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   VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693   

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VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693 (https://dejure.org/2015,13846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.06.2015 - 11 CS 15.693 (https://dejure.org/2015,13846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 11 CS 15.693 (https://dejure.org/2015,13846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse bei der Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • rewis.io

    Wohnsitzerfordernis - Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 7 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse bei der Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheinwohnsitz, wenn der Wohnsitz die Fahrschule ist?

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
    Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

    Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75; U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341).

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
    Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
    Der Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ist der maßgebliche Zeitpunkt, an dem die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
    Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 23. Mai 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG anwendbar ist (so BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - NJW 2014, 2214), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
    Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75; U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341).
  • VG Regensburg, 22.06.2018 - RN 8 S 18.537

    Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzerfordernisverstoßes

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - juris 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - juris 74 f; BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 14 ff; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 12).

    Aber erst dann, wenn unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die im anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - juris Rn. 75; U. v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - juris Rn. 48, 90; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 12, 15 ; BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 - 3 L 130/15

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Nach der mit Europarecht in Einklang stehenden (OVG LSA, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 M 301/13 - BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - 11 B 14.654 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 11 CS 15.693 - juris Rn. 7) Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.317

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Es reicht nicht, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zu irgendeinem anderen Zeitpunkt davor oder danach im Ausstellerstaat hatte (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; VGH BW, B.v. 7.7.2014 - 10 S 242/14 - NJW 2014, 3049; NdsOVG, B.v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 - DAR 2014, 44; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 26; Koehl, NZV 2015, 7).
  • VGH Bayern, 20.08.2015 - 11 ZB 15.1219

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

    Nach der mit Europarecht in Einklang stehenden (BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 29, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris Rn. 7) Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
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