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   VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13   

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VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13 (https://dejure.org/2013,29286)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13 (https://dejure.org/2013,29286)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - 11 K 2941/13 (https://dejure.org/2013,29286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umstrittene Asylunterkunft - Unterbringung von Flüchtlingen dient Allgemeinwohl

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann auch im Gewerbegebiet zugelassen werden

  • wolterskluwer-online.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Baurechtliche Einschätzungen zu Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber

  • wolterskluwer-online.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Baurechtliche Einschätzungen zu Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann auch im Gewerbegebiet zugelassen werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Asylbewerber im Gewerbegebiet

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann auch im Gewerbegebiet zugelassen werden

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch im Gewerbegebiet möglich - Befreiung des Bebauungsplans von Nutzungsbedingungen zu Gebäudenutzung als Gemeinschaftsunterkunft dient Wohl der Allgemeinheit

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).

    Eine planerische Grundkonzeption kann durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - a.a.O.).

    Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist, wie sie beispielhaft etwa in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB aufgelistet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).

    Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Da der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151), liegt eine Rechtsverletzung des hiervon begünstigten Nachbarn bereits dann vor, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist; um eine Rechtsverletzung der Antragsgegner auszuschließen, muss die Befreiung mithin in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 und Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

    Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des "Erforderns" in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist auch von Bedeutung, ob es im betroffenen Bereich erheblich besser geeignete Standorte für Asylbewerberunterkünfte gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Hierunter sind öffentliche Interessen zu verstehen, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption des anzuwendenden Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden haben, beispielsweise Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans oder bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde, soweit sie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13/01 - BVerwGE 117, 50).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409).
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1337
    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Der allgemeine Geltungsanspruch des Bebauungsplans wird durch das Bauvorhaben nicht mehr zusätzlich in Frage gestellt (vgl. VGH München, Urt. v. 09.08.2007 - 25 B 05.1337 - juris -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 8 S 2160/93

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Eine im Wege der Befreiung und unter Berufung auf das Wohl der Allgemeinheit ausnahmsweise zugelassene Nutzung als Asylbewerberunterkunft in einem Gewerbegebiet begründet für die bestehenden und künftigen Gewerbebetriebe keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme; betriebliche Einschränkungen sind daher von den Antragsgegnern nicht zu befürchten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 - 8 VR 2/11 - juris -).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Der Umstand, dass eine bauliche Anlage - wie im vorliegenden Fall - in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung nicht von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1).
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 2941/13
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

  • BVerwG, 29.01.1999 - 11 VR 13.98
  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2005 - 5 S 274/05

    Kleinteiligkeit der Baustruktur als Grundzug der Planung ist auch bei Ausbleiben

  • VG Stuttgart, 22.07.2014 - 11 K 3170/13

    Nutzungsänderung zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    bb) Diese Aussagen gelten jedenfalls angesichts des jedenfalls nunmehr als beharrlich zu kennzeichnenden, rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1, der die Entscheidung des Senats zur Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage in der Zeit vom 02.04.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12) bis zum 23.10.2013 (Datum der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO - 11 K 2941/13) und dann wieder vom 19.12.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) bis zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate ignoriert.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

    Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13).
  • VG Ansbach, 09.10.2014 - AN 9 K 14.00830

    Baurecht; rfolgreiche Nachbarklage gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des VG Stuttgart (vom 14.10.2013, Az. 11 K 2941/13) habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen, da es sich um ein bereits eingeschränktes Gewerbegebiet gehandelt habe und auf dem Baugrundstück bereits eine Wohnnutzung vorhanden gewesen sei.

    Die Befreiung sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt, zu denen auch die Unterbringung von Asylbewerbern zähle (vgl. VG Stuttgart, B.v. 14.10.2013, 11 K 2941/13, juris Rn. 10).

    Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (BVerwG, U.v. 9.6.1978, IV C 54.75, BVerwGE 56, 71; VG Stuttgart, B.v. 14.10.2013, 11 K 2941/13, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/138

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber;

    bb) Diese Aussagen gelten jedenfalls angesichts des jedenfalls nunmehr als beharrlich zu kennzeichnenden, rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1, der die Entscheidung des Senats zur Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage in der Zeit vom 02.04.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12) bis zum 23.10.2013 (Datum der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO - 11 K 2941/13) und dann wieder vom 19.12.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) bis zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate ignoriert.
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