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   FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11   

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FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11 (https://dejure.org/2012,46414)
FG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 11 K 2001/11 (https://dejure.org/2012,46414)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 11 K 2001/11 (https://dejure.org/2012,46414)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten i.R.d. Einkünfte eines bei der Polizei Angestellten und als Fluggastkontrollkraft bei einem Flughafen Tätigen aus nichtselbstständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsstätte und Reinigungskosten bei Fluggastkontrolleuren

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 771
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsverfahren beim BFH (Urteil VI R 35/08), sei zwischenzeitlich durch Zurückverweisung mit Urteil vom 17.06.2010 beendet worden.

    Gegen die Auffassung des Beklagten spreche das Urteil des BFH vom 17.06.2010, VI R 35/08.

    Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung ist der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit identisch mit dem der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil v. 17.06.2010, VI R 35/08, BStBl. II 2010, 852; BFH-Urteil v. 09.06.2011, VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G, 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G, zitiert nach juris).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. BFH-Urteil v. 17.06.2010, a.a.O.; BFH-Urteil v. 09.06.2011,a.a.O.; BFH-Urteil v. 28.03.2012, VI R 48/11, BFH/NV 2012, 1234; Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 4, Rz. 520 "Auswärtstätigkeit").

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 07.02.1997, VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333; BFH-Urteil vom 18.06.2009, VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, a.a.O.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG, Rz. 289, Stand Dez. 2010).

    Soweit die ältere Rechtsprechung ein weiträumiges Arbeitsgebiet auch dann angenommen hat, falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden konnte, die Einsatzstellen aber aneinandergrenzten und in unmittelbarer Nähe zueinander lagen (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1994, VI R 108/89, BStBl. II 1994, 422; Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, I 37/95, EFG 1997, 11), wird auf dieses Kriterium in den Entscheidungen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum weiträumigen Arbeitsgebiet überwiegend jedoch nicht mehr eingegangen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; kritisch auch BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507; auf dieses Kriterium jedoch ausdrücklich abstellend BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462; Zimmer, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 9, Rz. 858, Stand Mai 2008).

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 77/91

    Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung in der privaten

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Zum Nachweis fügte die Klägerin der Einkommensteuererklärung eine Anlage "Werbungskosten: Reinigung von Dienstbekleidung" bei, welche sich im Hinblick auf die Berechnung der Reinigungskosten unter anderem auf das Urteil des BFH vom 29.06.1993, BStBl. II 1993, 837f., stützte.

    Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1993, VI R 77/91, BStBl. II 1993, 837 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (vgl. BFH-Urteil v. 29.06.1993, a.a.O.).

    Die Schätzung kann auch in der Weise erfolgen, dass ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt und mit den Kosten eines einzelnen Waschmaschinenlaufs multipliziert wird (vgl. BFH-Urteil v. 29.06.1993, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07

    Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 07.02.1997, VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333; BFH-Urteil vom 18.06.2009, VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, a.a.O.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG, Rz. 289, Stand Dez. 2010).

    Denn eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer wechselweise lediglich in einem in sich abgeschlossenen Kreis von Beschäftigungsorten tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006, VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237; FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Nacke, in: Litt-mann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug.

    Dies folgt daraus, dass Grund für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten die Annahme des Gesetzgebers ist, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei einem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004, VI R 11/04, BStBl. II 2004, 1004; FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Nacke, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug. 2011).

    Denn wird der Arbeitnehmer an einem Ort beruflich tätig, an dem er bisher noch nicht beschäftigt war, benötigt er regelmäßig eine gewisse Zeit, bis er die Lokalitäten herausgefunden hat, in denen er sich zum selben Preis wie an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verpflegen kann (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, a.a.O.).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung ist der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit identisch mit dem der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil v. 17.06.2010, VI R 35/08, BStBl. II 2010, 852; BFH-Urteil v. 09.06.2011, VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G, 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G, zitiert nach juris).

    Arbeitsstätte in diesem Sinne ist jedoch nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2002, VI R 53/01, BStBl. II 2002, 878; BFH v. 09.06.2011, a.a.O. Thürmer, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG, Rz. 264, Stand April 2012).

    Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, reicht für sich genommen nicht aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (vgl. BFH-Urteil v. 09.06.2011, a.a.O. Thürmer, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG, Rz. 268, Stand April 2012).

