Rechtsprechung
   FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,36999
FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11 (https://dejure.org/2016,36999)
FG Köln, Entscheidung vom 21.04.2016 - 11 K 1694/11 (https://dejure.org/2016,36999)
FG Köln, Entscheidung vom 21. April 2016 - 11 K 1694/11 (https://dejure.org/2016,36999)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,36999) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer: Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterliegen der Vermarktung von Gemüse unter die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltende Durchschnittssatzbesteuerung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Für die Beantwortung der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Umsatzsteuerbemessung des im Organkreis selbst produzierten und verkauften Gemüses sei das Urteil des BFH vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07 (BStBl II 2009, 256) zu beachten.

    Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beklagten sowie seiner nunmehr behaupteten Beschränkung der Organschaftswirkungen ausschließlich auf die Innenumsätze werde auf das bereits mehrfach zitierte BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07 (BStBl II 2009, 256) verwiesen.

    Diesem - dem Organträger - werden deshalb nicht nur die eigenen Außenumsätze, sondern auch die Außenumsätze der Organgesellschaft(-en) zugerechnet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.3.2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493, vom 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256 (259), vom 19.10.1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273 (274), vom 20.2.1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133 (134), Scharpenberg in Hartmann / Metzenmacher, UStG, Kommentar, § 2 Rz. 455, Wäger in Birkenfeld, Umsatzsteuer - Handbuch, § 44 Rz. 561, und Reiß in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, Kommentar, § 2 Rz. 101, Küffner / Stöcker / Zugmaier, USt, Kommentar, § 2 Rz. 586, und Meyer in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, Kommentar, § 2 Rz. 84, jeweils m.w.N.).

    Die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft, d.h. die Behandlung der Unternehmensteile als ein Unternehmen, bewirkt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur eine Zurechnung von Umsätzen, sondern sie beeinflusst auch die Höhe der für den Organträger entstehenden Steuer und die steuerrechtliche Qualifikation der durch den Organkreis erbrachten Umsätze (BFH in BStBl II 2009, 256, Scharpenberg, a.a.O., § 2 Rz. 279, Birkenfeld, a.a.O., § 44 Rz. 571, Reiß, a.a.O., § 2 Rz. 101.4, Theler UVR 2011, 236 (240), Meyer in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 2 Rz. 89a; kritisch lediglich Stadie, UStG, § 2 Rz. 225, ders. in Rau / Dürrwächter, UStG, § 2 Rz. 953 ff, und Lippross, a.a.O., S. 402).

    Diese durch die gesetzgeberische Konzeption der Organschaft eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten und damit verbundenen Steuervorteile haben den BFH indes nicht daran gehindert, ohne Vorlage an das BVerfG und ohne Anrufung des EuGH zu entscheiden, dass die zivilrechtliche Übereignung eines Grundstücks durch den Organträger aufgrund eines Kaufvertrags über ein unbebautes Grundstück und die aufgrund eines Werkvertrags nachfolgende Bebauung durch die Organgesellschaft sich umsatzsteuerrechtlich als wirtschaftlich einheitliche, nach § 4 Nr. 9a UStG steuerbefreite Lieferung eines bebauten Grundstücks darstellt (BFH in BStBl II 2009, 256).

    Die Entscheidung des Senats liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der BFH-Urteile vom 29.10.2008 XI R 74/07 (BStBl II 2009, 256) und vom 13.11.2013 XI R 2/11 (BStBl II 2014, 453), die auch in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden haben.

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Soweit der Beklagte die Nichtanwendbarkeit des § 24 UStG mit dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12. November 2010 1 K 1245/09U (aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13. November 2013 XI R 2/11, BStBl II 2014, 453 - "Schweinemastfall") begründe, verkenne er, dass dieser Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt mit einer gänzlich verschiedenen Problemstellung zugrunde liege.

    Der BFH habe diese Wertung in seinem nachgehenden Urteil vom 13. November 2013 XI R 2/11 (BStBl II 2014, 543) als tatsächliche Beurteilung unbeanstandet gelassen.

    Es steht auch nicht im Einklang mit den Ausführungen des BFH im sog. "Schweinemastfall" (Urteil vom 13.11.2013 XI R 2/11, BStBl II 2014, 453).

