Weitere Entscheidung unten: VG Stuttgart, 17.10.2006

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06 E, AO   

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FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06 E, AO (https://dejure.org/2008,5086)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 K 3441/06 E, AO (https://dejure.org/2008,5086)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 11 K 3441/06 E, AO (https://dejure.org/2008,5086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit; Berücksichtigung von Mobilfunkkosten in Höhe von 20 % als ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; ; EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 10b; ; AO § 162 Abs. 2; ; UStG § 22

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 150/05

    Aufwendungsnachweis für Fachliteratur; Abzugsfähigkeit der Kosten für die Führung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV B 143/04 und IV B 150/05, tragen bis zur Antragseinschränkung die Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

    Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wurde dieses Urteil durch Beschluss des BFH vom 26.05.2006 (Az.: IV B 150/05) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

    Zu den die materiellen Streitpunkte betreffenden Ausführungen des BFH in der Beschwerdeentscheidung vom 26.05.2006 (Az.: IV B 150/05) tragen die Kläger vor:.

    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 150/05; BFH-Beschluss vom 23. November 1994, BFH/NV 1995, 793 m. w. N.).

    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 150/05; BFH - Beschluss vom 23. November 1994, BFH/NV 1995, 793 m.w. N.).

    Die hier in Rede stehende Frage der Abziehbarkeit der Kosten eines die Einkommensteuer betreffenden Finanzgerichtsprozesses ließ der BFH ausdrücklich offen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 150/05).

  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Bezüglich der Steuerberaterkosten hat sich der BFH dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie auf andere Einkommensarten ausgedehnt (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BFH; vgl. auch R 10.8 der Einkommensteuer-Richtlinien EStR 2005).

    Hinsichtlich der Prozesskosten geht auch das BFH-Urteil vom 22.05.1987 III R 220/83 (BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711) von der Auffassung des RFH aus, obwohl es in diesem Urteilsfall nicht darauf ankam (ebenso Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl. 2006, § 4 Rz 520 "Rechtsverfolgungskosten").

    Der Senat teilt daher nicht die vom BFH wiedergegebene Feststellung des RFH, wonach sich die aus den Kosten der zutreffenden Einkünfteermittlung ergebenden möglichen Einsparungen an Einkommensteuer hinsichtlich der Abgrenzung gemischt veranlassten Aufwandes nur als eine nicht ausschlaggebende Nebenwirkung darstellten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711 mit weiteren Nachweisen auch der zitierten Rechtsprechung des RFH).

  • BFH, 23.02.2005 - IV B 143/04

    Keine Klageabweisung bei Zusage einer Teilabhilfe durch das Finanzamt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV B 143/04 und IV B 150/05, tragen bis zur Antragseinschränkung die Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

    Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wurde das Urteil vom 29.07.2004 durch Beschluss des BFH vom 23.02.2005 (Az.: IV B 143/04) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BFH vom 23.02.2005 Az. IV B 143/04 Bezug genommen.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Für die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob der Raum die Kanzlei eines Rechtsanwalts darstellt ( vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344).

    Dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt seiner selbstständigen Tätigkeit ist, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nach der Rechtsprechung des BFH nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 13/004, BFHE 208, 239, BStBl. II 2005, 344).

  • BFH, 16.02.1990 - VI R 144/86

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Die Möglichkeit, durch Nachfrage im Buchhandel und anschließende Beteiligtenvernehmung zu dem Erwerbsvorgang den Sachverhalt zu klären (so BFH/NV 1990, 763), bleibe weiterhin möglich.

    Wie der BFH in der Beschwerdeentscheidung vom 26.05.2006 dargelegt hat, betraf die von den Klägern angeführte BFH-Entscheidung vom 16.02.1990 VI R 144/86 (BFH/NV 1990, 763) einen Sonderfall.

  • BFH, 23.11.1994 - X B 170/93

    Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 150/05; BFH-Beschluss vom 23. November 1994, BFH/NV 1995, 793 m. w. N.).

    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 150/05; BFH - Beschluss vom 23. November 1994, BFH/NV 1995, 793 m.w. N.).

  • BFH, 04.12.2003 - VI B 155/00

    Fachliteratur: Nachweis der Aufwendungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Denn in BFH/NV 2004, 488 heiße es ausdrücklich, dass es keine Beschränkung auf dieses Beweismittel (Quittung wie zuvor genannt) gebe.

    Das übliche Beweismittel für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur ist der Urkundsbeweis, d. h. die Vorlage von Quittungen des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.12.2003 VI O 155/00 [richtig: VI B 155/00 - d. Red.] , BFH/NV 2004, 488).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Fehlen derartige Aufzeichnungen, so kann bei der Schätzung von den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11.06.1990, BStBl. II 1990, 290 ausgegangen werden.

