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   VGH Bayern, 30.09.2016 - 11 CS 16.1750   

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https://dejure.org/2016,34749
VGH Bayern, 30.09.2016 - 11 CS 16.1750 (https://dejure.org/2016,34749)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2016 - 11 CS 16.1750 (https://dejure.org/2016,34749)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2016 - 11 CS 16.1750 (https://dejure.org/2016,34749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Keine neuen Maßnahmen bei Punkteänderung innerhalb einer Stufe des Fahreignungsbewertungssystems

  • rewis.io

    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 07.04.2016 - 11 CS 16.338

    Aberkennung der Fahrberechtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 11 CS 16.1750
    Wie der Senat bereits entschieden hat ist dann, wenn die zuständige Behörde gegen den Fahrerlaubnisinhaber vor dem 1. Mai 2014 die nach damaliger Rechtslage vorgesehene Maßnahme ergriffen hat (hier: Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Punktabzug, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.), auch dann keine Maßnahme nach neuem Recht (hier: Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und Punktabzug, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) erforderlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach der Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem durch eine weitere Straftat oder Ordnungswidrigkeit zwar einen höheren Punktestand, aber hierdurch keine höhere Stufe innerhalb des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erreicht (BayVGH, B. v. 7.4.2016 - 11 CS 16.338 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, B. v. 16.11.2015 - 4 Bs 207.15 - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2015 - 1 S 90.14

    Fahrerlaubnisentziehung; Fahreignungs-Bewertungssystem; Umstellung von dem

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 11 CS 16.1750
    Wie der Senat bereits entschieden hat ist dann, wenn die zuständige Behörde gegen den Fahrerlaubnisinhaber vor dem 1. Mai 2014 die nach damaliger Rechtslage vorgesehene Maßnahme ergriffen hat (hier: Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Punktabzug, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.), auch dann keine Maßnahme nach neuem Recht (hier: Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und Punktabzug, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) erforderlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach der Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem durch eine weitere Straftat oder Ordnungswidrigkeit zwar einen höheren Punktestand, aber hierdurch keine höhere Stufe innerhalb des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erreicht (BayVGH, B. v. 7.4.2016 - 11 CS 16.338 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, B. v. 16.11.2015 - 4 Bs 207.15 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 21.10.2020 - 11 CS 20.1509

    Zur Frage einer Verwirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2016 - 11 CS 16.1750 - juris Rn. 11).
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