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   FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09   

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FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09 (https://dejure.org/2015,61493)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.09.2015 - 11 K 3189/09 (https://dejure.org/2015,61493)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. September 2015 - 11 K 3189/09 (https://dejure.org/2015,61493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; EStG § 7
    Verlorene Anschaffungskosten; Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; vorabentstanden; Betrug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    An einen Betrüger geleistete Provisionszahlungen als vorweggenommener verlorene Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940; Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367).

    Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen - beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten - zu intensivieren (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall unternommene Vermietungsbemühungen (ggf. weiterhin) als erfolgversprechend angesehen werden können oder ob diese nach Art und Intensität anzupassen sind, steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch begrenzter Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Ferner kann es dem Steuerpflichtigen im Einzelfall auch zuzumuten sein, durch entsprechende Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses (etwa der Vertragslaufzeit oder dem Vertragsgegenstand), bei der Höhe des Mietzinses oder im Hinblick auf die für den Steuerpflichtigen aus persönlichen Gründen als Mieter akzeptablen Personen die Attraktivität des Objekts zu erhöhen (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angeegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; und Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367) als Indizien herangezogen werden.

    Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-) bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (Urteil des BFH vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848 m.w.N.).

    Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848 m.w.N).

    Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940; Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367).

    Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen - beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten - zu intensivieren (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Führen Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, unter C. III. 2. a).

    (a) Nach der Rechtsprechung des BFH zu Vorauszahlungen auf später nicht erbrachte Herstellungsleistungen (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, unter C. III. 2. a; Urteile des BFH vom 31. März 1992 IX R 164/87, BStBl II 1992, 805 und vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBl II 1995, 306) können (Voraus-) Zahlungen auf Anschaffungskosten dann, wenn das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande gekommen ist und eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann, in vollem Umfang abziehbar sein.

    Sie wirken sich im Fall der Normal-AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG erst ab Anschaffung des Wirtschaftsguts - verteilt auf dessen Nutzungsdauer - als Werbungskosten aus (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).

    Werden hingegen Vorauszahlungen für die Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsgutes getätigt, die später nicht erbracht werden bzw. das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande kommt, so handelt es sich bei Aufwendungen dieser Art, die im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung offensichtlich in die Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten des geplanten bzw. anzuschaffenden und zur Einkünfteerzielung bestimmten Gebäudes eingegangen wären, um sofort abzugsfähige Werbungskosten (vgl. Beschluss des BFH GrS vom 3. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 [BFH 04.07.1990 - GrS - 1/89] ; Urteil des BFH vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).

    Derartige verlorene Vorauszahlungen auf Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgänge hat die Rechtsprechung dem Grunde nach beispielsweise angenommen bei Vorauszahlungen auf ein Bauvorhaben, für das wegen Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleis tungen nicht erbracht worden sind (vgl. Beschluss des BFH vom 3. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 [BFH 04.07.1990 - GrS - 1/89] ), wegen Untreue des Vertragspartners die Anschaffung eines Gebäudes nicht erfolgt ist oder Zahlungen des Kaufpreises für ein zur Vermietung von Einkünften aus Vermietung bestimmtes Wirtschaftsgut gezahlt worden sind, der Kaufvertrag jedoch wegen Rücktritts vom Vertrag nicht zustande gekommen ist (Urteil des BFH vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 68/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen - Ernennung

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367).

    Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940; Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angeegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; und Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367) als Indizien herangezogen werden.

  • BFH, 02.09.2014 - IX R 50/13

    Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. Urteile des BFH vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BStBl II 1977, 600; vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761; Urteil des BFH vom 2. September 2014, DStR 2015, 291 [BFH 02.09.2014 - IX R 50/13] ).

    Allerdings können Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind (vgl. Urteile des BFH vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997, 811; vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, BStBl II 2002, 349; vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761; Urteil des BFH vom 2. September 2014, DStR 2015, 291 [BFH 02.09.2014 - IX R 50/13] ).

    Zudem bedarf es einer Zweckbestimmung der Aufwendungen zum Erwerb des Vermögensgegenstandes (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. Urteile des BFH vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BStBl II 1984, 101; vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, BStBl II 2002, 349; vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761, jeweils m.w.N.; Urteil des BFH vom 2. September 2014, DStR 2015, 291 [BFH 02.09.2014 - IX R 50/13] ).

  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. Urteile des BFH vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BStBl II 1977, 600; vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761; Urteil des BFH vom 2. September 2014, DStR 2015, 291 [BFH 02.09.2014 - IX R 50/13] ).

    Allerdings können Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind (vgl. Urteile des BFH vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997, 811; vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, BStBl II 2002, 349; vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761; Urteil des BFH vom 2. September 2014, DStR 2015, 291 [BFH 02.09.2014 - IX R 50/13] ).

