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   VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15   

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VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15 (https://dejure.org/2016,14280)
VG Potsdam, Entscheidung vom 24.05.2016 - 11 K 1938/15 (https://dejure.org/2016,14280)
VG Potsdam, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 11 K 1938/15 (https://dejure.org/2016,14280)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99

    Beförderung asylsuchender Ausländer durch Fluggesellschaften

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rechtmäßigkeit des Erlasses von Untersagungsverfügungen höchstrichterlich bestätigt sei (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 9.99 -), dass die Klägerin kraft Gesetzes verpflichtet sei, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Beförderung von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente nach Deutschland in jedem Einzelfall zu verhindern (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -), und dass die Beachtung dieses Beförderungsverbotes weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei.

    Den Beförderungsunternehmer trifft eine nach objektiven Maßstäben bemessene Verpflichtung, Verstöße gegen die Einreisebestimmungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.).

    Die nach Vorstehendem festzustellende Wirkungsgleichheit der von § 63 AufenthG geforderten Kontrollmaßnahmen der Beförderungsunternehmen mit Grenzübertrittskontrollen kann unter Berücksichtigung der gefestigten Auslegungstradition zu dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.) auch nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung beseitigt werden mit der Folge, dass die Norm auf Beförderungsunternehmen, deren Verkehrsangebote lediglich eine Landgrenze im Sinne des Art. 20 SGK überschreiten, unangewendet bleiben muss.

  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rechtmäßigkeit des Erlasses von Untersagungsverfügungen höchstrichterlich bestätigt sei (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 9.99 -), dass die Klägerin kraft Gesetzes verpflichtet sei, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Beförderung von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente nach Deutschland in jedem Einzelfall zu verhindern (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -), und dass die Beachtung dieses Beförderungsverbotes weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei.

    Den Beförderungsunternehmer trifft eine nach objektiven Maßstäben bemessene Verpflichtung, Verstöße gegen die Einreisebestimmungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.).

    Die nach Vorstehendem festzustellende Wirkungsgleichheit der von § 63 AufenthG geforderten Kontrollmaßnahmen der Beförderungsunternehmen mit Grenzübertrittskontrollen kann unter Berücksichtigung der gefestigten Auslegungstradition zu dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.) auch nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung beseitigt werden mit der Folge, dass die Norm auf Beförderungsunternehmen, deren Verkehrsangebote lediglich eine Landgrenze im Sinne des Art. 20 SGK überschreiten, unangewendet bleiben muss.

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Dabei kann der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung es auch erfordern, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 -, Juris, Rn. 44 ff., 50 ff., 55 ff., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 -, Juris, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 -, Juris, Rn. 113 ff.).

    Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 a.a.O., Juris, Rn. 47 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - 2 S 13.15

    Vorerst keine Kontrollpflicht für Beförderungsunternehmer an den

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2015 - OVG 2 S 13.15 - diese Entscheidung abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten VG 11 L 17/15 (= OVG 2 S 13.15), VG 11 K 1737/15 und VG 11 K 1938/15, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Den Beförderungsunternehmer trifft eine nach objektiven Maßstäben bemessene Verpflichtung, Verstöße gegen die Einreisebestimmungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.).

    Die nach Vorstehendem festzustellende Wirkungsgleichheit der von § 63 AufenthG geforderten Kontrollmaßnahmen der Beförderungsunternehmen mit Grenzübertrittskontrollen kann unter Berücksichtigung der gefestigten Auslegungstradition zu dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.) auch nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung beseitigt werden mit der Folge, dass die Norm auf Beförderungsunternehmen, deren Verkehrsangebote lediglich eine Landgrenze im Sinne des Art. 20 SGK überschreiten, unangewendet bleiben muss.

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Ist danach eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, darf das Gericht wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden, wenn und soweit diese mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 und vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 ; BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154 ).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Ist danach eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, darf das Gericht wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden, wenn und soweit diese mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 und vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 ; BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154 ).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Ist danach eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, darf das Gericht wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden, wenn und soweit diese mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 und vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 ; BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154 ).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Die Wirkungsgleichheit sonstiger Maßnahmen mit Grenzübertrittskontrollen besteht insbesondere dann, wenn die sonstigen Maßnahmen flächendeckend durchgeführt werden, und ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich bereits in der jeweiligen nationalen Regelung Begrenzungen finden, die gewährleisten, dass die sonstigen Maßnahmen den Rahmen des Art. 21 lit. a) Satz 2 SGK wahren, insbesondere nicht flächendeckend, sondern lediglich stichprobenartig durchgeführt werden (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14. August 2010 - C-188/10 und C-189/10 -, juris, Rn. 73 f., und vom 19. Juli 2012 - C-278/12 PPU -, Juris, Rn. 80).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15
    Dabei kann der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung es auch erfordern, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 -, Juris, Rn. 44 ff., 50 ff., 55 ff., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 -, Juris, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 -, Juris, Rn. 113 ff.).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

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