Rechtsprechung
ArbG Düsseldorf, 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15 |
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15
- ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 11 Ca 1836/15
- ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 1060/15
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15
Fristlose Kündigung wegen Auseinandersetzung auf Karnevalsfeier?
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Er beantragt zuletzt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.03.2015, noch durch die hilfsweise fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.03.2015 unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten zum Vierteljahresschluss bzw. zum 31.12.2015 sein Ende finden wird, hilfsweise, wird für den Fall des Obsiegens, 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm das restliche Märzgehalt 2015 in Höhe von 2.682,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 zu zahlen, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 877, 71 EUR netto, 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Gehälter für die Monate April, Mai, Juni, Juli und August 2015 in Höhe von jeweils 4.117,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 1060/15
Tätlichkeit
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.03.2015, noch durch die hilfsweise fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.03.2015 unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten zum Vierteljahresschluss bzw. zum 31.12.2015 sein Ende finden wird,.
Rechtsprechung
ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 11 Ca 1836/15 |
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15
- ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 11 Ca 1836/15
- ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 1060/15
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15