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   FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09   

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https://dejure.org/2010,2389
FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09 (https://dejure.org/2010,2389)
FG Köln, Entscheidung vom 18.03.2010 - 11 K 2225/09 (https://dejure.org/2010,2389)
FG Köln, Entscheidung vom 18. März 2010 - 11 K 2225/09 (https://dejure.org/2010,2389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Reisekosten oder nach der Pendlerpauschale; Definition einer Arbeitsstätte i.R.d. Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG in ein Tochterunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 143b Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: - Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter sind nur im Rahmen der Pendlerpauschale steuerlich zu berücksichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fahrtkosten eines Postbeamten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten eines Postbeamten zur Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter sind nur im Rahmen der Pendlerpauschale steuerlich zu berücksichtigen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    FG: Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1027
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 mwN; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Das ist nicht der Fall, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteile vom 09.07.2009 aaO).

    Insoweit ändert auch die sog. "ex ante" Betrachtung des BFH (Urteil vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806) nichts daran, dass vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte bei der Tochtergesellschaft anzunehmen ist.

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 mwN; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).
  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09
    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07 nv juris mwN).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09
    Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteile vom 10.10.1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 22.07.2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09
    Die Zuweisung war nach der Privatisierung und Ausgliederungen von Beschäftigungsbereichen erforderlich geworden, da auch Beamte bei der Deutschen Telekom AG als Postnachfolgeunternehmen sowie deren Tochter- oder Enkelunternehmen einen Anspruch auf Übertragung sowohl eines abstraktfunktionellen Amtes als auch eines konkretfunktionellen Amtes haben, welche im Regelfall ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen (Art. 143b Abs. 3 GG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 2 C 26/05, BVerwGE 126, 182).
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 190/97

    Fortbildung einer Krankenschwester zur Lehrerin für Pflegeberufe

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09
    Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteile vom 10.10.1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 22.07.2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

    Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren die mit diesem Begehren weiterverfolgte Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1027 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    das Urteil des FG Köln vom 18. März 2010  11 K 2225/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 1. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemachten Reisekosten für Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und der vorübergehenden Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug in Höhe von 669, 60 EUR sowie der Verpflegungspauschbetrag in Höhe von 108 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 2486/09

    Anwendung der Pendlerpauschale auf Fahrtkosten eines Hochschulstudiums

    Es verbleiben daher vom Regelfall abweichende Konstellationen (vgl. Urteil des FG Köln vom 18.3.2010 11 K 2225/09, juris).
  • FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11

    Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

    Derartige Tätigkeiten sind gerade nicht einer schlichten Abordnung des Arbeitnehmers gleichzusetzen, bei der der Arbeitnehmer steuerlich gesehen zusätzlich seine Arbeitsstätte an der bisherigen Tätigkeitsstätte beibehält (vgl. i. d. S. auch Urteil des FG Köln vom 18.03.2010, 11 K 2225/09, EFG 2010, 1027).
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