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   FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18   

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https://dejure.org/2019,55580
FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18 (https://dejure.org/2019,55580)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 (https://dejure.org/2019,55580)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 11 K 291/18 (https://dejure.org/2019,55580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug von (Bar-)Altenteilsleistungen im Zusammenhang mit einer Hofübergabe bei fehlender zeitnaher Umsetzung..

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsverträgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH, Urteil vom 19. Januar 2005, X R 23/04, BStBl II 2005, 434).

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (BFH, Urteil vom 19. Januar 2005, X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil vom 15. September 2010, X R 16/09, Rn. 14, BFH/NV 2011, 428).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 10/09

    Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Parteien einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsvertrages besitzen (BFH, Urteil vom 15. September 2010, X R 10/09, BFH/NV 2011, 581).

    Bei Versorgungsverträgen ist nur die vertragsgemäße Erfüllung der übernommenen Pflichten zu prüfen (BFH, Urteil vom 15.09.2010, X R 10/09, a.a.O. Orientierungssatz 2).

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    Allerdings liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH, Urteil vom 15. Juli 1992, X R 165/90, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e).

    Denn es liegt in der Rechtsnatur eines Versorgungsvertrages, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Vertragslagen angemessen reagieren können (BFH, Urteil vom 15.07.1992, X R 165/90, BStBl II 1992, 1020).

  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    So wie andere Verträge im Wege des Fremdvergleichs auf ihre Ernstlichkeit überprüft werden, sind Versorgungsverträge, denen beide Parteien - durch äußerliche Merkmale erkennbar - rechtliche Bindungswirkung beimessen, von solchen "Verträgen" abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007, X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, unter 1.c aa).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 10. November 1999, X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter III.6.a).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    a) Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (Urteil des BFH vom 27. August 1997, X R 54/94, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (BFH, Urteil vom 19. Januar 2005, X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil vom 15. September 2010, X R 16/09, Rn. 14, BFH/NV 2011, 428).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
    Dies soll z.B. der Fall sein, wenn Versorgungszahlungen über einen Zeitraum von 17 Monaten ohne entsprechende Regelung vollständig ausgesetzt werden (BFH, Urteil vom 15. September 2010, X R 13/09, BStBl II 2011, 641).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 betrifft.

    Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 ist gegenstandslos, soweit es den Einkommensteuerbescheid 2009 betrifft.

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