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   ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13   

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https://dejure.org/2014,26738
ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13 (https://dejure.org/2014,26738)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13 (https://dejure.org/2014,26738)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13 (https://dejure.org/2014,26738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Altersteilzeit; Blockmodell; Umgruppierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altersteilzeitnehmer im Blockmodell und im Teilzeitmodell tarifvertraglich hinsichtlich Tabellenentgelts gleichgestellt

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 611 BGB, § 3 AltTZG 1996, § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996, § 7d SGB 4, § 7 SGB 4
    Altersteilzeit - Blockmodell - Umgruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umgruppierung während der Altersteilzeit im Blockmodell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell stehen Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell gleich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10

    Altersteilzeit - Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Er erwirbt in der Arbeitsphase kein Geldguthaben, welches spiegelbildlich in der Freistellungsphase auszuzahlen ist, sondern ein Zeitguthaben (teilweise Abgrenzung zum BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 - 04.10.2005 - 9 AZR 449/04).

    Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften enthalten würde (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, juris).

    Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen.

    In Fortführung der Rechtsprechung vom 11. April 2006, wonach Entgeltansprüche zeitversetzt "spiegelbildlich" zu bemessen seien, führt das BAG aus: Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat "zeitversetzt" zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26, Juris).

    c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der vorliegende mit dem Fall zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (9 AZR 423/10) zu Grunde lag.

    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, Juris).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Er erwirbt in der Arbeitsphase kein Geldguthaben, welches spiegelbildlich in der Freistellungsphase auszuzahlen ist, sondern ein Zeitguthaben (teilweise Abgrenzung zum BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 - 04.10.2005 - 9 AZR 449/04).

    Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen.

    Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, Juris).

    cc) In der Entscheidung vom 11. April 2006 (9 AZR 369/05 - Juris) ging es um die Frage, welche Auswirkungen die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrer in der Arbeitsphase auf den Teilzeitquotienten einer Arbeitskraft in der Altersteilzeit hat.

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Er erwirbt in der Arbeitsphase kein Geldguthaben, welches spiegelbildlich in der Freistellungsphase auszuzahlen ist, sondern ein Zeitguthaben (teilweise Abgrenzung zum BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 - 04.10.2005 - 9 AZR 449/04).

    Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen.

    bb) In der Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04 - Juris) ging es darum, dass noch in der Arbeitsphase eine mehrfache Abgruppierung der Klägerin deswegen erfolgte, weil die Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten als Voraussetzung für eine Eingruppierung unter die in den Tarifvorschriften genannten Mindestzahlen gesunken waren.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 4 Sa 1380/12

    Altersteilzeit - Blockmodell - Freistellungsphase - Tariflohnerhöhung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht deshalb davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht - zumindest nicht mehr - dahin zu verstehen sei, dass in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung komme (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 41ff., Juris).

    Entsprechendes gilt für die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 SGB IV. Auch daraus ergibt sich nicht, dass nach dem Tarifvertrag ein "Geldguthaben" angespart wird (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 46, 47, Juris).

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 353/02

    Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - Rn. 32, Juris).

    aa) In der Entscheidung vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 - Juris) ging es darum, dass dem Kläger eine Vorhandwerkerzulage bis zum Widerruf seiner Bestellung als Vorhandwerker noch in der Arbeitsphase gewährt wurde, die noch nur hälftig zur Auszahlung kam.

  • BAG, 22.01.2003 - 4 AZR 700/01

    Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT).
  • BAG, 20.01.2009 - 9 AZR 677/07

    Altersteilzeit - Tarifauslegung - Öffnungsklausel

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn. 45).
  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Bewährungsaufstieg

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).
  • BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 327/93

    Eingruppierung eines Betriebsberaters im Außendienst

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn. 45).
  • BAG, 31.07.2002 - 4 AZR 163/01

    Eingruppierung: Restaurateurin im Museum

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 28.05.2014 - 11 Ca 7716/13
    Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445; 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

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