    So genügt es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte beispielsweise nicht, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers allein zu Kontrollzwecken aufsucht, ansonsten aber seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nachgeht (vgl. BFH v. 09.06.2011, a.a.O.; BFH v. 19.01.2012, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Er verwies erneut auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811, das sich mit der Berücksichtigung von Reinigungskosten eines in einem Dreipersonenhaushalt lebenden Polizeibeamten einer Alarmhundertschaft befasst habe.

    Nicht zur typischen Berufskleidung der Klägerin gehören jedoch die ihr ebenfalls von der Polizei gestellten Funktionssocken, weil sich diese in ihrer Beschaffenheit nicht von bürgerlicher Kleidung unterscheiden und daher eine private Mitbenutzung nicht als von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg v. 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811).

    Da dem Senat eine Überprüfung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Reinigung ihrer Dienstkleidung nicht möglich ist, hat er die Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen (vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006, 811).

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 52/05

    Verpflegungsmehraufwand; Auswärtstätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Denn eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer wechselweise lediglich in einem in sich abgeschlossenen Kreis von Beschäftigungsorten tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006, VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237; FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Nacke, in: Litt-mann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug.

    Denn wird ein Steuerpflichtiger bei seiner Auswärtstätigkeit zwar an verschiedenen Stellen tätig, geschieht dies aber innerhalb eines begrenzten räumlichen Bereichs, so kann es sich dabei um eine Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mit der Folge handeln, dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Beschäftigung in diesem Bereich begrenzt ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006, VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237; Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG, Rz. 783, Stand Okt.

  • BFH, 12.04.2006 - X B 138/04

    NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Soweit die ältere Rechtsprechung ein weiträumiges Arbeitsgebiet auch dann angenommen hat, falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden konnte, die Einsatzstellen aber aneinandergrenzten und in unmittelbarer Nähe zueinander lagen (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1994, VI R 108/89, BStBl. II 1994, 422; Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, I 37/95, EFG 1997, 11), wird auf dieses Kriterium in den Entscheidungen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum weiträumigen Arbeitsgebiet überwiegend jedoch nicht mehr eingegangen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; kritisch auch BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507; auf dieses Kriterium jedoch ausdrücklich abstellend BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462; Zimmer, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 9, Rz. 858, Stand Mai 2008).

    Denn einerseits beziehen sich die einschlägigen Urteile jedenfalls nicht auf derartige Gelände (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, a.a.O.; Urteil Sächsisches FG vom 07.04.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 - Kehrbezirk eines Kaminfegers) und andererseits stünde die gegenteilige Annahme im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers führen kann (s.o. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2009, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 26.04.1996 - I 37/95

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Soweit die ältere Rechtsprechung ein weiträumiges Arbeitsgebiet auch dann angenommen hat, falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden konnte, die Einsatzstellen aber aneinandergrenzten und in unmittelbarer Nähe zueinander lagen (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1994, VI R 108/89, BStBl. II 1994, 422; Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, I 37/95, EFG 1997, 11), wird auf dieses Kriterium in den Entscheidungen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum weiträumigen Arbeitsgebiet überwiegend jedoch nicht mehr eingegangen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; kritisch auch BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507; auf dieses Kriterium jedoch ausdrücklich abstellend BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462; Zimmer, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 9, Rz. 858, Stand Mai 2008).

    Denn einerseits beziehen sich die einschlägigen Urteile jedenfalls nicht auf derartige Gelände (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, a.a.O.; Urteil Sächsisches FG vom 07.04.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 - Kehrbezirk eines Kaminfegers) und andererseits stünde die gegenteilige Annahme im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers führen kann (s.o. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2009, a.a.O.).

  • FG Sachsen, 01.03.2005 - 1 K 225/02

    Einsatzwechseltätigkeit eines beim Straßenbauamt angestellten Straßenwärters;

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Eine weiträumige Arbeitsstätte in dem Sinne setzt daher voraus, dass es sich um ein der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers unterstehendes Gebiet handelt, welches ihm zumindest in einer eigentumsähnlichen Weise zugerechnet werden kann (vgl. Urteil Sächsisches FG vom 07.04.2010, 4 K 2084/06, zitiert nach juris; Urteil Sächsisches FG vom 01.03.2005, 1 K 225/02, zitiert nach juris; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 9, Rz. 144 "Arbeitsstätte, weiträumige", Stand Mai 2009).

