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   FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98   

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FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98 (https://dejure.org/2002,6164)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.2002 - 11 K 166/98 (https://dejure.org/2002,6164)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 11 K 166/98 (https://dejure.org/2002,6164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital kein Arbeitslohn

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ; § 3 Nr. 62 EStG ; § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV ; § 171 Abs. 10 AO 1977
    Rechtswidrigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheid, soweit durch ihn die Arbeitgeberin für Lohnsteuerabzugsbeträge für geleistete Sozialversicherungsbeträge in Anspruch genommen wird; Arbeitslohn als Auslagen, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für den ...

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Haftung für Lohnsteuer - Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 62
    Lohnsteuer-Haftung; Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitslohn; Angestellter GmbH-Gesellschafter - Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital kein Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtswidrigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheid, soweit durch ihn die Arbeitgeberin für Lohnsteuerabzugsbeträge für geleistete Sozialversicherungsbeträge in Anspruch genommen wird; Arbeitslohn als Auslagen, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1471
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (Urteile des BSG vom 29. Oktober 1986 7 RAr 43/85, BB 1987, 406; vom 8. Dezember 1987 7 RAr 25/86, BB 1989, 72; vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, HFR 2002, 149).

    Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG-Urteile vom 23. Juni 1994 12 K RK 72/92, NJW 1994, 2974; vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, a.a.O.).

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (sogenannte Sperrminorität, BSG-Urteil vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, a.a.O., Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. September 1994 3 K 285/88, a.a.O., Figge, DNotZ 1998, 20, 24).

    Dabei kann auch der Umfang der tatsächlichen Einflussnahme der Gesellschafter auf die GmbH von Bedeutung sein, wobei auch an eine mittelbare Beeinflussung durch Verhinderung entsprechender Beschlüsse - beispielsweise der Entlastung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 GmbHG) - zu denken ist (BSG-Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Ihr Nettogehalt wurde in den Streitjahren auf ein eigenes Girokonto überwiesen (vgl. zu diesen beiden Aspekten BSG-Urteil vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 08.09.1994 - 3 K 285/88
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Die Finanzbehörden und Finanzgerichte haben bei der Entscheidung über die Steuerfreiheit von Arbeitgeberanteilen als sozialrechtliche Vorfrage über die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu befinden (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 29. März 1990 3 K 356/86, EFG 1990, 620, vom 8. September 1994 3 K 285/88, EFG 1995, 194; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 1993 14 K 5416/91 H (L), EFG 1994, 566).

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (sogenannte Sperrminorität, BSG-Urteil vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, a.a.O., Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. September 1994 3 K 285/88, a.a.O., Figge, DNotZ 1998, 20, 24).

    Soweit das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 8. September 1994 3 K 285/88, EFG 1995, 194 demgegenüber ausführt, allein die gesellschaftsrechtliche Stellung mit einem Anteil am Stammkapital einer GmbH von 50 v.H. führe zur Verneinung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerstellung, steht dies in Widerspruch zur hier wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG.

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RR 72/92

    Rentenversicherung - GmbH-Geschäftsführer - Beschäftigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG-Urteile vom 23. Juni 1994 12 K RK 72/92, NJW 1994, 2974; vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, a.a.O.).

    Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (vgl. BSG-Urteil vom 23. Juni 1994 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974, 2975).

  • FG Köln, 24.08.1994 - 1 K 1996/89
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Die Finanzbehörden und Finanzgerichte haben bei der Entscheidung über die Steuerfreiheit von Arbeitgeberanteilen als sozialrechtliche Vorfrage über die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu befinden (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 29. März 1990 3 K 356/86, EFG 1990, 620, vom 8. September 1994 3 K 285/88, EFG 1995, 194; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 1993 14 K 5416/91 H (L), EFG 1994, 566).

    Soweit das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 8. September 1994 3 K 285/88, EFG 1995, 194 demgegenüber ausführt, allein die gesellschaftsrechtliche Stellung mit einem Anteil am Stammkapital einer GmbH von 50 v.H. führe zur Verneinung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerstellung, steht dies in Widerspruch zur hier wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG.

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (Urteile des BSG vom 29. Oktober 1986 7 RAr 43/85, BB 1987, 406; vom 8. Dezember 1987 7 RAr 25/86, BB 1989, 72; vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, HFR 2002, 149).
  • FG Hessen, 02.07.1996 - 2 K 1187/94

    Behandlung von Beiträgen zur Sozialversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Ob die Bestellung zum Prokuristen der GmbH unter solchen Umständen zur Ablehnung einer sozialversicherungsrechtlich abhängigen Beschäftigung führt, weil der Prokurist nach § 49 Handelsgesetzbuch mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet ist und deshalb der Geschäftsleitung einer GmbH zugerechnet werden müsse (so Urteil des FG Hessen vom 2. Juli 1996 2 K 1187/94, GmbHR 1997, 88), kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, da M. nicht zur Prokuristin der Klägerin bestellt worden ist.
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (Urteile des BSG vom 29. Oktober 1986 7 RAr 43/85, BB 1987, 406; vom 8. Dezember 1987 7 RAr 25/86, BB 1989, 72; vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00, HFR 2002, 149).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.1992 - 5 K 1972/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Ob der Entscheidung der Sozialversicherungsträger zumindest präjudizielle Wirkung beizulegen ist (so z.B. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 1992 5 K 1972/91, EFG 1992, 721), bedarf keiner Entscheidung, da ein entsprechender Verwaltungsakt im vorliegenden Fall nicht erlassen wurde.
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92

    Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (vgl. BSG-Urteil vom 23. Juni 1994 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974, 2975).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2002 - 11 K 166/98
    Auch aus dem Umstand, dass M. mit dem Geschäftsführer der Klägerin als ihrem Ehemann familiär verbunden ist, kann letztlich nichts anderes hergeleitet werden, weil keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, dass dieser mit Rücksicht auf diese Bindung auf sein Weisungsrecht verzichtet hat und diese somit wie ein faktischer Alleininhaber gegenüber Dritten aufgetreten ist (vgl. dazu BSG-Urteil vom 30. Januar 1990 11 RAr 47/88, BSGE 66, 168).
  • FG Düsseldorf, 17.12.1993 - 14 K 5416/91
  • FG Baden-Württemberg, 29.03.1990 - III K 356/86
  • FG Düsseldorf, 17.12.1993 - 14 K 5461/91
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 16/03

    GmbH-Gesellschafter: Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1471 veröffentlichten Gründen statt.
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