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   ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11   

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ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11 (https://dejure.org/2013,5308)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11 (https://dejure.org/2013,5308)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2013 - 11 Ca 7393/11 (https://dejure.org/2013,5308)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Benachteiligung wegen des Geschlechts - Arbeitszeiterhöhung - Kündigung - Entschädigung - Schadensersatz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Benachteiligung wegen des Geschlechts - Arbeitszeiterhöhung - Kündigung - Entschädigung - Schadensersatz

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigungsansprüche eines Arbeitnehmers nach AGG wegen Ablehnung eines Wunsches nach Erhöhung der Arbeitszeit und wegen Ausspruch der Kündigung wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    "Heirat = Schwangerschaft" - Diskriminierende Kündigung und Unterlassen einer Arbeitszeiterhöhung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    "Heirat = Schwangerschaft" - Diskriminierende Kündigung und Unterlassen einer Arbeitszeiterhöhung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    "Berufs- vs. Familienplanung"- Frage nach der Schwangerschaft kostet EUR 10.800

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mögliche Schwangerschaft und Benachteiligung durch den Arbeitgeber

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gekündigt wegen möglicher, noch ungewisser Schwangerschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosmetikerin erzielt Entschädigung i.H.v. rund 10.800,00 Euro wegen diskriminierender Versagung einer Arbeitsstelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer heiratet wird auch schwanger - Anspruch auf Schadensersatz wegen Geschlechterdiskriminierung

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Hypothetische Vergleichsperson - Arbeitszeiterhöhung - Beweislastverteilung - Kündigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Welche Bedeutung dieser gesetzlichen Anordnung im Einzelnen zukommt, ist umstritten und vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. jeweils m.w.N. zusammenfassend zum Streitstand: BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 29 ff., BAGE 128, 238; LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 55 ff.).

    (aa)Der Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG, wonach "[f]ür Kündigungen [] ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" gelten, spricht nur auf den ersten Blick für die Annahme eines vollständigen Ausschlusses der Anwendung des AGG auf Kündigungen (BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 35, BAGE 128, 238).

    Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ordnet die Unzulässigkeit von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen an, und zwar ganz ausdrücklich auch für "Entlassungsbedingungen" und für Vereinbarungen und Maßnahmen "bei [] Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses" (BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 36 m.w.N., BAGE 128, 238).

    S. 1-6467; BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 36 m.w.N., BAGE 128, 238).

    Da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber weder sinnlose noch unanwendbare Gesetzesnormen aufstellen will, ist zur Vermeidung von Antinomien (Normwidersprüchen) wenn möglich eine Auslegung zu wählen, bei der die Norm Bestand haben kann und bei der Widersprüche vermieden werden (BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 36 m.w.N., BAGE 128, 238).

    Wenn ein Gesetz unter anderem deshalb eingeführt wird, weil diskriminierende Kündigungen bekämpft werden sollen, leuchtet es wenig ein, eine zentrale Vorschrift dieses Gesetzes in dem Sinne auszulegen, sie verbiete die Anwendung der Benachteiligungsverbote und sonstiger Regelungen des AGG auf diskriminierende Kündigungen (vgl. m.w.N. BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 37 m.w.N., BAGE 128, 238).

    Die Befürchtungen gingen dahin, es könnte neben das Kündigungsschutzrecht ein durch § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des AGG vermittelter weiterer Bestandsschutz treten (vgl. m.w.N. BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 37 m.w.N., BAGE 128, 238).

    (dd)Der Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 AGG bestätigt das Auslegungsergebnis: Die Vorschrift will - wie § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AGG - der "Verzahnung" mit anderen Rechtsgebieten dienen, also Kohärenz herstellen zwischen dem Antidiskriminierungsrecht des AGG einerseits und dem - mit dem AGG auf der gleichen gesetzeshierarchischen Ebene stehenden - Kündigungsrecht andererseits (BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 39 m.w.N., BAGE 128, 238).

    Dagegen sollen die Diskriminierungsverbote nicht als eigene Unwirksamkeitsnormen angewendet werden (BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 40 m.w.N., BAGE 128, 238).

    (ee)Für die Auslegung von § 2 Abs. 4 AGG im vorstehend wiedergegebenen Sinn sprechen schließlich auch die Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG und somit das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen deutschen Rechts, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige den Vorzug erhält, die dem in den Richtlinien des Rates zum Ausdruck gekommenen Ziel eines wirksamen und abschreckenden Schutzes gegen diskriminierende Entlassungen gerecht wird (vgl. BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 41, BAGE 128, 238).

