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   VG Minden, 13.09.2010 - 11 K 1859/09   

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https://dejure.org/2010,8802
VG Minden, 13.09.2010 - 11 K 1859/09 (https://dejure.org/2010,8802)
VG Minden, Entscheidung vom 13.09.2010 - 11 K 1859/09 (https://dejure.org/2010,8802)
VG Minden, Entscheidung vom 13. September 2010 - 11 K 1859/09 (https://dejure.org/2010,8802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öko-Geflügelzucht - aber nur auf einem Teilbetrieb

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen die EG-Öko-Verordnung - Geflügelzüchter muss Fördergelder zurückzahlen - Gesamter landwirtschaftliche Betrieb muss ökologisch geführt werden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Minden, 30.11.2011 - 11 K 1777/10

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuwendungen wegen mehrerer Verstöße gegen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten - 11 K 1859/09 - und - 11 K 1860/09 - sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und die Unterlagen des Klägers (1 Heft) Bezug genommen.

    Dies ist auch nicht entbehrlich, da es für den maßgeblichen Förderzeitraum 2002 bis 2007 - anders als in den Verfahren 11 K 1859/09 und 11 K 1860/09 - keine Ordnungsverfügung des LANUV gemäß Artikel 9 Abs. 9 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gibt, aus der bereits geschlossen werden könnte, dass der Kläger gegen die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen und damit die Auflagen der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht eingehalten hat.

  • VG Minden, 30.11.2011 - 11 K 1778/10

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuwendungsbescheiden wegen mehrerer Verstöße

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten - 11 K 1859/09 - und - 11 K 1860/09 - sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und die Unterlagen des Klägers (1 Heft) Bezug genommen.

    Dies ist auch nicht entbehrlich, da es für den maßgeblichen Förderzeitraum 2001 bis 2006 - anders als in den Verfahren 11 K 1859/09 und 11 K 1860/09 - keine Ordnungsverfügung des LANUV gemäß Artikel 9 Abs. 9 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gibt, aus der bereits geschlossen werden könnte, dass der Kläger gegen die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen und damit die Auflagen der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht eingehalten hat.

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