Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 16.12.2010 - 11 Ca 2192/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 16.12.2010 - 11 Ca 2192/10
- LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 320/11
- LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 915/12
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 320/11
Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys - …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, 11 Ca 2192/10, teilweise abgeändert.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 16. Dezember 2010 verkündetes Urteil, 11 Ca 2192/10, stattgegeben.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, 11 Ca 2192/10, abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die zwölf Bruttomonatsgehälter nicht übersteigen sollte, zum 30. September 2010 aufzulösen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, 11 Ca 2192/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
- LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 915/12
Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys - …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, 11 Ca 2192/10 abgeändert.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 16. Dezember 2010 verkündetes Urteil, 11 Ca 2192/10, stattgegeben.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, 11 Ca 2192/10, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, 11 Ca 2192/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.