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   FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04   

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FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04 (https://dejure.org/2005,3077)
FG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 11 K 3095/04 (https://dejure.org/2005,3077)
FG Köln, Entscheidung vom 16. November 2005 - 11 K 3095/04 (https://dejure.org/2005,3077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    RennwLottG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; RennwLottG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RennwLottG § 17 § 19 Abs. 1 Satz 2
    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz [RennwLottG]; Lotteriebegriff

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonstige Verkehrsteuer - Renn-, Wett- und Lotteriegesetz (RennwLottG); Lotteriebegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Vermittlung" von Lotto-Tipp-Gemeinschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermittlung von Lotto-Tipp-Gemeinschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Definition von Lotterie; Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld; Möglichkeit für Mitgliedstaaten zur nicht umsatzbezogenen Besteuerung von Dienstleistungen; Einordnung der Lotteriesteuer als Umsatzsteuer; Eigenschaft als Lotterieveranstalter bei reiner Vermittlung von ...

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Steuerpflicht von Lotterie-Vermittler

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Steuerpflicht von Lotterie-Vermittler

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Vermittler" von Lotto-Tipp-Gemeinschaften müssen Lotteriesteuer zahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 849
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    In beiden Fällen lasse sich keine Kongruenz zwischen dem strafrechtlich verfolgten Zweck des Vermögensschutzes des Spielers vor den Gefahren unkontrollierten Spielens und dem Belastungszweck der Rennwett- und Lotteriesteuer herstellen, so dass auch der Veranstalterbegriff des Rennwett- und Lotteriesteuergesetzes einer eigenständigen Auslegung bedürfe (Hinweis auf Beschluss des FG Thüringen vom 15.1.2004 I 1216/03, EFG 2004, 431; und nachfolgenden Beschluss des BFH vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die zunächst zum Reichsstempelgesetz entwickelt und später für das Lotteriesteuerrecht und die korrespondierende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG übernommen worden ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt (zuletzt zur Lotteriesteuer BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, m.w.N.).

    Eine Lotterie setzt nach den im BFH-Urteil vom 10.12.1970 (V R 50/67, BStBl II 1971, 193) entwickelten Grundsätzen in erster Linie derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden (öffentlich-rechtlichen) Genehmigung zur Veranstaltung ist, als solcher durch die ihm erteilte Genehmigung die Abhaltung dieser Glücksspiele ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet (vgl. zuletzt auch BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    Das RennwLottG ist vorkonstitutionelles Recht; die darin enthaltenen Regelungen über die Lotteriesteuer - bei der es sich um eine Verkehrssteuer handelt - gelten gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 GG als Bundesrecht fort (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Beschluss vom 22.3.2005 zu der Lotteriesteuerpflicht von Oddset-Wetten gemäß § 17 RennwLottG (II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379) die Auffassung der Vorinstanz (FG Thüringen, Beschluss vom 15.1.2004 I 1216/03 V,EFG 2004, 431) bestätigt, wonach § 17 RennwLottG weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liege auch in der unzulässigen Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Veranstaltungen (EuGH-Urteil Rs. Fischer C-283/95 vom 11.6.1998, Slg. 1988, I 3369).

    In diesem Sinne wird auch nach Erlass dieser Entscheidungen im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Fischer (vom 11.6.1998 - C 283/95, Slg. 1998, I - 3369, UVR 1998, 318) zur Sicherstellung einer völlig gleichmäßigen Besteuerung von Glücksspielen u.a. insbesondere nicht die Abschaffung des RennwLottG, sondern dessen Ausdehnung zu einer allgemeinen Spielsteuer gefordert (vgl. Klenk, UVR 2004, 217, 219).

    Der EuGH selbst hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache Fischer (vom 11.6.1998 - C 283/95, Slg. 1998, I - 3369, UVR 1998, 318) noch ausdrücklich betont, dass nichts dagegen spreche, dass auch die Veranstalter von unerlaubten Glücksspielen zu Abgaben herangezogen würden, die den von den zugelassenen Spielbanken zu zahlenden Abgaben entsprächen.

