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   ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20   

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https://dejure.org/2020,35221
ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20 (https://dejure.org/2020,35221)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20 (https://dejure.org/2020,35221)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 11 Ca 2950/20 (https://dejure.org/2020,35221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    KSchG §§ 2, 4; BGB § 626; SGB III §§ 95 ff
    KschG, BGB, SGB III

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

Kurzfassungen/Presse (18)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kurzarbeit und fristlose Änderungskündigung

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit wegen der Corona-Pandemie ... - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtswirksame Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Krise: Eine fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit kann zulässig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit rechtmäßig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einführung von Kurzarbeit mittels fristloser Änderungskündigung?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kurzarbeit durch Änderungskündigung bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer verweigert Änderung des Arbeitsvertrags - mit einer fristlosen Änderungskündigung wurde trotzdem Kurzarbeit eingeführt!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Einführung von Kurzarbeit durch Änderungskündigung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Fristlose betriebsbedingte Änderungskündigung zur Umsetzung der Kurzarbeit

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Änderungskündigung wegen abgelehnter Kurzarbeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurzarbeit durch Änderungskündigung: Stimme zu oder stimme zu

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Was passiert, wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit widerspricht? Kann der Arbeitgeber kündigen?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen würde, in der Klageschrift sei ursprünglich nur die ordentliche Änderungskündigung angegriffen worden, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende (oder ergänzend gleichzeitig ausgesprochene) Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 2 AZR 67/18; vgl. im Übrigen auch BAG vom 18.1.2014 - 2 AZR 163/14; zu einem möglichen Wechsel eines Antrages nach § 4 Abs. 1 KSchG auf § 4 S. 2 KSchG auch BAG vom 21.05.2019 - 2 AZR 26/19).
  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19

    Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen würde, in der Klageschrift sei ursprünglich nur die ordentliche Änderungskündigung angegriffen worden, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende (oder ergänzend gleichzeitig ausgesprochene) Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 2 AZR 67/18; vgl. im Übrigen auch BAG vom 18.1.2014 - 2 AZR 163/14; zu einem möglichen Wechsel eines Antrages nach § 4 Abs. 1 KSchG auf § 4 S. 2 KSchG auch BAG vom 21.05.2019 - 2 AZR 26/19).
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ist darüber hinaus entscheidend, ob die zugrundeliegende Organisationsentscheidung die vorgeschlagene Änderung erzwingt oder ob sie im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar bleibt (vgl. nur BAG vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 Rz. 26).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fristlosen Änderungskündigung bei vereinbartem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung (hierzu etwa BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05) bestätigt dieses Ergebnis nach Ansicht der erkennenden Kammer.
  • BAG, 27.01.1994 - 6 AZR 541/93

    Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit, speziell in der Form einer außerordentlichen Änderungskündigung, werden nicht einheitlich gesehen und sind - soweit ersichtlich - noch nicht (höchstrichterlich) geklärt (das Bundesarbeitsgericht verweist lediglich darauf, dass bei Ausscheiden einer arbeitsvertraglichen, betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelung nur der Weg über die Änderungskündigung verbliebe, ohne die Voraussetzungen hierfür jedoch näher darzulegen, vgl. etwa BAG vom 27.01.1994 - 6 AZR 541/93).
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Dies ist etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, Ausspruch einer Änderungskündigung bzw. geplanten konkreten beruflichen Veränderungen etc. der Fall (vgl. nur BAG vom 17.04.2019 - 7 AZR 292/17).
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 67/18

    Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen würde, in der Klageschrift sei ursprünglich nur die ordentliche Änderungskündigung angegriffen worden, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende (oder ergänzend gleichzeitig ausgesprochene) Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 2 AZR 67/18; vgl. im Übrigen auch BAG vom 18.1.2014 - 2 AZR 163/14; zu einem möglichen Wechsel eines Antrages nach § 4 Abs. 1 KSchG auf § 4 S. 2 KSchG auch BAG vom 21.05.2019 - 2 AZR 26/19).
  • LAG Düsseldorf, 27.04.2011 - 7 Sa 1418/10

    Kündigung wegen eines bewussten Hinwegsetzens über eine Urlaubsablehnung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20
    Hat der Arbeitgeber in erster Linie außerordentlich und nur hilfsweise ordentlich gekündigt, handelt es sich nur um eine Kündigungserklärung, hierauf weist die Beklagte zu Recht hin (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2011, 7 Sa 1418/10, Rn. 32).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - 10 Sa 1337/20

    Wirksamkeit Änderungskündigung - Einführung von Kurzarbeit - Darlegung Gründe

    Ansonsten sei entsprechend einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2020 (11 Ca 2950/20) davon auszugehen, dass zur Einführung von Kurzarbeit auch außerordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen werden dürften.

    Unabhängig von der Frage, ob die Änderungskündigung vom 17. April 2020 rückwirkend zum 1. April 2020 ausgesprochen werden konnte oder in eine solche zum 22. April 2020 umzudeuten gewesen wäre und unabhängig von der Frage, ob diese Kündigung oder die Kündigung vom 5. Juni 2020 hinreichend bestimmt gewesen ist, muss auch nach der von der Beklagten angeführten Entscheidung des ArbG Stuttgart vom 22. Oktober 2020 (11 Ca 2950/20), die Kündigung zum Zwecke der Herbeiführung von Kurzarbeit verhältnismäßig sein.

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