    Für die Einordnung einer Tätigkeit als Einsatzwechseltätigkeit kommt es nicht auf die Merkmale von bestimmten Berufsbildern an, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer nach seiner konkreten Beschäftigungssituation damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu verrichten hat (vgl. Sächsisches FG v. 01.03.2005, 1 K 225/02, zitiert nach juris; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 9, Rz. 144 "Einsatzwechseltätigkeit", Stand Mai 2009).

  • FG Sachsen, 07.04.2010 - 4 K 2084/06

    In 60 km2 großem Gebiet belegene Weideplätze keine einheitliche regelmäßige

    Auszug aus FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
    Eine weiträumige Arbeitsstätte in dem Sinne setzt daher voraus, dass es sich um ein der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers unterstehendes Gebiet handelt, welches ihm zumindest in einer eigentumsähnlichen Weise zugerechnet werden kann (vgl. Urteil Sächsisches FG vom 07.04.2010, 4 K 2084/06, zitiert nach juris; Urteil Sächsisches FG vom 01.03.2005, 1 K 225/02, zitiert nach juris; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 9, Rz. 144 "Arbeitsstätte, weiträumige", Stand Mai 2009).

    Denn einerseits beziehen sich die einschlägigen Urteile jedenfalls nicht auf derartige Gelände (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, a.a.O.; Urteil Sächsisches FG vom 07.04.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 - Kehrbezirk eines Kaminfegers) und andererseits stünde die gegenteilige Annahme im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers führen kann (s.o. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2009, a.a.O.).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12

    Rechtmäßigkeit der Minderung des Gewinns bzgl. Fahrtkosten und

  • BFH, 27.07.2004 - VI R 43/03

    Verpflegung auf Baustellen nach drei Monaten nicht mehr steuerfrei

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

  • BFH, 12.10.2000 - V B 66/00

    Keine "Gleichheit im Unrecht"; verbindliche Auskunft

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

  • FG Niedersachsen, 18.02.2008 - 4 K 1/07

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeit an verschiedenen

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 108/89

    Fahrtkosten eines Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 53/92

    1. Werbungskostenabzug nur bei Reinigung typischer Berufskleidung i. S. des § 9

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 48/11

    Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2023 - 5 U 64/22

    Deckt eine "Sorglos-Hausratversicherung" alle Hotelkosten ab?

    Die von der Erstrichterin herangezogene Schätzgrundlage deckt sich inhaltlich mit geläufigen, insbesondere von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Quellen zur Schätzung von Reinigungskosten bei Dienstkleidung (Verbraucherverbände oder Hersteller; vgl. FG Köln, DStZ 2013, 292, das auf repräsentative Daten der Verbraucherzentrale Bundesverband, Stand Dez. 2002, abstellt, wonach als Kosten für einen 2-Personen-Haushalt folgende Beträge je 1kg Wäsche zugrunde zu legen sind: Kochwäsche 95 Grad Celsius: 0,50 Euro; Buntwäsche 60 Grad Celsius: 0,48 Euro; Feinwäsche, Pflegeleicht-Wäsche: 0,60 Euro; Trocknungskosten (Ablufttrockner): 0,26 Euro).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 261/16

    Berücksichtigung des den ehemaligen Mitarbeitern der Zollverwaltung der DDR

    Ist ein Kleidungsstück als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993 - VI R 77/91 dokumentiert in juris und in BFHE 171, 525; Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 20. Dezember 2012, Az. 11 K 2001/11, dokumentiert in juris; Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 33. Auflage 2014, § 9 Rdnr. 171).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2015 - L 1 RS 33/12

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Ist ein Kleidungsstück - wie hier die Uniform der Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012, 11 K 2001/11, juris, Rdnr. 57 f.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 2008, 7 K 166/08, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2014 - L 8 R 426/12

    Sonderversorgung Zollversorgung der DDR - Entgeltbegriff - Verpflegungsgeld -

    Ist ein Kleidungsstück als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993 - VI R 77/91 dokumentiert in juris und in BFHE 171, 525; Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 20. Dezember 2012, Az. 11 K 2001/11, dokumentiert in juris; Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 33. Auflage 2014, § 9 Rdnr. 171).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2013 - L 16 R 670/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem

    Ist ein Kleidungsstück - wie hier die Uniform der Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (FG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 11 K 2001/11 - juris Rn. 57 f; NdsFG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 7 K 166/08 - juris).
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