Rechtsprechung
VG Stuttgart, 18.12.2006 - 11 K 176/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ausbildungsförderung; Kontoinhaberschaft bestimmt sich nach Bankvertrag; Berücksichtigung von Bausparverträgen und Verträgen nach dem Vermögensbildungsgesetz; Darlegungspflicht des Auszubildenden bezüglich Rückzahlungsverbindlichkeiten; Rücknahme erfordert Abwägung
- Justiz Baden-Württemberg
Ausbildungsförderung; Kontoinhaberschaft bestimmt sich nach Bankvertrag; Berücksichtigung von Bausparverträgen und Verträgen nach dem Vermögensbildungsgesetz; Darlegungspflicht des Auszubildenden bezüglich Rückzahlungsverbindlichkeiten; Rücknahme erfordert Abwägung
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 27 Abs 1 BAföG, § 28 Abs 3 BAföG, § 45 SGB 10
Ausbildungsförderung; Kontoinhaberschaft bestimmt sich nach Bankvertrag; Berücksichtigung von Bausparverträgen und Verträgen nach dem Vermögensbildungsgesetz; Darlegungspflicht des Auszubildenden bezüglich Rückzahlungsverbindlichkeiten; Rücknahme erfordert Abwägung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Guthaben aus einem Bausparvertrag als anrechenbares Vermögen im Falle eines Antrags auf Ausbildungsförderung; Bestimmen des Inhabers eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags anhand der Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen; …
Die Förderungsfähigkeit dieser Ausbildung war Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches mit Urteil vom 18. Dezember 2006 (Az. 11 K 176/06) abgeschlossen wurde.Der Kläger hat den schriftlichen Vertrag, der bereits am 23. April 2005 unterzeichnet worden sein soll, im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (Aktenzeichen 11 K 176/06) nicht erwähnt und selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2006 nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht.
Das Verwaltungsgericht hatte nachträglich ausgefertigte Bescheinigungen über bestehende Schulden im vorangegangenen Verfahren (Aktenzeichen 11 K 176/06) mit nachvollziehbarer Begründung für unplausibel gehalten.
- VG Stuttgart, 03.04.2009 - 11 K 4610/08
Ausbildungsförderung: Anrechnung eines Angehörigendarlehens; Voraussetzungen
Zwar sei in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 11 K 176/06 das Darlehen nicht erwähnt worden.Ausweislich des im Verfahren 11 K 176/06 vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 25.06.1999 wurde zwischen der BHW und dem das Konto eröffnenden Kläger ausdrücklich vereinbart, dass er als Vertragspartner Gläubiger der Spareinlagen ist.
Das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Verfahren 11 K 176/06 gibt für diese Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
Dieser maßgebliche Zeitpunkt war im Verfahren 11 K 176/06 der 07.10.2004.
Da der am 23.04.2005 geschlossene Darlehensvertrag aber erst nach diesem Zeitpunkt Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG begründen konnte, kam es auf den Darlehensvertrag vom 23.04.2005 im Verfahren 11 K 176/06 nicht an.
Dem Kläger kann somit entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - nicht vorgehalten werden, er habe den Darlehensvertrag vom 23.04.2005 im Verfahren 11 K 176/06 nicht erwähnt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2006 nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht.
- VG Frankfurt/Main, 26.11.2007 - 10 E 521/06
BAföG: Berücksichtigung von Geldwerten in verdeckter Treuhand als Vermögen des …
Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und er kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 176/06 -, Juris).Bei Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses zu Gunsten des Vaters, wie von diesem nunmehr im Nachhinein durch die Selbstanzeige beim Finanzamt Mainz bestätigt, handelte es sich bei dem Vermögen auf dem in Rede stehenden Termingeldkonto bei der Bayerischen Hypo-Vereinsbank förderungsrechtlich um anzurechnendes Vermögen, welches die Klägerin bei Antragstellung hätte angeben müssen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). - VG Frankfurt/Main, 01.10.2007 - 10 E 323/05
Rechtswidrige Verwendung von Bundesausbildungsförderung
Auch ein vom einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2007 - 4 LA 39/06 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2007; 12 C 07.633 -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 176/06 -, Juris).
Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 17.07.2006 - 11 K 176/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ausgleichsabgabe, Arbeitgeber, Pflichtplatzquote, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
SGB IX § 73, § 75
Ausgleichsabgabe, Arbeitgeber, Pflichtplatzquote, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Ausgleichsabgabe - Arbeitgeber - Pflichtplatzquote - Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzung der Eigenschaft "schwerbehinderter Arbeitgeber"; Anrechnung eines schwerbehinderten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Pflichtplatzquote
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 115/08
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei auf …
Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt, im Anschluss an die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG hätten auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.12.1999 - L 12 AL 79/99) und das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 17.07.2006 - 11 K 176/06) entschieden, dass nur eine natürliche Person als schwerbehinderter Arbeitgeber im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB IX in Frage komme. - VG Düsseldorf, 21.12.2012 - 13 L 1931/12
Arbeitgeber
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2009 - L 1 AL 115/08 -, juris, Rdn. 15 f., auch unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2006 - 11 K 176/06 -, Juris, Rdn. 27 ff.