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 7, 7.2011 - 2 AZR 396/10 - Rn. 24 f., NZA 2012, 34; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16, EzA Nr. 16 zu § 15 AGG; BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 19, NZA 2012, 910).

    Diese Vorschrift findet bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedoch keine Anwendung (vgl. BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 77, NZA 2012, 910).

    Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines angestrebten beruflichen Aufstiegs unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt (vgl. BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 56 ff., NZA 2012, 910; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 24, NZA 2012, 1211).

    Kenntnis von der Benachteiligung hat der Beschäftigte, wenn er positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat (BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 62, NZA 2012, 910; vgl. auch BAG 21.6.2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 25, NZA 2012, 1211).

    Entsprechende Ansprüche bestehen nur dann, wenn die Benachteiligung wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG erfolgt ist, § 7 Abs. 1 AGG (BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 64, NZA 2012, 910).

    Liegt demgegenüber eine Situation vor, bei der Einzeltatsachen keinen Rückschluss auf das Bestehen einer verpönten Motivlage zulassen, jedoch eine Gesamtschau mehrerer Einzeltatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalbeziehung zu dem verpönten Merkmal begründet, so beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung der letzten, die Gesamtschau i.S.v. § 22 AGG ermöglichenden Einzeltatsachen (BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 66, NZA 2012, 910).

    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben, und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 68, NZA 2012, 667; BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 41, NZA 2012, 910; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38, NZA 2013, 37).

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Dies stellt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zwar nicht ausdrücklich klar, folgt aber aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 15 AGG (vgl. jeweils m.w.N. BAG 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 28, BAGE 129, 181; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 23, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 20, NZA 2013, 37).

    Unerheblich ist, ob die Anknüpfung verdeckt oder offen erfolgt (BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25 m.w.N., NZA 2012, 1345).

    Eine Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht verlängert (BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25, NZA 2012, 1345).

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 74, NZA 2012, 1307; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 30, NZA 2013, 37).

    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 74, NZA 2012, 1307; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 31 f., NZA 2013, 37).

    Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahin gehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (vgl. m.w.N. BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345).

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Dies stellt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zwar nicht ausdrücklich klar, folgt aber aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 15 AGG (vgl. jeweils m.w.N. BAG 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 28, BAGE 129, 181; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 23, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 20, NZA 2013, 37).

    Ob die Zufügung eines Nachteils vorliegt, bestimmt sich objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten und in Relation zur Vergleichsperson (BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 21 m.w.N., NZA 2013, 37).

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 74, NZA 2012, 1307; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 30, NZA 2013, 37).

    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 74, NZA 2012, 1307; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 31 f., NZA 2013, 37).

    Damit muss sie Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Geschlecht, die zu der weniger günstigen Behandlung der Klägerin geführt haben und in ihrem Motivbündel deren Geschlecht keine Rolle gespielt hat (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 49, EzA Nr. 16 zu § 15 AGG; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58, NZA 2012, 667; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 34, NZA 2013, 37).

    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben, und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 68, NZA 2012, 667; BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 41, NZA 2012, 910; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38, NZA 2013, 37).

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn und mithin das entgangene Arbeitsentgelt (BAG 19.8.2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 75, NZA 2010, 1412; BAG 21.9.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 26, NZA 2012, 317).

    bb)Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 1 AGG ist unter anderem die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem entstandenen Schaden, für die nach allgemeinen Beweislastregelungen der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 19.8.2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 76, NZA 2010, 1412).

    Hiernach hat ein Arbeitnehmer, der einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG verfolgt, unter anderem darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden bei ihm eingetreten ist und dieser kausal auf die Benachteiligungshandlung zurückzuführen ist (BAG 19.8.2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 77, NZA 2010, 1412).

    Dies führt dazu, dass im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er als der am besten geeignete Arbeitnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl die eine Stelle erhalten hätte (BAG 19.8.2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78, NZA 2010, 1412).

    Diese Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird auch nicht durch § 22 AGG abgeändert (vgl. m.w.N.: BAG 19.8.2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 79, NZA 2010, 1412).