    Sie können somit nach Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie zu einer besonderen Abgabe wie der Lotteriesteuer herangezogen werden (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil vom 11.6.1998 - C 283/95 (Fischer), Slg. 1998, I - 3369, UVR 1998, 318), da die Lotteriesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i.S. der EuGH-Rechtsprechung hat.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Auch das BVerfG habe in einem Beschluss vom 27.4.2005 (1 BvR 223/05) tragend auf die "Gambelli-Entscheidung" des EuGH Bezug genommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Untersagungs- und Einstellungsverfügung des Landratsamts ... hinsichtlich eines Betriebs der Wettvermittlung gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße.

    Ebensowenig setze sich der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.4.2005 (1 BvR 223/05) mit verfassungsrechtlichen Fragen der Lotteriesteuern auseinander.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 27.4.2005 (1 BvR 223/05), weil sich dieser in keiner Weise mit der Verfassungsmäßigkeit der Lotteriesteuer auseinander setzt.

  • BFH, 02.02.1977 - II R 11/74

    Kettenbriefaktion - Gewinner - Geltendmachung eines Gewinnanspruchs -

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung habe mit Urteil vom 2.2.1977 (II R 11/74, BStBl II 1977, 495) zu der Frage des lotteriesteuerlichen Veranstalterbegriffs auf den strafrechtlichen Veranstalterbegriff Bezug genommen.

    Nach dieser Rechtsprechung wird unter einer Lotterie eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1977 II R 11/74, BStBl II 1977, 495 m.w.N).

    Sie hat in ihren Teilnahmebedingungen einen übernommenen Spielplan als eigenen Spielplan i. S. eines bestimmten Plans festgesetzt und veröffentlicht, in dem sie sich verpflichtet hat, die "gezogenen" Gewinne an die Spielgemeinschaften nach Maßgabe ihrer Einsätze auch bei Ersatzansprüchen zur Auszahlung zu bringen (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1977 II R 11/74, BStBl II 1977, 495).

  • BFH, 10.12.1970 - V R 50/67

    Wohlfahrtsverband - Genehmigte Lotterie - Gewerblichen Lotterieunternehmen -

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Veranstalter einer Ausspielung sei derjenige, der die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setze (Hinweis auf RFH-Urteile vom 06.10.1922 II R 86/22, RFHE 10, 218, vom 16.10.1936 V A 393/36, RFHE 40, 152; vom 27.01.1939 V 348/37, RStBl 1939, 791; BFH-Urteil vom 10.12.1970 V R 50/67, BStBl II 1971, 193).

    Eine Lotterie setzt nach den im BFH-Urteil vom 10.12.1970 (V R 50/67, BStBl II 1971, 193) entwickelten Grundsätzen in erster Linie derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden (öffentlich-rechtlichen) Genehmigung zur Veranstaltung ist, als solcher durch die ihm erteilte Genehmigung die Abhaltung dieser Glücksspiele ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet (vgl. zuletzt auch BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    Nicht entscheidend ist, ob das Geschäft auf eigene oder fremde Rechnung getätigt wird (RG-Urteil in RGZ 66, 32; RFH-Urteile vom 24. September 1920 II A 279/20, RFHE 3, 268, und in RFHE 10, 218); auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Urteil in BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193).

  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Zum einen habe der BGH mit Beschluss vom 09.03.1999 (KVR ZIP 1999, 1021) seine frühere Rechtsprechung relativiert und nur in den Fällen einen Straftatbestand gesehen, in denen der Teilnehmer unter keinen Umständen einen Anspruch gegen den Lotterieveranstalter, sondern nur gegen den Organisator der Spielgemeinschaften gehabt habe.

    In der Entwicklung eines Spielsystems liege gerade nicht die geistige Urheberschaft einer Lotterie begründet, wie sich aus dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1960, 235, 236, sowie aus dem vom Beklagten zitierten BGH-Beschluss vom 09.03.1999 (KVR ZIP 1999, 1021) ergebe.

