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   ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15   

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https://dejure.org/2016,6288
ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15 (https://dejure.org/2016,6288)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15 (https://dejure.org/2016,6288)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15 (https://dejure.org/2016,6288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn; Urlaubs- und Weihnachtsgeld; Freiwilligkeitsvorbehalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn bei formaler Bezeichnung der Leistungen als "Urlaubs-/Weihnachtsgeld"; Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständiger Beträge unter dem Gesichtspunkt der Geltung des Mindestlohngesetzes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 2 MiLoG, § 1 Abs 1 MiLoG
    Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    MIndestlohn - und die Darlegungslast des Arbeitsnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn - und die Anrechenbarkeit freiwilliger Vergütungsbestandteile

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld und der Mindestlohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Weihnachts- und Urlaubsgeld als echte Entgeltbestandteile auf Mindestlohnanspruch

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anrechenbarkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • ArbG Herne, 07.07.2015 - 3 Ca 684/15

    Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile - unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch LAG Hamm vom 14.01.2016 - 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa LAG-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 - 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).

    Die Zahlungen stellen daher auch bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt einen festen Gehaltsbestandteil im maßgeblichen Fälligkeitszeitraum dar (selbst für den Fall der Rückzahlungsklausel von einer Mindestlohnrelevanz ausgehend, da die Klausel keine Wirksamkeit entfalte, Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15 unter Rz. 28 der Gründe).

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Nach der EUGH Rechtsprechung können Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einbezogen werden, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern (EUGH vom 14.04.2005, NZA 2005, 773; EUGH vom 07.11.2013, NZA 2013, 1359).
  • LAG Hamm, 14.01.2016 - 18 Sa 1279/15

    Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile - unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch LAG Hamm vom 14.01.2016 - 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa LAG-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 - 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2015 - 9 Sa 570/15

    Änderungskündigung - Wegfall von Sonderzuwendung und Urlaubsgeld - Mindestlohn

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile - unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch LAG Hamm vom 14.01.2016 - 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa LAG-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 - 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Das Bundesarbeitsgericht geht in Urteilen zum AentG von einer Anrechnung aus, wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers mit dem Zweck des Mindestlohnes "funktionell gleichwertig" ist, wenn also die Zahlung des Arbeitgebers die "Normalleistung" des Arbeitnehmers abgelten soll (so etwa BAG vom 18.04.2012, NZA 2013, 392; vgl. auch BAG vom 16.04.2014, NZA 2014, 1277).
  • ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15

    Anrechnung von gewährtem zusätzlichen Urlaubsgeld auf den einem Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile - unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch LAG Hamm vom 14.01.2016 - 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa LAG-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 - 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Nach der EUGH Rechtsprechung können Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einbezogen werden, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern (EUGH vom 14.04.2005, NZA 2005, 773; EUGH vom 07.11.2013, NZA 2013, 1359).
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 139/10

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Das Bundesarbeitsgericht geht in Urteilen zum AentG von einer Anrechnung aus, wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers mit dem Zweck des Mindestlohnes "funktionell gleichwertig" ist, wenn also die Zahlung des Arbeitgebers die "Normalleistung" des Arbeitnehmers abgelten soll (so etwa BAG vom 18.04.2012, NZA 2013, 392; vgl. auch BAG vom 16.04.2014, NZA 2014, 1277).
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
    Dieser führt - die AGB-rechtliche Wirksamkeit unterstellt - dazu, dass der Arbeitgeber (für die Zukunft) frei ist, ob er eine entsprechende Leistung gewährt oder nicht (vgl. nur etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 230 BGB §§ 305 - 310, Rz. 72 m.w.N.; vgl. auch BAG vom 14.09.2011, NZA 2012, S. 81).
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