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   ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14   

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https://dejure.org/2014,34227
ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14 (https://dejure.org/2014,34227)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14 (https://dejure.org/2014,34227)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 11 Ca 2434/14 (https://dejure.org/2014,34227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Fremdvergabe eines Museumsshops

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers mit sozialer Auslauffrist; Schutz einer unternehmerischen Entscheidung vor der Überprüfung ihrer sachlichen Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 2 TV-L, § 626 Abs 1 BGB, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Fremdvergabe eines Museumsshops

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zukünftig private Museumsshop im Landesmuseum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergabe von Museumsshop an externen Betreiber ist nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Der Zweck des § 2 KSchG verlangt danach, dass der Arbeitnehmer die Wirksamkeit auch einer außerordentlichen Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen kann, ohne zugleich den Verlust des Arbeitsplatzes insgesamt riskieren zu müssen (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 12, Juris).

    Soweit nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TV-L es bei der Unkündbarkeit "verbleibt", betrifft dies nur die tarifliche Unkündbarkeit als solche, nicht auch deren einzelne Modalitäten (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 20 ff., Juris, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07 - Rz 13 ff., Juris).

    Ist die Veränderung der Tätigkeit als solche unabweisbar und daher geeignet, eine darauf gerichtete außerordentliche Änderungskündigung zu rechtfertigen, so gilt dies auch hinsichtlich der Änderung der Eingruppierung (im Einzelnen sowie mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 31 ff., Juris; 27.11.2008 - 2 AZR 757/07 - Rz 24 ff., Juris; 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - Rz 27 ff., Juris; 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - Rz 50 ff., Juris).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    cc) Eine Pflicht des Arbeitgebers, zugunsten des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers den Arbeitsplatz eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers frei zu kündigen, ist allerdings nicht anzunehmen (vgl. hierzu BAG 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - Rz 27 ff., Juris).

    Zum anderen besteht zugunsten der Klägerin kein Anspruch darauf, dass ihr ein entsprechender Arbeitsplatz frei gekündigt wird (kritisch auch BAG 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - Rz 27 ff., Juris).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Ist die Veränderung der Tätigkeit als solche unabweisbar und daher geeignet, eine darauf gerichtete außerordentliche Änderungskündigung zu rechtfertigen, so gilt dies auch hinsichtlich der Änderung der Eingruppierung (im Einzelnen sowie mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 31 ff., Juris; 27.11.2008 - 2 AZR 757/07 - Rz 24 ff., Juris; 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - Rz 27 ff., Juris; 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - Rz 50 ff., Juris).

    Erforderlich ist ein an den betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes konkretes Vertragsangebot (BAG 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - Rz 32, Juris).

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Der in Tarifverträgen an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter geknüpfte Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass damit die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung generell - auch als außerordentliche - zumindest für die Fälle ausgeschlossen sein soll, in denen der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses auf wirtschaftlich nicht zwingend notwendigen unternehmerischen Organisationsentscheidungen beruht (im Einzelnen mit zahlreichen weiterführenden Nachweisen BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Rz 13 ff., Juris; 22.11.2012 - 2 AZR 674/11 - Rz 12 ff., Juris).

    Denn die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt stets von Neuem, der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ist ein "Dauertatbestand" (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Rz 32, Juris).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Soweit nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TV-L es bei der Unkündbarkeit "verbleibt", betrifft dies nur die tarifliche Unkündbarkeit als solche, nicht auch deren einzelne Modalitäten (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 20 ff., Juris, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07 - Rz 13 ff., Juris).

    Ist die Veränderung der Tätigkeit als solche unabweisbar und daher geeignet, eine darauf gerichtete außerordentliche Änderungskündigung zu rechtfertigen, so gilt dies auch hinsichtlich der Änderung der Eingruppierung (im Einzelnen sowie mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 31 ff., Juris; 27.11.2008 - 2 AZR 757/07 - Rz 24 ff., Juris; 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - Rz 27 ff., Juris; 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - Rz 50 ff., Juris).

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Mit dem Begriff des "wichtigen Grundes" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, die das Vorliegen eines solchen Grundes voraussetzt (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - Rz 12, Juris).

    Sie erstrecken sich im Grundsatz auf sämtliche Geschäftsbereiche des betreffenden öffentlichen Arbeitgebers und zwar im Rahmen seines gesamten territorialen Einflussbereichs (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - Rz 35).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 674/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Der in Tarifverträgen an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter geknüpfte Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass damit die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung generell - auch als außerordentliche - zumindest für die Fälle ausgeschlossen sein soll, in denen der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses auf wirtschaftlich nicht zwingend notwendigen unternehmerischen Organisationsentscheidungen beruht (im Einzelnen mit zahlreichen weiterführenden Nachweisen BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Rz 13 ff., Juris; 22.11.2012 - 2 AZR 674/11 - Rz 12 ff., Juris).

    aa) Nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb der Arbeitgeber verpflichtet sein, auch Arbeitsplätze in Betracht zu ziehen, die zwar nicht bei ihm selbst, wohl aber bei einem Konzernunternehmen bestehen (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 674/11 - Rz 38 ff., Juris).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    bb) Nach den Umständen trifft den Arbeitgeber die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, ggf. durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung - ggf. auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes - zu versuchen (BAG 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - Rz 31, Juris).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14
    Ist die Veränderung der Tätigkeit als solche unabweisbar und daher geeignet, eine darauf gerichtete außerordentliche Änderungskündigung zu rechtfertigen, so gilt dies auch hinsichtlich der Änderung der Eingruppierung (im Einzelnen sowie mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 - Rz 31 ff., Juris; 27.11.2008 - 2 AZR 757/07 - Rz 24 ff., Juris; 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - Rz 27 ff., Juris; 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - Rz 50 ff., Juris).
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