    Da die Kläger inzwischen Gesamttelefonkosten für 1999 in Höhe von 2.204,75 DM und 189, 00 DM für 03/1999 nachgewiesen haben, sind Telefonkosten in Höhe von 20 % pro Kläger und damit auch Anschaffungskosten der Klägerin für den Telefonapparat in Höhe von 20 % anzuerkennen (vgl. BMF Schreiben vom 11.06.1990 a. a. O.).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Denn auch die Einnahme-Überschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06
    Grundsätzlich teilen Prozesskosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1987 IX R 134/83, BStBl. II 1988, 431).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76

    Nutzung eines privaten Telefons - Berufliche Nutzung - Arbeitnehmer -

  • BFH, 17.02.1993 - X R 119/90

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

  • FG Münster, 25.05.1972 - VI 70/71
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 86/95

    Entschädigung für Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95

    Rechtsanwaltskosten beim Realsplitting

  • RG, 25.11.1941 - VI 64/41

    1. Kann ein Mitverschulden des Beschädigten den ("adäquaten") ursächlichen

  • BFH, 29.06.1982 - VIII R 181/78

    Selbstverbrauchsteuer - Einkünfte aus Vermietung - Einkünfte aus Verpachtung -

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für

    Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte im mittlerweile dritten Rechtsgang mit Urteil vom 12. Juni 2008  11 K 3441/06 E, AO weitere Betriebsausgaben des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 981, 29 DM zzgl.

    Sie beantragen ausweislich der Revisionsbegründung sinngemäß, die Einkommensteuer 1999 und Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 12. Juni 2008  11 K 3441/06 E, AO und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2004 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers in Höhe von 3.182 DM, weiterer Sonderausgaben des Klägers von 24 DM sowie weiterer Werbungskosten der Klägerin in Höhe von 630 DM ergibt.

  • FG Münster, 22.04.2009 - 12 K 3308/07

    Beteiligung an Schenkkreisen als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3

    Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob die (bislang tatsächlich angefallenen) Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Einkommensteuer als Werbungskosten anzuerkennen sind oder grundsätzlich nicht (strittig; verneinend jüngst Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 12.06.2008 11 K 3441/06 E, AO; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/08).
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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29814
VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06 (https://dejure.org/2006,29814)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 K 3441/06 (https://dejure.org/2006,29814)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 11 K 3441/06 (https://dejure.org/2006,29814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Drittschutz in faktischem Mischgebiet nur im Rahmen des Schutzes vor Entmischung.

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Berufung von Nachbarn auf die Einhaltung einer Gebietsart in einem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB); Begründung eines nachbarlichen Abwehranspruchs durch das Rücksichtnahmegebot; Nachbarschützende Wirkung durch das Maß der baulichen Nutzung

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06
    Entspricht die Eigenart der baulichen Nutzung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB), können sich Nachbarn auf die Einhaltung der Gebietsart berufen (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151).

    Eine Rechtsverletzung scheidet ferner unter dem Gesichtspunkt der Besonnung und Belichtung regelmäßig aus, wenn wie hier die Abstandsflächen in ihrem nachbarschützenden Ausmaß eingehalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 a.a.O.); schon wegen der Lage des Vorhabens nordwestlich des betroffenen Grundstücks gilt hier nichts Anderes.

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06
    Bei der anerkannt großen Bandbreite zulässiger geplanter Mischungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., RdNr. 1.1 bis 1.9 zu § 6) kann daher einem faktischen Mischgebiet für die gebotene Durchmischung nur die Vorgabe entnommen werden, dass eine "Entmischung" zu einem Gewerbe- oder Wohngebiet unzulässig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 8 S 243/04

    1. Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV verstoßen nicht gegen Art 2 Abs 2 S 1 GG.

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06
    Ob hier die Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO einzustufen ist (so die Annahme des VGH Baden-Württ. im Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - zur Umgebung des Flurstücks 4829 nach den Angaben der Antragsgegnerin), kann dahinstehen, denn damit könnten die Antragstellerinnen das Vorhaben nicht verhindern.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06
    Scheidet hiernach eine Rechtsverletzung durch die Nutzungsart Wohnen aus und ist dem Ortsbauplan "K.-F." auch keine über die Straße hinweg wirkende nachbarschützende Festsetzung zu entnehmen, können sich die Antragstellerinnen allenfalls auf das Rücksichtnahmegebot berufen, welches in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeprägt ist, eine Abwägung der verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren mit der schutzwürdigen Stellung der Nachbarn erfordert und einen Abwehranspruch konkret und unzumutbar Betroffener begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 und 13.3.1981, Buchholz 406.19 Nr. 71 und44, Urt. 5.8.1983 und 27.2.1977, BVerwGE 67, 334 und 52, 122).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06
    Scheidet hiernach eine Rechtsverletzung durch die Nutzungsart Wohnen aus und ist dem Ortsbauplan "K.-F." auch keine über die Straße hinweg wirkende nachbarschützende Festsetzung zu entnehmen, können sich die Antragstellerinnen allenfalls auf das Rücksichtnahmegebot berufen, welches in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeprägt ist, eine Abwägung der verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren mit der schutzwürdigen Stellung der Nachbarn erfordert und einen Abwehranspruch konkret und unzumutbar Betroffener begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 und 13.3.1981, Buchholz 406.19 Nr. 71 und44, Urt. 5.8.1983 und 27.2.1977, BVerwGE 67, 334 und 52, 122).
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