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   VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342   

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VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342 (https://dejure.org/2021,19520)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.06.2021 - 11 CS 20.2342 (https://dejure.org/2021,19520)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 11 CS 20.2342 (https://dejure.org/2021,19520)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 80 Abs. 5, 146, 166; FeV § 11 Abs. 2, 8; FeV Nr. 4 Anlage 4 zur; ZPO §§ 114, 121 Abs. 2
    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei arterieller Hypertonie und Herzleistungsschwäche

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens, arterielle Hypertonie, Herzleistungsschwäche, nachträglich beigebrachte ärztliche Bescheinigungen, die Zweifel an der Fahreignung entkräften, Prozesskostenhilfe

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung bei Hypertonie und Herzleistungsschwäche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bluthochdruck - Fahrerlaubnis weg?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 11 CS 20.2627

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 11 CS 20.2627 u.a. - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Erkrankungen, die wie Hypertonie und Herzleistungsschwäche in einer Mehr- oder Vielzahl der Fälle nicht zu mangelnder Fahreignung führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht allein aufgrund der Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnet, sondern sich zuvor Kenntnisse über Tatsachen verschafft, die - insbesondere nach den näheren Vorgaben der Anlage 4 zur FeV - ausreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Fahreignung begründen können (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 20; B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 24).

    Dies hätte vorausgesetzt, dass aus ihnen eindeutig und auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind, und somit keine Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 21; B.v. 4.9.2019 - 11 ZB 19.1178 - juris Rn. 18; B.v. 18.3.2019 - 11 CS 19.387 - juris Rn. 13; B.v. 1.8.2018 - 11 CS 17.1196 - juris Rn. 20; B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 24.03.2016 - 11 CS 16.260

    Keine Fahreignung mangels Teilnahme an MPU

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Dies hätte vorausgesetzt, dass aus ihnen eindeutig und auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind, und somit keine Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 21; B.v. 4.9.2019 - 11 ZB 19.1178 - juris Rn. 18; B.v. 18.3.2019 - 11 CS 19.387 - juris Rn. 13; B.v. 1.8.2018 - 11 CS 17.1196 - juris Rn. 20; B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungsgutachten;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 11 CS 20.2627 u.a. - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 19.4.2021, § 11 FeV Rn. 36).
  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 11 CS 17.312

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Erkrankungen, die wie Hypertonie und Herzleistungsschwäche in einer Mehr- oder Vielzahl der Fälle nicht zu mangelnder Fahreignung führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht allein aufgrund der Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnet, sondern sich zuvor Kenntnisse über Tatsachen verschafft, die - insbesondere nach den näheren Vorgaben der Anlage 4 zur FeV - ausreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Fahreignung begründen können (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 20; B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 24).
  • VGH Bayern, 01.08.2017 - 11 CS 17.1196

    Voraussetzungen einer Gutachtensanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Dies hätte vorausgesetzt, dass aus ihnen eindeutig und auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind, und somit keine Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 21; B.v. 4.9.2019 - 11 ZB 19.1178 - juris Rn. 18; B.v. 18.3.2019 - 11 CS 19.387 - juris Rn. 13; B.v. 1.8.2018 - 11 CS 17.1196 - juris Rn. 20; B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 04.09.2019 - 11 ZB 19.1178

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Dies hätte vorausgesetzt, dass aus ihnen eindeutig und auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind, und somit keine Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 21; B.v. 4.9.2019 - 11 ZB 19.1178 - juris Rn. 18; B.v. 18.3.2019 - 11 CS 19.387 - juris Rn. 13; B.v. 1.8.2018 - 11 CS 17.1196 - juris Rn. 20; B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 19 C 09.2958

    Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei der Prozesskostenhilfe; Täuschung der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da sich im Laufe des Verfahrens die Sachlage durch die Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 7; B.v. 5.10.2018 - 10 C 17.322 - juris Rn. 6; B.v. 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a).
  • VGH Bayern, 16.10.2019 - 11 CS 19.1434

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts des Bestehens einer Psychose

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 20.2342
    Außerdem entspricht die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung nicht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2020 - 11 CS 20.2355 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20 m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55, 46).
  • VGH Bayern, 05.10.2018 - 10 C 17.322

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 11 CS 19.387

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer psychischen Erkrankung

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

  • VGH Bayern, 29.12.2020 - 11 CS 20.2355

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin

  • VGH Bayern, 03.11.2021 - 11 CS 21.1000

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 46, 55).

    Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse, wie bereits erwähnt, regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 05.01.2022 - 11 CS 21.2692

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.6.2021 a.a.O. m.w.N.).

    Eine Beiziehung der ärztlichen Unterlagen des die Antragstellerin behandelnden Psychiaters war im Hinblick auf den Umfang der bereits bekannten Tatsachen vorliegend nicht mehr erforderlich, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 24).

  • VGH Bayern, 31.08.2021 - 11 CS 21.1631

    Anforderungen an ein Alkoholabhängigkeit bestätigendes Gutachten

    Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen und ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55, 46).

    Da die letzte Behördenentscheidung, hier über den Widerspruch, noch aussteht, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (Seite 17 des Beschlusses) die Entscheidung des Gerichts bzw. des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 27.9.1995 - BVerwGE 99, 249 = juris Rn. 9 m.w.N.).

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