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   VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258   

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https://dejure.org/2014,14713
VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258 (https://dejure.org/2014,14713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.2014 - 11 CS 14.258 (https://dejure.org/2014,14713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 11 CS 14.258 (https://dejure.org/2014,14713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnisentziehung; Nichtbeibringung eines Gutachtens; Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung; Rechtsgrundlage und Fragestellung

  • verkehrslexikon.de

    Kein Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bei zweimaligem Alkoholmissbrauch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Innerhalb von 3 Jahren schon zum zweiten Mal betrunken? Na, ob der nicht Alkoholiker ist..."

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anforderung einer MPU - kein Auswechseln der Befugnisnorm

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

    Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtensanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen (vgl. zur Unzulässigkeit eines "Auswechselns" der für eine Gutachtensanforderung zunächst genannten Gründe (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - BayVBl 2002, 280-281 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 24.03.2014 - 11 CE 14.11

    Eilantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; Eignungszweifel; Verwertbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258
    Zwar bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO, die wohl nur darauf beruhen kann, dass die Zeugin sich entgegen ihren vorherigen Angaben nicht mehr sicher war, dass der Antragsteller das Fahrrad geführt hat, kein Präjudiz für die Beurteilung im Fahrerlaubnisverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 15 ff.); jedoch ist unwahrscheinlich, dass eine erneute Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis als im Strafverfahren führen würde.
  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258
    Auch die Interessenabwägung, auf die es bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, zwingt nicht dazu, es trotz der Erfolgsaussichten der Klage vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs zu belassen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 61).
  • VGH Bayern, 15.05.2008 - 11 CS 08.616

    Begutachtung auf die Eignung im Sinne von § 3 FeV ohne dahingehende klare

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258
    Die ausweislich des Schreibens vom 21. Mai 2010 dem Gutachter gestellte Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller bei gegebenenfalls fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt habe, die es ausschließe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde, die für sich genommen angesichts des bis dahin einmaligen Vorfalls bereits ungewöhnlich ist, war in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 10. März 2010 nicht enthalten, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. BayVGH, B.v.15.5.2008 - 11 CS 08.616 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 12.09.2011 - 11 C 11.1939

    Zwei rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrten im Sinn von § 24 a Abs. 1 StVG

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258
    Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtensanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen (vgl. zur Unzulässigkeit eines "Auswechselns" der für eine Gutachtensanforderung zunächst genannten Gründe (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - BayVBl 2002, 280-281 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 11 CS 17.1940

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Denn eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht dadurch "geheilt" werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 21; U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 11 CS 14.258 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 = juris, Rn. 50 m.w.N.; OVG NW, B.v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 - juris Rn. - OVG SA, B.v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 11 CS 15.1499

    Fahrerlaubnisentziehung; Trunkenheitsfahrten; Tilgungsfristen; Hemmung;

    Mangels Rüge wird erst im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob die Fragestellung in der Beibringungsanordnung vom 23. Oktober 2014 den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 11 CS 14.258 - juris Rn. 15; B.v. 28.10.2014 - 11 CS 14.1713 - juris Rn. 12; B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris Rn. 13).
  • VG München, 12.01.2015 - M 6b S 14.5192

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die gewählte Formulierung ist nach alledem weder ausreichend anlassbezogen, noch verhältnismäßig (s. zur problematisierten Fragestellung auch BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 11 CS 14.258 - juris; VG München, B.v. 5.9.2014 - M 6a S 14.2895 - juris).
  • VG Regensburg, 30.11.2015 - RO 8 K 15.1808

    Entziehung einer Fahrerlaubnis - Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Ein nachträgliches Auswechseln der Befugnisnorm, auf die die Behörde ihre Anordnung gestützt hat, scheidet aus, da die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, u. a. dazu dient, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen rechtmäßig ist (BayVGH, B.v. 27.5.2014 Az. 11 CS 14.258).
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