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   FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15   

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FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15 (https://dejure.org/2016,14821)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.05.2016 - 11 K 10284/15 (https://dejure.org/2016,14821)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - 11 K 10284/15 (https://dejure.org/2016,14821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 132 Abs. 1 Buchst j EGRL 112/2006
    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen

  • rechtsportal.de

    MwStSystRL Art. 132 Abs. 1j
    Teilweise Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Fahrschulen gegenüber den Fahrschülern unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrschulen - und die Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilweise Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Fahrschulen gegenüber den Fahrschülern unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung
    Berufs- oder Prüfungsvorbereitung
    Berufsvorbereitung
    Fahrschulen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1481
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gehe in seinem Beschluss vom 10. November 2015 5 V 5144/15 von der Steuerbefreiung von Leistungen einer Fahrschule aus. Diese Rechtsprechung sei auch einschlägig, weil bereits der Schwimmunterricht für Kleinkinder als steuerfrei bewertet werde, da an der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können, zum einen ein hohes Gemeinwohlinteresse bestehe und zum anderen diese Fähigkeit auch in öffentlichen Schulen unterrichtet werde (Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH-, Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13).

    - Für die Abgrenzung zwischen hinreichenden Fähigkeiten und Kenntnissen und bloßer Freizeitgestaltung soll es darüber hinaus auch darauf ankommen, ob an der Erlernung der vermittelten Fähigkeiten ein hohes Gemeinwohlinteresse besteht (so für das Erlernen der Fähigkeit des Schwimmens BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFH/NV 2014, 1687 = Juris Rdnr. 18).

    Dabei reicht es aus, wenn die durch den Unternehmer vermittelten Lehrinhalte nach Erlasslage der Kultusminister zum erforderlichen oder zumindest wünschenswerten Gegenstand der Schulbildung erklärt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Juli 2012 V B 33/12, BFH/NV 2012, 1676 = Juris Rdnr. 26, 32; Urteile vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFH/NV 2008, 725 = Juris Rdnr. 38; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFH/NV 2014, 1687 = Juris Rdnr. 18).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Es kommt nur auf die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht an (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879 = Juris Rdnr. 36 m. w. N.).

    - Indizien für die Abgrenzung können sein die thematische Zielsetzung und die Anforderungen, die an den potentiellen Teilnehmerkreis gestellt werden (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, a. a. O. = Juris Rdnr. 47).

    - Soweit die Lerninhalte keinen berufsbezogenen Charakter haben, sondern sich auf das Erlernen anderer Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, müssen die Lehrinhalte auch in Schulen oder Hochschulen vermittelt werden (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879 = Juris Rdnr. 49).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Schließlich führt auch die zulässige Berufung der Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (vgl. zur Zulässigkeit der Berufung BFH, Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143, 145; vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl. II 2012, 267, 269) nicht zur Umsatzsteuerfreiheit der erbrachten Leistungen im Streitjahr 2010.

    Auch der BFH geht bei der Auslegung des Begriffs im Grundsatz davon aus, dass eine enge Interpretation geboten ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl. II 2012, 267, 269).

    - Schul- oder Hochschulunterricht setzt nicht voraus, dass der Unterricht einer beruflichen Qualifikation dienen soll, sondern es reicht die Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sofern diese nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05, a. a. O.).

  • BFH, 10.07.2012 - V B 33/12

    Ernstliche Zweifel an Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Veranstaltung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Dabei reicht es aus, wenn die durch den Unternehmer vermittelten Lehrinhalte nach Erlasslage der Kultusminister zum erforderlichen oder zumindest wünschenswerten Gegenstand der Schulbildung erklärt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Juli 2012 V B 33/12, BFH/NV 2012, 1676 = Juris Rdnr. 26, 32; Urteile vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFH/NV 2008, 725 = Juris Rdnr. 38; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFH/NV 2014, 1687 = Juris Rdnr. 18).

    Dabei muss der Senat der Fragestellung, ob die durch Fahrschulen überwiegend vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Gebrauch eines Kfz unter den Bedingungen des Straßenverkehrs, also die Einübung von Verhaltensweisen, wie technische Geschicklichkeit und mechanische Reaktionsfähigkeit überhaupt Gegenstand der Allgemeinbildung der Fahrschüler werden kann (ablehnend BFH, Urteil vom 14. März 1974 V R 54/73, BStBl. II 1974, 527; bestätigt auch durch BFH, Beschluss vom 10. Juli 2012 V B 33/12, BFH/NV 2012, 1676 = Juris Rdnr. 29; Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFH/NV 2008, 725 = Juris Rdnr. 37, 38).