    Zudem bedarf es einer Zweckbestimmung der Aufwendungen zum Erwerb des Vermögensgegenstandes (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. Urteile des BFH vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BStBl II 1984, 101; vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, BStBl II 2002, 349; vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761, jeweils m.w.N.; Urteil des BFH vom 2. September 2014, DStR 2015, 291 [BFH 02.09.2014 - IX R 50/13] ).

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Bei Gewerbeimmobilien hat das Finanzgericht, anders als bei auf Dauer vermieteten Wohnungen, hinsichtlich derer die Überschusserzielungsabsicht vermutet wird, im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. Urteile des BFH vom 19. Februar 2013 IX R 7/10, BStBl II 2013, 436; vom 09. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl II 2014, 527).

    Dabei sind Gewerbeimmobilien - in Abgrenzung zu einer Wohnung - alle diejenigen Immobilien, die, wie vorliegend, nicht Wohnzwecken dienen (vgl. Urteil des BFH vom 09. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl II 2014, 527; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz 226).

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angeegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; und Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367) als Indizien herangezogen werden.

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angeegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; und Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367) als Indizien herangezogen werden.

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 51/01

    Abzug vergeblicher Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09
    Werden hingegen Vorauszahlungen für die Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsgutes getätigt, die später nicht erbracht werden bzw. das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande kommt, so handelt es sich bei Aufwendungen dieser Art, die im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung offensichtlich in die Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten des geplanten bzw. anzuschaffenden und zur Einkünfteerzielung bestimmten Gebäudes eingegangen wären, um sofort abzugsfähige Werbungskosten (vgl. Beschluss des BFH GrS vom 3. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 [BFH 04.07.1990 - GrS - 1/89] ; Urteil des BFH vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).

    Derartige verlorene Vorauszahlungen auf Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgänge hat die Rechtsprechung dem Grunde nach beispielsweise angenommen bei Vorauszahlungen auf ein Bauvorhaben, für das wegen Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleis tungen nicht erbracht worden sind (vgl. Beschluss des BFH vom 3. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 [BFH 04.07.1990 - GrS - 1/89] ), wegen Untreue des Vertragspartners die Anschaffung eines Gebäudes nicht erfolgt ist oder Zahlungen des Kaufpreises für ein zur Vermietung von Einkünften aus Vermietung bestimmtes Wirtschaftsgut gezahlt worden sind, der Kaufvertrag jedoch wegen Rücktritts vom Vertrag nicht zustande gekommen ist (Urteil des BFH vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).

  • BFH, 17.10.2001 - I R 32/00

    Beiträge an den Erdölbevorratungsverband (EBV-Beiträge) sind keine Anschaffungs-

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87

    Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 23/92

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten vor Fertigstellung?

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 30/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 7/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - gewerbliche

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 56/00

    Einkünfteerzielungsabsicht - Bauherrenmodell mit Wiederkaufsgarantie

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 44/78

    Einkommensteuer - Konkurs - Hausbau

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

  • BFH, 03.07.1997 - III R 114/95

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 4/10

    Zahlung für die Übernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

  • BFH, 09.07.2013 - IX R 43/11

    Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 215/78

    Grundstücksbelastung - Anschaffungskosten - Werbungskosten - Befreiung von einer

  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 9/76

    Miete - Pacht - Einkünfte - Vergebliche Aufwendung - Abnutzbares Wirtschaftsgut

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

  • BFH, 20.12.1994 - IX R 122/92

    Von einem Miteigentümer veruntreute Geldbeträge keine Werbungskosten bei den

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. September 2015 11 K 3189/09 aufgehoben, soweit es das Jahr 2000 betrifft.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 24. September 2015  11 K 3189/09 dahingehend zu ändern, dass unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 18. August 2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt A in Z in Höhe von weiteren 1.817.719,30 EUR anderweitig festgesetzt wird.

  • FG Hessen, 17.10.2022 - 11 K 1210/17
    Mit Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 24.09.2015 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 3189/09 (juris) wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom 18.08.2004 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2009 jeweils antragsgemäß dahingehend geändert, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt L (in B) (im Folgenden: Objekt L) für das Jahr 2001 i.H.v. xxx.xxx,xx EUR (xxx.xxx,xx DM) und für das Jahr 2002 i.H.v. xxx.xxx,xx EUR bei der Steuerfestsetzung in Ansatz gebracht wurden.

    (1) Für dieses Verständnis der Regelung des § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO gelten die Ausführungen betreffend die Auslegung der Regelung des § 143 Abs. 1 Alt. 2 FGO [s. oben 1.b)] mit der Maßgabe entsprechend, dass hinsichtlich eines (selbstständigen) Teils der Sache gerade bereits eine Hauptsacheentscheidung durch Urteil des Senats vorliegt, i.e. im Streitfall das hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 rechtskräftige Urteil des Senats im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 3189/09.

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