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   VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456   

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https://dejure.org/2007,44746
VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456 (https://dejure.org/2007,44746)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456 (https://dejure.org/2007,44746)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456 (https://dejure.org/2007,44746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer behördlich verfügten Abholanordnung und Bereitstellungsanordnung zur umweltverträglichen Entsorgung von Elektrogeräten und Elektronikgeräten; Formulierung der Fristbestimmung in der Ersatzvornahmeandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 237
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 19.10.2004 - BT-Drs 15/3939
    Auszug aus VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455
    Diese Aufgaben verbleiben dabei aber als hoheitlich (BT-Drks. 15/3939 Seite 33).

    Eine zeitliche Verzögerung bei der Abholung würde die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorger erheblich beeinträchtigen und die gesamte Sammlungs-, Rücknahme- und Abhollogistik stören (BT-Drks. 15/3939 S. 34; Stabno § 21 ElektroG Anm. 2; BR-Drks. 664/04 S. 72; Giesberts/Hilf § 21 ElektroG RdNr. 9).

  • Drs-Bund, 19.10.2004 - BT-Drs 15/3930
    Auszug aus VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455
    Dies wird durch die beliehene Beklagte als zuständige Behörde organisiert, die die Befugnis hat, das Aufstellen von Behältern durch Verwaltungsakt anzuordnen (BT-Drks. 15/3930 Seite 26; Giesberts/Hilf § 9 ElektroG RdNr. 80).

    Hierdurch soll eine gleichmäßige Belastung aller Hersteller gewährleistet werden; diese Berechnungsweise ist auch zu verwenden, um zu berechnen, welcher Hersteller an welcher Stelle wie viele Behältnisse zur Sammlung von Altgeräten bereitstellen muss (BT-Drks. 15/3930 Seite 31).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 11 K 06.02455
    Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn die Klägerseite ausnahmsweise ein anzuerkennendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hat (Kopp/Schenke, § 113 VwGO RdNr. 98; vgl. BVerfGE 96, 27 zur erledigten Durchsuchungsanordnung).
  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Eine hiergegen gerichtete Klage hat nach § 21 Abs. 2 ElektroG keine aufschiebende Wirkung, so dass die Behältnisse im Interesse der Funktionsfähigkeit der Sammelsysteme unverzüglich bereitgestellt und abgeholt werden müssen (BRDrucks 664/04, S. 72; Verwaltungsgericht --VG-- Ansbach, Urteil vom 30. Mai 2007 AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456, NVwZ 2008, 237; Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 21 Rz 9).
  • VG Ansbach, 27.05.2009 - AN 11 K 08.01254

    Feststellungsklage bezüglich Zahlungsweise der Kostenforderung zwar zulässig,

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 2007 AN 11 K 06.02455/6 wurden die Klagen gegen die zugrunde liegende Abhol- und Bereitstellungsanordnung abgewiesen.
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