  • BFH, 10.01.2008 - V R 52/06

    Umsatzsteuerfreiheit für Kurse über "Sofortmaßnahmen am Unfallort" möglich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Dabei reicht es aus, wenn die durch den Unternehmer vermittelten Lehrinhalte nach Erlasslage der Kultusminister zum erforderlichen oder zumindest wünschenswerten Gegenstand der Schulbildung erklärt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Juli 2012 V B 33/12, BFH/NV 2012, 1676 = Juris Rdnr. 26, 32; Urteile vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFH/NV 2008, 725 = Juris Rdnr. 38; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFH/NV 2014, 1687 = Juris Rdnr. 18).

    Dabei muss der Senat der Fragestellung, ob die durch Fahrschulen überwiegend vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Gebrauch eines Kfz unter den Bedingungen des Straßenverkehrs, also die Einübung von Verhaltensweisen, wie technische Geschicklichkeit und mechanische Reaktionsfähigkeit überhaupt Gegenstand der Allgemeinbildung der Fahrschüler werden kann (ablehnend BFH, Urteil vom 14. März 1974 V R 54/73, BStBl. II 1974, 527; bestätigt auch durch BFH, Beschluss vom 10. Juli 2012 V B 33/12, BFH/NV 2012, 1676 = Juris Rdnr. 29; Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFH/NV 2008, 725 = Juris Rdnr. 37, 38).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Januar 2014 C-473/08 unterfielen Unterrichtseinheiten, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten durch einen Unterrichtenden an Schüler vermittelt würden, der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRl.

    Zum Unterricht gehören nicht nur die Tätigkeiten, die zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Studierende, sondern auch diejenigen, die den organisatorischen Rahmen der Einrichtung ausmachen, in der der Unterricht erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, BFH/NV 2010, 583 = Juris Rdnr 28 - 30).

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder aber eine einheitliche Leistung erbringt, ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BFH, Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl. II 2001, 658, 660; vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl. II 2008, 697, 699).
  • BFH, 14.03.1974 - V R 54/73

    Keine Steuerfreiheit für Fahrschulen, die auf die Prüfung zur Erlangung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Dabei muss der Senat der Fragestellung, ob die durch Fahrschulen überwiegend vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Gebrauch eines Kfz unter den Bedingungen des Straßenverkehrs, also die Einübung von Verhaltensweisen, wie technische Geschicklichkeit und mechanische Reaktionsfähigkeit überhaupt Gegenstand der Allgemeinbildung der Fahrschüler werden kann (ablehnend BFH, Urteil vom 14. März 1974 V R 54/73, BStBl. II 1974, 527; bestätigt auch durch BFH, Beschluss vom 10. Juli 2012 V B 33/12, BFH/NV 2012, 1676 = Juris Rdnr. 29; Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFH/NV 2008, 725 = Juris Rdnr. 37, 38).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder aber eine einheitliche Leistung erbringt, ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BFH, Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl. II 2001, 658, 660; vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl. II 2008, 697, 699).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15
    Schließlich führt auch die zulässige Berufung der Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (vgl. zur Zulässigkeit der Berufung BFH, Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143, 145; vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl. II 2012, 267, 269) nicht zur Umsatzsteuerfreiheit der erbrachten Leistungen im Streitjahr 2010.
  • BFH, 18.11.2015 - XI B 61/15

    Zum Begriff des "Privatlehrers" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 5 V 5144/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Umsatzsteuer Voranmeldung

  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1481 veröffentlicht worden.
  • BFH, 23.05.2019 - V R 7/19

    Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10284/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1481 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht im Wesentlichen aus, eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht scheide aus.

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit von

    Gegen ein die Steuerfreiheit des Fahrschulunterrichts verneinendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. April 2016 (11 K 10284/15, EFG 2016, 1481) sei Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (V R 38/16).

    Demgegenüber hat es das Niedersächsische Finanzgericht als entscheidend angesehen, dass - anders als in den Entscheidungen des BFH zu Kursen für "Sofortmaßnahmen am Unfallort" und "Fahrsicherheitstraining" - der praktische Unterricht der Fahrschulen, also die sogenannten Fahrstunden, nach der Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule weder erforderlicher noch wünschenswerter Bestandteil des Schul- oder Hochschulunterrichts seien (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 1. April 2016 11 K 10284/15, EFG 2016, 1481 unter Hinweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Juni 1994).

  • FG Niedersachsen, 10.03.2022 - 11 K 119/17

    Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

    bb UStG dar, weil die Leistungen zum Erwerb des Führer- bzw. Jagdscheins die Teilnehmer auf keinen bestimmten Beruf vorbereiten (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl. II 2004, 252 zur Jagdschule und vom 14. März 1974 V R 54/73, BStBl. II 1974, 527 sowie Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2016 11 K 10284/15, EFG 2016, 1481 zur Fahrschule).
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