    (g) Soweit der Beklagte schließlich meint, die der vorliegenden Senatsentscheidung zugrunde liegende Auffassung stehe nicht mit der Rechtsansicht des BFH im Urteil vom 13.11.2013 XI R 2/11 (BStBl. II 2014, 543 - "Schweinemastfall") in Einklang, teilt das Gericht diese Bedenken nicht.

    Die Entscheidung des Senats liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der BFH-Urteile vom 29.10.2008 XI R 74/07 (BStBl II 2009, 256) und vom 13.11.2013 XI R 2/11 (BStBl II 2014, 453), die auch in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden haben.

  • BFH, 28.08.2014 - V B 28/14

    Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze von Gewerbebetrieben kraft

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    (d) Die abweichende Betrachtung des Beklagten, der die von der GmbH ausgeführten Umsätze unterschiedslos und einheitlich regelbesteuern will, hat - zumindest faktisch - zur Folge, dass der Regelungsgehalt des § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, den der BFH wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Neutralitätsgebot für nicht anwendbar erklärt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.4.2008 XI R 73/07, BStBl II 2009, 1024, mit ausführlicher Besprechung von Theler, UVR 2011, 236 ff, und BFH-Beschluss vom 28.8.2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916, vgl. auch FG Münster, Urteil vom 20.1.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782), dennoch zur Geltung kommt.

    Mitgliedstaatliches Recht wird somit (lediglich) im Umfang der Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar (Beschluss des BVerfG vom 19.7.2011 1 BvR 1916/09, Le Corbusier, BVerfGE 129, 78, sowie BFH-Entscheidungen vom 8.8.2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, und vom 28.8.2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916).

    Danach sind die nationalen Gerichte bei einem Widerspruch zwischen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und den Bestimmungen des Unionsrechts gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne dass die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragt oder abgewartet werden müsste (EuGH-Urteil vom 26.2.2013 C - 617/10, Fransson, NJW 2013, 1415, Rdn. 45, und BFH in BFH/NV 2014, 1916).

    Unter Berufung auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG hat ein land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft somit Anspruch auf Besteuerung seiner Umsätze nach Durchschnittssätzen (BFH in BFH/NV 2014, 1916, Birkenfeld in Birkenfeld / Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 11 Rz. 122, Theler, UR 2005, 367, und Lange in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 24 Rz. 45).

  • BFH, 14.06.2007 - V R 56/05

    Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte: Verkauf von zugekauften

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Danach ist das in § 24 Abs. 1 UStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77 / 388 / EWG bzw. deren Nachfolgeregelung in Art. 295 ff MwStSystRL Anwendung findet (BFH-Urteile vom 25.11.2004 V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 22.9.2005 V R 28/03, BStBl II 2006, 280, und vom 14.6.2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158).

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Vermarktung der eigenen, d.h. der vom Landwirt selbst produzierten Erzeugnisse notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört (vgl. z.B. BFH in BStBl II 2008, 158, m.w.N.).

    (2) Soweit ein Land- und Forstwirt sowohl selbst erzeugte als auch zugekaufte Produkte veräußert, unterliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur der Vertrieb der selbst erzeugten Produkte der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG (BFH in BStBl II 2008, 158 - "Hofladenfall").

  • FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13

    Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem.

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    (d) Die abweichende Betrachtung des Beklagten, der die von der GmbH ausgeführten Umsätze unterschiedslos und einheitlich regelbesteuern will, hat - zumindest faktisch - zur Folge, dass der Regelungsgehalt des § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, den der BFH wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Neutralitätsgebot für nicht anwendbar erklärt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.4.2008 XI R 73/07, BStBl II 2009, 1024, mit ausführlicher Besprechung von Theler, UVR 2011, 236 ff, und BFH-Beschluss vom 28.8.2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916, vgl. auch FG Münster, Urteil vom 20.1.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782), dennoch zur Geltung kommt.

