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   FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13 F   

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FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13 F (https://dejure.org/2014,20470)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2014 - 11 K 1586/13 F (https://dejure.org/2014,20470)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 11 K 1586/13 F (https://dejure.org/2014,20470)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnungsweise nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein taggenauer Ansatz zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben Bei Kfz-Nutzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Kein taggenauer Ansatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Firmenwagen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein taggenauer Ansatz bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein taggenauer Ansatz von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - Taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes würde gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck widersprechen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1770
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bestätigt, dass für die Besteuerung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches privat mitbenutzt werde, bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0, 03 %) sondern eine taggenaue Berechnung (gleich 0, 002 %) zu erfolgen habe (BFH Urteil vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2011, 359; Urteil vom 13. Dezember 2012 Az. VI R 51/11, BStBl. II 2013, 385).

    Nun habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 2 EStG beim Arbeitnehmer bei der nur gelegentlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine zusätzlichen Einnahmen generieren, sondern nur den Werbungskostenabzug nach § 9 EStG begrenzen dürfe (BFH Urteil vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, BStBl. II 2011, 359).

    Der Senat geht entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer aus § 8 Abs. 2 S. 3 EStG und Gewinnermittler gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG inhaltlich decken müssen (so auch BFH vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, BStBl. II 2011, 359).

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Durchschnittliche Fahrttage von 11, 5 im Monat sollen eine solche Abweichung nicht begründen (Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. Juli 2010, EFG 2011, 38).

    Nutzt der Steuerpflichtige sein Kfz monatlich an weniger als 15 Tagen für Fahrten zur Betriebsstätte/Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte, vertreten Teile der Finanzrechtsprechung und Literatur daher eine taggenaue Berechnung des Zuschlagsatzes mit 0, 002 % des Listenpreises, wenn "wesentlich" weniger als 15 Tage gefahren wurde (vgl. exemplarisch Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. Juli 2010, EFG 2011, 38; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG § 4 EStG Rn. 1439).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH zur korrespondierenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (BFH Urteil vom 4. April 2008 Az. VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887) nicht mehr an und überträgt sie dementsprechend nicht auf den Streitfall (anders noch FG Düsseldorf Urteil vom 12. Juli 2010 Az. 11 K 2479/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 35).

    Der BFH geht in seinem Urteil vom 4. April 2008 (Az. VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887) weiter davon aus, dass auch im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 S. 3 EStG eine taggenaue Berechnung unter Ansatz von 0, 002 % des Listenpreises pro Fahrt in Betracht kommt.

  • BFH, 07.01.2004 - VI B 108/02

    Sachbezugswerte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Der Steuerpflichtige hat keine Möglichkeit, im Einzelfall einen geringeren Sachbezugswert nachzuweisen (BFH Urteil vom 7. Januar 2004 Az. VI B 108/02, BFH/NV 2004, 1087).
  • BFH, 13.12.2012 - VI R 51/11

    1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bestätigt, dass für die Besteuerung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches privat mitbenutzt werde, bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0, 03 %) sondern eine taggenaue Berechnung (gleich 0, 002 %) zu erfolgen habe (BFH Urteil vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2011, 359; Urteil vom 13. Dezember 2012 Az. VI R 51/11, BStBl. II 2013, 385).
  • FG Düsseldorf, 12.07.2010 - 11 K 2479/09

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH zur korrespondierenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (BFH Urteil vom 4. April 2008 Az. VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887) nicht mehr an und überträgt sie dementsprechend nicht auf den Streitfall (anders noch FG Düsseldorf Urteil vom 12. Juli 2010 Az. 11 K 2479/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 35).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Allein diese Auslegung entspreche auch dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot der Folgerichtigkeit (zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 Az. 2 BvL 13/09, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidung des BFH -BFH/NV- 2010, 1767).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH stellt die Notwendigkeit eines Fahrtenbuches allein zur Vermeidung des in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG vorgesehenen Zuschlags eine unzumutbare Härte dar (BFH Urteil vom 4. April 2008 Az. VI R 68/05, BStBl. II 2008, 890).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    Um die pauschale Ermittlung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben mit 0, 03 % des Listenpreises für Wegeaufwendungen zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu vermeiden, räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur die Möglichkeit ein, ein Fahrtenbuch zu führen (s. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 11 K 1586/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1770; BMF-Schreiben vom 18. November 2009 IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rz 8; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 813; Schmidt/Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 4 Rz 584; Meyer in Beck'scher Online-Kommentar EStG, § 4 Rz 2767.7; Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz L 56; wohl auch Bode in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 4 Rz 212; für eine taggenaue Ermittlung beim Gewinnermittler wie im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hingegen Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1372; Schiffers/Köster/Rindelaub, eKommentar Stollfuß EStG, § 4 Rz 200; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1037.1; Hallerbach in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 3. Aufl., § 4 Rz 711).

    Dies gilt auch, obwohl in diesem Fall die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insgesamt zu erfüllen sind und das Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode einheitlich auszuüben ist (s. auch FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 1770, Rz 42; andere Auffassung zur Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Arbeitnehmer BFH-Urteil in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890, unter 2.e).

  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz

    Bezüglich der Versteuerung des Nutzungsvorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verweist der Kläger ergänzend auf das Urteil des BFH vom 28.02.2013 (VI R 33/11, BStBl II 2013, 629) und das Urteil des FG Düsseldorf vom 24.07.2014 (11 K 1586/13, EFG 2014, 1770).

    Auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 24.07.2014 (11 K 1586/13, EFG 2014, 1770), welches als Korrektiv sogar die Möglichkeit der Führung eines Fahrtenbuches ausreichen lässt und selbst die vom BFH befürwortete Einzelbewertung für nicht für geboten hält, stützt die Auffassung des Klägers nicht.

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