    Da eine diskriminierte Person die Tatsachen, die sich in der Sphäre des Diskriminierenden abspielen, häufig nicht kennt und in der Regel auch den Nachweis einer bestimmten Motivation des Diskriminierenden nicht erbringen kann, bezweckt § 22 AGG, dass der Anspruchsteller durch seine "Beweisführungserleichterung" der ihm nach wie vor grundsätzlich obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung durch den Arbeitgeber leichter nachkommen kann (BAG 19.8.2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 80, NZA 2010, 1412).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Damit muss sie Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Geschlecht, die zu der weniger günstigen Behandlung der Klägerin geführt haben und in ihrem Motivbündel deren Geschlecht keine Rolle gespielt hat (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 49, EzA Nr. 16 zu § 15 AGG; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58, NZA 2012, 667; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 34, NZA 2013, 37).

    (1)§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein (BAG 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 22, BAGE 129, 181; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 68, NZA 2012, 667).

    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben, und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 68, NZA 2012, 667; BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 41, NZA 2012, 910; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38, NZA 2013, 37).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Dies stellt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zwar nicht ausdrücklich klar, folgt aber aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 15 AGG (vgl. jeweils m.w.N. BAG 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 28, BAGE 129, 181; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 23, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 20, NZA 2013, 37).

    (1)§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein (BAG 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 22, BAGE 129, 181; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 68, NZA 2012, 667).

    Bei der Festlegung der Entschädigungshöhe im Zusammenhang mit Nichteinstellungen oder Entlassungen kann dabei das Bruttomonatsentgelt ein geeigneter Maßstab sein (BAG 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 84, NZA 2009, 945).

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines angestrebten beruflichen Aufstiegs unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt (vgl. BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 56 ff., NZA 2012, 910; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 24, NZA 2012, 1211).

    Kenntnis von der Benachteiligung hat der Beschäftigte, wenn er positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat (BAG 15.3.2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 62, NZA 2012, 910; vgl. auch BAG 21.6.2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 25, NZA 2012, 1211).

    Diese Frist hat die Klägerin durch ihre am 15.12.2011 bei Gericht eingegangene, am selben Tag der Beklagten per Fax und E-Mail übersandte und der Beklagten schließlich am 31.12.2011 zugestellte Klage, in deren Rahmen sie den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch geltend macht, gewahrt (vgl. zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG durch Einreichung einer Klage: BAG 21.6.2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27 m.w.N., NZA 2012, 1211).

  • LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10

    Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Welche Bedeutung dieser gesetzlichen Anordnung im Einzelnen zukommt, ist umstritten und vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. jeweils m.w.N. zusammenfassend zum Streitstand: BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 29 ff., BAGE 128, 238; LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 55 ff.).

    (b)Nach Auffassung der Kammer schließt § 2 Abs. 4 AGG jedenfalls im Falle der Benachteiligung wegen des Geschlechts die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht aus (weitergehend unter anderem: LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 53 ff.; LAG Sachsen 27.7.2012 - 3 Sa 129/12 - Rn. 51 ff., juris; KR/Treber, 10. Aufl., 2013, § 2 AGG Rn. 27 m.w.N.; a.A. unter anderem: APS/Preis, 4. Aufl., 2012, Grundlagen J Rn. 71g m.w.N.).

    Zweitens folgt aus dem Zweck des § 2 Abs. 4 AGG somit aber auch, dass dem durch eine Kündigung benachteiligten Beschäftigten die übrigen Rechte nach dem AGG nicht verschlossen werden sollen, soweit sie nicht die Wirksamkeit der Kündigung betreffen (in diesem Sinne auch: LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 61, NZA-RR 2010, 510).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 74, NZA 2012, 1307; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 30, NZA 2013, 37).

    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (vgl. jeweils m.w.N.: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 74, NZA 2012, 1307; BAG 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, NZA 2012, 1345; BAG 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 31 f., NZA 2013, 37).

  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 447/87

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Begründung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11

    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 239/05

    Kolpingwerk

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

  • LAG Sachsen, 27.07.2012 - 3 Sa 129/12
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 642/08

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • VG Stade, 11.04.2013 - 3 A 756/11

    Anspruch einer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamtin auf

    Insbesondere gilt jedoch auch insoweit, dass es an der erforderlichen Kausalität (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2013, 11 Ca 7393/11; juris) fehlt, denn die Zahlung ist nicht aufgrund der sexuellen Identität der Klägerin unterblieben, sondern deswegen, weil die Beklagte das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht feststellen konnte.
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