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   FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11   

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https://dejure.org/2014,57295
FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11 (https://dejure.org/2014,57295)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2014 - 11 K 11055/11 (https://dejure.org/2014,57295)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 11 K 11055/11 (https://dejure.org/2014,57295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Wie dem Steuerpflichtigen nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1999, 782).

    Denn wie beim abgekürzten Zahlungsweg bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung von Geld an den Steuerpflichtigen und bewirken zugleich seine Entreicherung durch Vertragserfüllung (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 25/03, BStBl. II 2006, 623).

    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 ) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (so BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O. mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. September 1990 - IV R 300/84, BStBl. II 1991, 82; vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85, BStBl. II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 - II R 64/83, BStBl. II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen).

    Beide Fallkonstellationen - der abgekürzte Zahlungs- und Vertragsweg - erfordern jedoch eine Zuwendung des Dritten an den Steuerpflichtigen, von der keine Rede sein kann, wenn der Dritte die anteiligen Aufwendungen als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung aufgewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 25/03, a.a.O.).

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    So kann der Steuerpflichtige Aufwendungen selbst dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder - statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben - in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt (vgl. § 267 Abs. 1 BGB ; BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 25/03, BStBl. II 2006, 623).

    Denn wie beim abgekürzten Zahlungsweg bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung von Geld an den Steuerpflichtigen und bewirken zugleich seine Entreicherung durch Vertragserfüllung (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 25/03, BStBl. II 2006, 623).

    Beide Fallkonstellationen - der abgekürzte Zahlungs- und Vertragsweg - erfordern jedoch eine Zuwendung des Dritten an den Steuerpflichtigen, von der keine Rede sein kann, wenn der Dritte die anteiligen Aufwendungen als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung aufgewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 25/03, a.a.O.).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Unter Hinweis u.a. auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. August 1999, GrS 5/97, sind sie der Ansicht, dass es bei Ehegatten unerheblich sei, wer die Aufwendungen getragen habe, sondern allein darauf ankomme, wem die Aufwendungen nützten.

    Die Rechtsauffassung der Kläger wird auch durch keines der von ihnen zitierten Urteile gestützt, die allesamt einen ungeschmälerten Abzug von grundstücksorientierten Aufwendungen nur zulassen, soweit der Steuerpflichtige eine Nutzung maximal in Höhe seines Miteigentumsanteils vornimmt (vgl. statt vieler BFH, Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 5/97, BStBl. II 1999, 774 m.w.N.).

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 ) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (so BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O. mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. September 1990 - IV R 300/84, BStBl. II 1991, 82; vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85, BStBl. II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 - II R 64/83, BStBl. II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen).
  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 ) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (so BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O. mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. September 1990 - IV R 300/84, BStBl. II 1991, 82; vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85, BStBl. II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 - II R 64/83, BStBl. II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen).
  • BFH, 17.07.1985 - II R 64/83

    Grundstücksübertragung zwischen Eheleuten - Trennung - Gegenleistung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 ) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (so BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O. mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. September 1990 - IV R 300/84, BStBl. II 1991, 82; vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85, BStBl. II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 - II R 64/83, BStBl. II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen).
  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 ) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (so BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O. mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. September 1990 - IV R 300/84, BStBl. II 1991, 82; vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85, BStBl. II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 - II R 64/83, BStBl. II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 ) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (so BFH-Beschluss vom 23. August 1999 - GrS 2/97, a.a.O. mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. September 1990 - IV R 300/84, BStBl. II 1991, 82; vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85, BStBl. II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 - II R 64/83, BStBl. II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014  11 K 11055/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer

    Zum anderen müsse die Vorfälligkeitsentschädigung konsequenterweise zumindest zur Hälfte als Werbungskosten zugelassen werden, weil nach dem Ende der doppelten Haushaltsführung die Abwicklung des Darlehens nicht anders behandelt werden könne als der Rückumzug von B nach K. In der Logik des vom Beklagten angeführten Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 (11 K 11055/11, DStRE 2016, 1098) seien die Aufwendungen vom Kläger nur für seinen hälftigen Anteil getragen worden; auch sei bei der Nutzung der Wohnung durch den Kläger auch nur die hälftige Große zu unterstellen.

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 (a.a.O.).

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