    Dieses Begriffsverständnis legt nicht nur eine terminologische Anlehnung des Beklagten an ertragsteuerrechtliche Denkkategorien nahe und übersieht damit, dass der BFH eine Auslegung des § 24 UStG unter Zuhilfenahme ertragsteuerrechtlicher Grundsätze in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 24.9.2009 XI B 30/09, BFH/NV 2010, 72, so auch FG Münster, Urteil vom 20.1.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782, Stadie, UStG, § 24 Rz. 9, Lange in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 24 Rz. 182, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 28/09

    Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Diesem - dem Organträger - werden deshalb nicht nur die eigenen Außenumsätze, sondern auch die Außenumsätze der Organgesellschaft(-en) zugerechnet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.3.2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493, vom 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256 (259), vom 19.10.1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273 (274), vom 20.2.1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133 (134), Scharpenberg in Hartmann / Metzenmacher, UStG, Kommentar, § 2 Rz. 455, Wäger in Birkenfeld, Umsatzsteuer - Handbuch, § 44 Rz. 561, und Reiß in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, Kommentar, § 2 Rz. 101, Küffner / Stöcker / Zugmaier, USt, Kommentar, § 2 Rz. 586, und Meyer in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, Kommentar, § 2 Rz. 84, jeweils m.w.N.).

    Allein der Organträger ist Umsatzsteuersubjekt, das die Umsatzsteuer für den Organkreis schuldet (BFH in BFH/NV 2012, 1493, BFH-Urteile vom 21.6.2001 V R 68/00, BStBl II 2002, 255, unter II.5.a, und vom 28.10.2010 V R 7/10, BStBl II 2011, 391, Klenk in Sölch / Ringleb, USt, § 2 Rz. 140, und Scharpenberg, a.a.O., § 2 Rz. 282).

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09

    Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Abschließend weist der Beklagte darauf hin, dass das FG Düsseldorf im sog. "Schweinemastfall" (Urteil vom 12. November 2010 1 K 1245/09) die Zurechnung der Futtergrundlage eines Schweinemastbetriebs im Rahmen eines Organkreises abgelehnt und die beiden Betriebe getrennt beurteilt habe.

    Das FG Düsseldorf hatte in seiner Vorentscheidung vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U (EFG 2011, 932) - anders als der erkennende Senat im vorliegenden Fall - bindend festgestellt, dass die Organgesellschaft des dortigen Klägers einen Schweinemastbetrieb unterhalten hat, der als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren war.

  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Ergänzend werde darüber hinaus auf die Rechtsprechung des EuGH, namentlich das Urteil vom 9. April 2013 Rs C-85/11 hingewiesen.

    Das vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht herangezogene EuGH-Urteil vom 9. April 2013 Rs C-85/11 sei auf den Streitfall nicht übertragbar, da ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 13/13

    Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese - der sog. Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden - Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 21.1.2015 XI R 13/13, BStBl II 2015, 730, m.w.N.).

    (1) § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der Richtlinie 77 / 388 / EWG - bzw. seit dem 1. Januar 2007 nach Art. 295 ff der MwStSystRL - auszulegen (vgl. BFH in BStBl II 2015, 730, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2010 - V R 7/10

    Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
    Allein der Organträger ist Umsatzsteuersubjekt, das die Umsatzsteuer für den Organkreis schuldet (BFH in BFH/NV 2012, 1493, BFH-Urteile vom 21.6.2001 V R 68/00, BStBl II 2002, 255, unter II.5.a, und vom 28.10.2010 V R 7/10, BStBl II 2011, 391, Klenk in Sölch / Ringleb, USt, § 2 Rz. 140, und Scharpenberg, a.a.O., § 2 Rz. 282).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BFH, 21.06.2001 - V R 68/00

    Umsatzsteuer bei Anzahlungen

  • BFH, 20.02.1992 - V R 80/85

    Verweigerung eines Vorsteuerabzugs wegen Verwendung der entsprechenden Vorbezüge

  • BFH, 24.09.2009 - XI B 30/09

    Keine am Ertragsteuerrecht orientierte Beschränkung der umsatzsteuerrechtlichen

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

  • BFH, 19.10.1995 - V R 71/93
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 73/07

    Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte - Gewerbebetrieb kraft

  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

  • BFH, 10.08.2017 - V R 64/16

    Organschaft und Durchschnittssätze für landwirtschaftliche Betriebe

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. April 2016  11 K 1694/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht