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   VG Saarlouis, 06.12.2002 - 11 K 112/01   

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VG Saarlouis, 06.12.2002 - 11 K 112/01 (https://dejure.org/2002,33958)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06.12.2002 - 11 K 112/01 (https://dejure.org/2002,33958)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 11 K 112/01 (https://dejure.org/2002,33958)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Saarlouis, 12.09.2006 - 5 K 92/05

    Nachbarschutz gegenüber Wohnhäusern in einer bisherigen Ruhezone

    Auf ihre Klage hin habe das Verwaltungsgericht die Gemeinde mit Urteil vom 06.12.2002 - 11 K 112/01 - verurteilt, es zu unterlassen, andere Abwässer als diejenigen des Anwesens Schwarzer Weg 12 (Parzellen 634/17 und 635/17) durch die das Grundstück der Kläger durchquerende Entwässerungsleitung abzuleiten.

    Hinsichtlich der Frage der Entwässerung werde auf den entsprechenden Vortrag in den Verfahren 11 K 112/01 (VG) bzw. 3 R 2/04 (OVG) verwiesen.

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage der Kläger zu 1. und 2. gegen die Gemeinde A-Stadt auf Nutzungsuntersagung einer gemeindlichen Entwässerungsleitung mit Urteil vom 08.06.2004 - 3 R 2/04 - unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2002 - 11 K 112/01 - insgesamt ab: Die Kläger zu 1. und 2. hätten zwar gegenüber der Gemeinde als Eigentümerin der streitigen gemeindlichen Kanalleitung und Störerin tatbestandlich einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB; dieser Anspruch sei jedoch verwirkt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 K 92/05, 5 F 70/03, 11 K 112/01 (jeweils VG), 1 W 18/04 und 3 R 2/04 (jeweils OVG), 7 B 115/04 (BVerwG) sowie der beigezogen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

  • OVG Saarland, 18.06.2014 - 1 A 20/14

    Verjährung bzw. Verwirkung eines Anspruchs aus § 1004 BGB auf Unterlassung des

    Zur Begründung hat es teils unter Inbezugnahme seiner Ausführungen in dem vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 16.9.2013 und seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -) ausgeführt, dass § 1004 BGB bei Eigentumsstörungen durch schlichthoheitliches Tätigwerden entsprechende Anwendung finde, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift fallbezogen erfüllt seien und eine Duldungspflicht des Klägers nach Abs. 2 der Vorschrift mangels eines dinglich gesicherten Durchleitungsrechts oder eines entsprechenden wasserrechtlichen Zwangsrechts bzw. eines Gestattungsvertrags nicht bestehe.
  • OVG Saarland, 01.12.2021 - 1 A 314/19

    Durchleiten von Abwasser durch Grundstücke im Privateigentumunterirdisches

    [vgl. z.B. VG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -, amtl.
  • OVG Saarland, 02.02.2004 - 3 Q 3/03

    Rechtsinstitut der Verwirkung; Anfechtung der Widmung einer Kanalleitung durch

    Hinsichtlich der Anfechtung der Widmung werden die Anträge der Kläger und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 - zurückgewiesen.

    Hinsichtlich des im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 - ausgesprochenen Durchleitungsverbots wird die Berufung zugelassen.

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 - den Hauptantrag der Kläger auf Anfechtung der Widmung der streitigen Kanalleitung durch ihr Grundstück abgewiesen (I) und auf ihren Hilfsantrag dem Beklagten ein Durchleitungsverbot für Abwässer der Allgemeinheit nach Maßgabe des Tenors auferlegt (II).

  • VG Saarlouis, 18.12.2013 - 3 K 1770/12

    Unterlassungsanspruch: Unberechtigtes Durchleiten von Abwasser durch ein

    Vor dem Hintergrund, dass insoweit in erster Linie der Betreiber der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehalten ist, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen, scheidet in Fällen der vorliegenden Art eine Verwirkung des Anspruchs analog § 1004 BGB regelmäßig aus, wenn er dies - wie hier - unterlassen hat(so schon VG des Saarlandes, Urteil vom 06.12.2002 -11 K 112/01-).
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