236 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    OVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, DAR 2012, 719 = juris, Rn. 16; zuletzt auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 11 CS 14.2200 -, juris, Rn. 12 bis 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 551/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    OVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, DAR 2012, 719 = juris, Rn. 16; zuletzt auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 11 CS 14.2200 -, juris, Rn. 12 bis 14.
  • VGH Bayern, 23.05.2016 - 11 CS 16.690

    Zum Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen

    Soweit er hierzu im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 2015, 322) hinweist, sieht der Senat vor dem Hintergrund des insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs derzeit keine Veranlassung, von dem THC-Grenzwert von 1, 0 ng/ml abzuweichen, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12 ff.), bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch ohne Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlende Fahreignung geschlossen werden kann.
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