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   FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E   

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https://dejure.org/2018,37301
FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E (https://dejure.org/2018,37301)
FG Münster, Entscheidung vom 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E (https://dejure.org/2018,37301)
FG Münster, Entscheidung vom 04. September 2018 - 11 K 1108/17 E (https://dejure.org/2018,37301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung - Vergütung des Insolvenzverwalters ist weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebsausgaben/Außergewöhnliche Belastungen - Insolvenzverwaltervergütung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Insolvenzverwaltervergütung im Regelinsolvenzverfahren einer natürlichen Person ist weder Betriebsausgabe noch außergewöhnliche Belastung - Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 04.09.2018" von RA Oliver Arend und RA Dr.Christian Tenbergen, original ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 2044
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 8/10

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    a) Außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss (BFH, Beschluss vom 14.04.2011 VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701 m.w.N.).

    Anzurechnen sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen (BFH, Beschluss vom 14.04.2011 VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701 m.w.N.).

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Auch in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 (VI R 47/13, BStBl II 2017, 276) sei die von ihm vereinnahmte Insolvenzverwaltervergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Die Aufwendungen hierfür seien daher auch dann nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar, wenn Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten vorlägen (vgl. BFH, Urteil vom 04.08.2016 VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Da § 33 Abs. 1 EStG nur endgültige Belastungen durch die Minderung des Einkommens des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigen will, ist eine Vorteilsanrechnung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch dann vorzunehmen, wenn die Ersatzleistungen erst in späteren Kalenderjahren anfallen als die Aufwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Unter dem Begriff "Aufwendungen", den der Gesetzgeber nicht nur in dem Normenzusammenhang des § 33 Abs. 1 EStG, vielmehr auch in sonstigen Vorschriften des EStG verwendet, werden grundsätzlich alle Ausgaben verstanden, die in Geld oder Geldeswert bestehen und aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen (vgl. BFH, Beschluss vom 04.07.1990 - GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; Tt/Loschelder EStG § 4 Rz. 471).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 192/07

    Zugehörigkeit der auf einem Anderkonto eingehenden Zahlungen zum

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Zahlungen auf ein solches Anderkonto fallen auch nicht in die jeweilige Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07 - WM 209, 562).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Der Kläger verweist in der Sache zunächst darauf, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 (VI R 42/10 Bundessteuerblatt II - BStBl II - 2011, 1015) Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, wenn der Steuerpflichtige darlegen könne, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.
  • BFH, 06.07.2011 - II R 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Beendigung des

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.2011 II R 34/10, juris).
  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Urteil vom 03.02.2016 - X R 25/12 -, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).
  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 2044 veröffentlichten Gründen ab.

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 11.12.2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 3.760 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Juli 2020 wurde das Verfahren sodann zum Ruhen gebracht, weil das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 4. September 2018 (11 K 1108/17 E, juris) entschieden hatte, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des (früheren) Insolvenzschuldners weder als Betriebsausgabe noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sei, und der BFH über die (vom Finanzgericht Münster zugelassene) Revision noch nicht entschieden hatte.

    Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2023 sodann darauf hin, dass das Urteil des FG Münster vom 4. September 2018 (11 K 1108/17 E) zu einem Regelinsolvenzverfahren ergangen sei und dass die von ihm herangezogenen BFH-Urteile (XI R 19/17, V R 15/15 und V R 44/14) zur Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse ergangen seien, daher nicht auf die Einkommensteuer übertragbar (so auch Uhländer, DB 2022, 18, 24) und insbesondere für die hier streitige Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen für die Insolvenzverwaltervergütung unergiebig seien.

    Mit Schreiben vom 25. April 2023 wies das Gericht u.a. darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass es sich bei der Insolvenzverwaltervergütung nicht um abzugsfähige Betriebsausgaben handle (so auch FG Münster vom 4. September 2018 11 K 1108/17 E, juris) und dass im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nicht vorlägen.

  • FG Niedersachsen, 22.06.2023 - 3 K 105/22

    Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe

    Das FG Münster habe im Urteil vom 4. September 2018 11 K 1108/17 E ( EFG 2018, 2044 ) die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils ohne vertiefende Begründung, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den vorstehend dargestellten insolvenzrechtlichen und steuerlichen Besonderheiten, auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen.

    Auf diese Entscheidung habe das Finanzgericht Münster im Urteil vom 4. September 2018 11 K 1108/17 E (a.a.O.) Bezug genommen.

    Der erkennende Senat sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des FG Münster vom 4. September 2018 11 K 1108/17 E , EFG 2018, 2044 , aber auch mit der Rechtsprechung des BFH.

  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Nichts anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen in einem Regel-Insolvenzverfahren handelt, da jedenfalls in Fällen, in denen der Steuerpflichtige - wie hier - eine Restschuldbefreiung anstrebt, die Rechtsfolge beider Verfahren identisch ist (vgl. FG Münster, Urt. v. 04.09.2018 - 11 K 1108/17).
  • FG Hamburg, 19.10.2023 - 1 K 97/22

    Einkommensteuerrecht: Kosten eines Insolvenzverfahrens und Einkünfte aus privaten

    Demnach fehle der Veranlassungszusammenhang für die dort in Rede stehende Insolvenzverwaltervergütung - so das FG Münster - jedenfalls dann, wenn der Insolvenzschuldner eine Restschuldbefreiung beantrage und ihm diese auch erteilt worden ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 11 K 1108/17 E, EFG 2018, 2044, nicht beanstandet im nachfolgenden Revisionsverfahren vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, VI R 41/18, BStBl II 2022, 321).
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