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   FG Münster, 25.09.2015 - 11 K 1830/13 E   

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https://dejure.org/2015,37974
FG Münster, 25.09.2015 - 11 K 1830/13 E (https://dejure.org/2015,37974)
FG Münster, Entscheidung vom 25.09.2015 - 11 K 1830/13 E (https://dejure.org/2015,37974)
FG Münster, Entscheidung vom 25. September 2015 - 11 K 1830/13 E (https://dejure.org/2015,37974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Qualifizierung einer von einem Finanzinvestor geleisteten Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder als nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; EStG § 22 Nr 3; EStG § 22 Nr. 3
    Einkommensteuerliche Qualifizierung einer von einem Finanzinvestor geleisteten Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder als nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfte - Zahlung an einen GmbH-Gesellschafter aus der Veräußerung seiner Anteile an einen Mitgesellschafter aufgrund einer "Pool-Vereinbarung" als Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 548
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07

    Zustimmung des Gesellschafters einer GbR zur Veräußerung des Grundstücks der GbR

    Auszug aus FG Münster, 25.09.2015 - 11 K 1830/13
    Für die Abgrenzung von Leistungen und Veräußerungsvorgängen im Einzelfall ist nicht entscheidend, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820; BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Anders als in dem vom Bundesfinanzhof am 22.04.2008 entschiedenen Fall (Az. IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820) beschränkte sich die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nicht darauf, der Veräußerung eines im Miteigentum gehaltenen Vermögensgegenstandes einmalig zuzustimmen.

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

    Auszug aus FG Münster, 25.09.2015 - 11 K 1830/13
    Für die Abgrenzung von Leistungen und Veräußerungsvorgängen im Einzelfall ist nicht entscheidend, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820; BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9).

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 46/15

    Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. September 2015  11 K 1830/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des FG Münster vom 25. September 2015  11 K 1830/13 E den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2007 vom 28. November 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2013 aufzuheben.

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