    Eine Lotterieveranstaltung kann demnach auch in der Weise durchgeführt werden, dass sich der Unternehmer an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt oder anhängt und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose jener Lotterie entfallen (vgl. BGH-Urteil vom 18.1.1977 - 1 StR 653/76 - m.w.N. und Fuhrmann in MDR 1993, 822; sowie BGH-Beschluss KVR 20/97 vom 9.3.1999 in WM 1999, 1373 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. 2003, § 287 Rdnr. 6; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., 2001, § 287 Rdnr. 13 b).

  • BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76

    Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie/ eines Glückspiels - Veranstalter einer

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 18.01.1977 (1 StR 643/76, n.v.) solle demnach auch derjenige Täter einer Straftat nach § 287 StGB sein, der dadurch eine öffentliche Lotterie veranstalte, dass er sich an eine bereits bestehende Lotterie anhänge und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspreche, die auf die Lose jener Lotterie entfielen.

    Der BGH habe im o.g. Urteil vom 18.01.1977 (1 StR 643/76, n.v.) außerdem entschieden, dass die Annahme einer Lotterieveranstaltung im Falle des Anschlusses an eine bereits bestehende Lotterie durch einen Unternehmer voraussetze, dass der Veranstalter Eigentümer der Lose bleibe und dass seine Abnehmer eine Forderung auf Zahlung des Gewinns allein gegen ihn erwerben sollten.

    Das BGH-Urteil vom 18.1.1977 (1 StR 643/76, n.v.), auf das sich der Beklagte und das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung maßgeblich stützten, sei aus diesem Grunde obsolet.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Nach dieser Regelung ist es den Mitgliedstaaten nämlich weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 10.3.2005 - C - 491/03, HFR 2005, 482, unter Hinweis auf das o.g. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 - C - 308/01, DB 2004, 1246).

    Zum anderen fällt die Lotteriesteuer nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs an, da sie nur einmal, auf den planmäßigen Preis der Lose erhoben wird und sich nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen bezieht (vgl. hierzu u.a. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 - C - 308/01, DB 2004, 1246, Rn. 31 f., m.w.N.).

  • RG, 19.04.1907 - VII 256/06

    Reichsstempel. ; Hydrasystem. ; Veranstalter.

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Die Begriffsbestimmung des "Veranstalters" dient vor allem der Abgrenzung zu Personen, die lediglich als Helfer tätig sind (Urteile des Reichsgerichts -RG- vom 19. April 1907 VII 256/06, RGZ 66, 32, und des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 6. Oktober 1922 II A 86/22, RFHE 10, 218).

    Nicht entscheidend ist, ob das Geschäft auf eigene oder fremde Rechnung getätigt wird (RG-Urteil in RGZ 66, 32; RFH-Urteile vom 24. September 1920 II A 279/20, RFHE 3, 268, und in RFHE 10, 218); auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Urteil in BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04
    Die EuGH-Urteile in der Rechtssache Gambelli (vom 6.11.2003 C-243/01, NJW 2004, 139) und in der Rechtssache Lindmann (vom 13.11.2003 C-42/02, Beilage zu BFH/NV 1/2004,8) ließen erkennen, dass Beschränkungen der Veranstaltung von Glücksspielen und Lotterien gegen Art. 49, 50 EGV (Dienstleistungsfreiheit) verstießen.

    Europarechtliche Bedenken ergeben sich insoweit zunächst nicht aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "Gambelli" (C-243/01) und "Lindmann" (C-42/02).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • FG Thüringen, 15.01.2004 - I 1216/03

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v.

  • BFH, 19.06.1996 - II R 29/95

    Lotteriesteuerpflicht im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten -

  • FG Düsseldorf, 28.05.1991 - 16 K 137/87
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • RFH, 06.10.1922 - II A 86/22
  • RFH, 24.09.1920 - II A 279/20
  • LG München I, 27.10.2003 - 5 Qs 41/03

    Genehmigung für Glücksspiel aus Österreich ausreichend

  • Drs-Bund, 30.05.2005 - BT-Drs 15/5558
  • RFH, 16.10.1936 - V A 393/36
  • FG Düsseldorf, 16.05.2012 - 5 K 3311/10

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach einer Beurteilung der Ausgangsumsätze aus

    Sowohl das Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 16.11.2005 11 K 3095/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 849, als auch der Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 735 bestätigten jeweils die Lotteriesteuerpflicht der Klägerin.

    Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sei sowohl vom FG Köln in seinem Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 849), als auch vom BFH in dessen Urteil vom 02.04.2008 (II R 4/06, BStBl. II 2009, 735) letztinstanzlich bestätigt worden.

    Nach dem Urteil des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a. a. O.), in dem die erstinstanzliche Entscheidung des FG Köln 11 K 3095/04 vom 16. November 2005 (EFG 2006, 849) bestätigt wurde, unterlagen 98 % der von der Klägerin von den Spielern vereinnahmten Beträge der Lotteriesteuer, da die Klägerin als Veranstalterin einer Lotterie i.S. von § 19 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes zu beurteilen sei.

    Dementsprechend hat das FA ohne weitere Prüfung, inwieweit die Eingangsleistungen überhaupt der Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzuordnen sind und nicht etwa den privaten Interessen ihrer Verantwortlichen (z.B. Aufwendungen für Steuerstrafverfahren des Geschäftsführers), einen weiteren Vorsteuerabzug in Höhe von 2 % der von der Klägerin geltend gemachten Abzugsbeträge in der mündlichen Verhandlung anerkannt und hierdurch den Sachverhaltsfeststellungen in den Urteilen des FG Köln vom 16.11.2005 11 K 3095/04 und des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a.a.O.), hinreichend Rechnung getragen, wonach die von der Klägerin vereinnahmten Beträge nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 98% lotteriesteuerpflichtig waren.

    Nachdem das FA durch Anerkennung von 2% der geltend gemachten Vorsteuerbeträge den Entscheidungen des FG Köln vom 16.11.2005 11 K 3095/04 und des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a.a.O.) hinreichend Rechnung getragen hat, wonach 98% der von den Spielern vereinnahmten Beträge lotteriesteuerpflichtig und damit von der Umsatzsteuer befreit waren, war die Klage im übrigen abzuweisen.

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 849 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Lotteriesteuerpflicht ergebe sich aus § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG).
  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 849) zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.
  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft

    Das Finanzgericht Köln hat im Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04) die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

    Zu demselben Ergebnis sei auch das Finanzgericht Köln im Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04) in der Lotteriesteuersache gekommen.

  • FG Düsseldorf, 28.06.2007 - 14 K 5189/03

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Nichterfassung anderer als staatlicher

    Eine von der Klägerin gegen die Lotteriesteuerfestsetzungen erhobene Klage hat da Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.11.2005 11 K 3095/04 abgewiesen.

    Da die Klägerin nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.11.2005 11 K 3095/04, gegen das ein Revisionsverfahren anhängig ist, lotteriesteuerpflichtig ist, ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung - soweit eine Lotteriesteuerpflicht auch im Revisionsverfahren bestätigt würde - nicht schon im Hinblick auf einen steuerlichen Belastungsvergleich zu verneinen.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5127/05

    Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder;

    Das Finanzgericht Köln hat im Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04) die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

    Zu demselben Ergebnis sei auch das Finanzgericht Köln im Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04) in der Lotteriesteuersache gekommen.

  • FG Düsseldorf, 06.12.2012 - 14 K 3985/10

    Zustellung mittels Postzustellungsurkunde - Identifizierbarkeit des Inhalts der

    Für den Zeitraum März 2000 bis November 2002 bestätigten sowohl das Finanzgericht - FG - Köln (Urteil vom 16.11.2005 11 K 3095/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 849) als auch der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 200, 735) jeweils die Lotteriesteuerpflicht der KG.
  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 3 K 91/06

    Berücksichtigung einer Servicegebühr für die Vermittlung von Spielgemeinschaften

    Grundsätzlich ist hier auch ein Entgelt für Vermittlungs- und Serviceleistungen einzubeziehen (Urteil des FG Köln vom 16. November 2005 11 K 3095/04, EFG 2006, 849).
  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 14 K 4459/10

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Steuerschulden eines

    Sowohl das Finanzgericht - FG - Köln (Urteil vom 16.11.2005 11 K 3095/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 849, als auch der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2009, 735) bestätigten jeweils die Lotteriesteuerpflicht der KG.
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